Aus der XING-Gruppe : Kurzarbeit bleibt Thema Nr. 1
Kurzarbeit: ein Wort, das derzeit überall zu hören und zu lesen ist. Es herrscht ein Veränderungsprozess in den Unternehmen – vertraute Gewohnheiten ändern sich und die Mitarbeiter sind verängstigt, erschrocken und in Sorge. Uns Menschen machen Veränderungen unsicher, weil wir nicht wissen, was auf uns zukommt. Gerade diese Gefühlsachterbahn in Zeiten von Corona spiegelt sich auch in den vielen Fragen unserer Mitglieder wider.
Untereinander informieren wir uns über alle Neuerungen unseres Gesetzgebers und deren Auswirkungen in der Praxis. Bei diesen vielen Änderungen kann man schnell den Überblick verlieren, aber die Mitglieder der XING-Gruppe „Die Abrechner“ helfen jedem mit ihren praktischen Erfahrungen und versuchen, Lösungen aufzuzeigen.
Aufgrund der aktuellen Situation ist das Forum voll mit Ausführungen und Fragen in Bezug auf das Thema Kurzarbeit und zu den Neuerungen in unserer Gesetzgebung. Ob es Fragen zur steuerfreien Sonderzahlung (Corona-Beihilfe/ Unterstützung) sind, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 in Höhe von bis zu 1.500,00 Euro steuerfrei auszahlen und als Sachlohn gewähren können (siehe dazu auch aktuelles BMF-Schreiben vom 09.04.2020), bis hin zum Erfahrungsaustausch über Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die auf ihre angesammelten Stunden des Arbeitszeitkontos verzichten und an andere Kollegen spenden, oder Themen wie Zeiterfassung und Arbeitszeitverteilung bei Urlaub und/oder Feiertag in Verbindung mit Kurzarbeit: All dies sind spannende Diskussionen in der Gruppe.
Interessant war auch eine Frage zur Inanspruchnahme des höheren Leistungssatzes ohne Eintragung eines Kinderfreibetrages in der elektronischen Lohnsteuerkarte.
Unser Mitglied hatte gehört, dass man für einen Mitarbeiter mit Steuerklasse V und einem unterhaltspflichtigen Kind (keine Eintragung des Kinderfreibetrages in der elektronischen Lohnsteuerkarte), einen Nachweis bei der Agentur für Arbeit beantragen kann, um den höheren Leistungssatz 1 zu erhalten. Nun stellte sich die Frage, ob es dafür ein spezielles Antragsformular gibt.
Die Antworten dazu lauteten wie folgt: Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass das Kurzarbeitergeld nach dem höheren Leistungssatz 1 nur gewährt wird, wenn in der elektronischen Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist. Aber es besteht die Möglichkeit, dass das Vorhandensein eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz aufgrund einer entsprechenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden kann. Beantragt werden kann diese Bescheinigung sowohl vom Arbeitgeber als auch von dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin. Zur Genehmigung des Antrags ist es notwendig, verschiedene Angaben zu machen bzw. Unterlagen beizufügen, z. B. bei
Arbeitnehmer/-innen mit Lohnsteuerklasse V
- Auszug der elektronischen Lohnsteuerkarte des Ehegatten/der Ehegattin
- Bescheinigung des Finanzamts oder des Arbeitgebers über die Eintragung von Kinderfreibeträgen in der elektronischen Lohnsteuerkarte des Ehegatten/der Ehegattin
Arbeitnehmer/-innen mit Lohnsteuerklasse VI
- Auszug der elektronischen Lohnsteuerkarte
- Arbeitnehmer/-innen, deren Kinder sich im Ausland aufhalten
- Bescheinigung des Finanzamts, dass ein Steuerfreibetrag für den Unterhalt mindestens eines Kindes i. S. des § 32 Abs. 1, 4 und 5 Einkommensteuergesetz gewährt wird
Ein wichtiger Hinweis kam von einem Mitglied für das Bundesland Nordrhein-Westfalen. Hier teilte die Agentur für Arbeit in einem FAQ vom 30.04.2020 mit, dass aufgrund der aktuellen Sondersituation im Zusammenhang mit dem Coronavirus auf die Ausstellung von Bescheinigungen für den erhöhten Leistungssatz verzichtet wird. Die entsprechenden Nachweise des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin sind beim Arbeitgeber vorzulegen und die für die Zuordnung zum erhöhten Leistungssatz erheblichen Nachweise sind durch den Betrieb für eine spätere Prüfung aufzubewahren. Voraussetzungen für die Gewährung des erhöhten Leistungssatzes (Vorliegen des Kindermerkmals) sind nachträglich, spätestens jedoch im Rahmen der Abschlussprüfung zu überprüfen (befristet bis 31.12.2020). Wie es in den anderen Bundesländern aussieht, ist jeweils zu prüfen.
Natürlich werden in unserer Gruppe auch andere Themen diskutiert, die nicht mit Kurzarbeit zu tun haben. In einem Beitrag ging es um das Ausfüllen einer Entgeltbescheinigung, wenn ein Mitarbeiter während der ersten vier Wochen erkrankt (Mitarbeiter wird nach Stunden bezahlt – kein festes Monatsentgelt; Beginn Beschäftigungsverhältnis 01.04.2020, Arbeitsunfähigkeit vom 01.04.2020 bis zum 09.04.2020).
Der Arbeitgeber war sich nicht sicher, wer die Entgeltbescheinigung ausfüllt, und hatte deswegen mit der zuständigen Krankenkasse telefoniert. Diese teilte dem Arbeitgeber mit, dass es in dem Fall ausreicht, wenn der Mitarbeiter der Krankenkasse seinen Arbeitsvertrag vorlegt. Der Arbeitgeber hatte bisher solch einen Fall noch nicht gehabt und war sich auch nach der Aussage der Krankenkasse nicht sicher, ob die Auskunft richtig war. Das Mitglied bat die anderen um ihre Erfahrungen.
Auszug aus den Erfahrungsberichten:
»Bei einem guten Abrechnungsprogramm findet man in den Einstellungen eine Fehlzeit für „Krank bei Eintritt“ (oder so ähnlich). Der Rest müsste dann von alleine laufen.«
»Aussage von der Krankenkasse … der Mitarbeiter wird erst am Tag sozialversicherungspflichtig, an dem er produktiv gearbeitet hat. Das heißt, er ist nicht zum Beginn des Arbeitsverhältnisses sozialversicherungspflichtig. Es muss eine Unterbrechung für die Zeit der Krankheit eingepflegt werden. Ob der Arbeitnehmer Geld von der Krankenkasse bekommt, entscheidet die Krankenkasse. Es kann daher gut sein, dass der Mitarbeiter von keinem Geld bekommt. Entscheidend ist auch, ob der Mitarbeiter vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat und dass er nicht befristet eingestellt wurde.«
»Bei einer Erkrankung ab Eintrittsdatum wird das Krankengeld nach dem letzten Verdienst vor Erkrankung bemessen. Sie schlüsseln hier eigentlich Unterbrechung …«
»Sie bescheinigen der Krankenkasse das Entgelt, das der Mitarbeiter ab 1. April 2020 bei Ihnen erhalten hätte. Die Anmeldung erfolgt zum 1. April 2020, da die Wartezeit als SV-Tage gelten, jedoch wird kein Entgelt gezahlt. Somit fallen für diese Tage auch keine SV-Beiträge an.«
Nach den gesetzlichen Regelungen heißt es, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer im Eintrittsmonat erkrankt, entschieden werden muss, ob der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die Beschäftigung aufgenommen hat oder nicht. In dem von dem Mitglied geschilderten Fall ist der Arbeitnehmer direkt am ersten Tag erkrankt, somit kann der Arbeitnehmer wegen Krankheit die Beschäftigung nicht aufnehmen und demnach besteht die ersten vier Wochen nach Vertragsbeginn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und in der Regel auch kein Anspruch auf Krankengeld. Für diesen Zeitraum sind vom Arbeitgeber keine Entgeltbescheinigungen zu erstellen. Wie sehen Sie die Aussagen der Mitglieder oder hat die Krankenkasse Recht?
Wie sind Ihre Erfahrungen? Treten Sie unserer XING-Gruppe „Die Abrechner“ bei und teilen Sie uns Ihre Erfahrungen mit.
Janette Rosenberg