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Corona-Pandemie : Mehrarbeit in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

Beschäftigte in Krankenhäusern und Altenheimen werden in Zeiten der Corona-Krise händeringend gesucht. Aus diesem Grund versuchen insbesondere Krankenhäuser, gegenwärtig alle Möglichkeiten zur Gewinnung von zusätzlichem Personal auszuschöpfen.

Ulrich FrankPraxis
Lesezeit 2 Min.
Zeitmanagement-Konzept: Ein großer klassischer Wecker, umgeben von kleineren Zahnrädern und einer winzigen Uhr auf einem zweifarbigen rosa und blauen Hintergrund, symbolisiert die komplexe Planung und Präzision, die für ein effektives Zeitmanagement erforderlich ist.

Dabei überlegen viele Klinikbetreiber, Beschäftigte in der Altersteilzeitfreistellungsphase, die noch nah an der Praxis sind, vorübergehend zu beschäftigen. Nachfolgend verraten wir Ihnen, was hier sozialversicherungsrechtlich zu beachten ist.

Beschäftigte aus der Altersteilzeitfreistellungsphase sind in vielen Fällen noch nah an der Praxis und könnten bei meist vorhandener bester Gesundheit vorübergehend für wenige Monate wieder bei ihrem Altersteilzeitarbeitgeber zur Bewältigung der Krise zum Einsatz kommen. Die Bereitschaft der Altersteilzeitbeschäftigten dafür ist aufgrund der anstehenden Krisensituation und vorhandener Treue zu ihrem Arbeitgeber sehr oft gegeben.

Mehr als geringfügig genügt nicht

Vom Umfang her reicht aber eine Beschäftigung innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro im Monat für einen solchen Einsatz im Krisenfall nicht aus. Die Krankenhäuser und Kliniken benötigen die Altersteilzeitbeschäftigten, die in der Freistellung stehen, vorübergehend als Vollzeitkräfte oder zumindest als Teilzeitkräfte mit einer wöchentliche Arbeitszeit oberhalb von 19,25 Stunden wöchentlich (39 Stunden ist die normale Arbeitszeit bei Pflegern).

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Mehrarbeit kann bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen, da in der Freistellungsphase eines Blockmodells vertraglich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr besteht. Nur ausnahmsweise steht nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung dem Vorliegen von Altersteilzeitarbeit eine unvorhersehbare vorübergehende geringfügige Arbeit in der Freistellungsphase des Blockmodells nicht entgegen, sofern dadurch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) der Charakter der Altersteilzeitarbeit (Halbierung der Arbeitszeit) nicht verändert wird. Die Beurteilung hat in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall zu erfolgen.

Unvorhersehbar

Als unvorhersehbar wird dabei nur ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass angesehen, z. B. wenn eine projektbezogene Arbeit, die bei Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen ist, mit dem in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer zum Abschluss gebracht werden soll. Wann von einer vorübergehenden geringfügigen Arbeit auszugehen ist, lässt sich im Einzelfall z. B. in Abhängigkeit von der Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung sowie der Dauer und dem Umfang der Mehrarbeit beurteilen. Eine Dauerarbeitsleistung würde dem Fortbestand der Altersteilzeitbeschäftigung jedenfalls entgegenstehen.

Besondere aktuelle Situation

Aufgrund der besonderen aktuellen Situation im Gesundheitswesen halten es die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung, Deutsche Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit) in einem Rundschreiben vom 31.03.2020 unter Zurückstellung rechtlicher Bedenken für gerechtfertigt, in den betreffenden Fällen pauschalierend von einem Fortbestand der Altersteilzeitbeschäftigung während der Mehrarbeit von Krankenhauspersonal in der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit auszugehen.

Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

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