Keine Beschäftigung und kein Verdienst : Null-Beitragsnachweis ist einzureichen
Immer mehr Betriebe können wegen der Corona-Pandemie ihre Arbeitnehmer gegenwärtig nicht beschäftigen. Die Arbeitnehmer erhalten keinen Verdienst, wenn sie nicht beschäftigt werden können. Es fallen deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge an. Die Arbeitgeber sind trotzdem verpflichtet, einen sogenannten »Null-Beitragsnachweis« an die jeweilige Einzugsstelle zu übermitteln. Wir informieren, wie das geht.
Als Arbeitgeber errechnen Sie die Beiträge für Ihre Beschäftigten für jeden Abrechnungszeitraum und erstellen Beitragsnachweise, die Sie an die zuständige Einzugsstelle übermitteln. Mit dem Beitragsnachweis teilen Sie die Höhe und Aufteilung der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge mit. Daneben geben Sie dort die Beiträge zu den Umlagen zu den Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung (U1 und U2) sowie die Insolvenzgeldumlage an. Führen Sie auch die freiwilligen Beiträge Ihrer Arbeitnehmer zur Krankenversicherung ab, müssen Sie diese ebenfalls im Beitragsnachweis angeben.
Zuständige Einzugsstellen
Zuständige Einzugsstellen sind die Krankenkassen, bei denen die Arbeitnehmer versichert sind. Bei sogenannten geringfügig Beschäftigten ist die Minijob-Zentrale zuständig.
Fälligkeit des Beitragsnachweises
Der Beitragsnachweis muss der zuständigen Krankenkasse spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag um 0:00 Uhr vorliegen. Es reicht also nicht, wenn Sie als Arbeitgeber den Beitragsnachweis erst am fünftletzten Bankarbeitstag übermitteln.
Voraussichtliche Höhe
Steht zum Fälligkeitstermin die Höhe der tatsächlichen Beiträge noch nicht fest, weisen Sie diese zunächst in voraussichtlicher Höhe nach. Eine mögliche Differenz übernehmen Sie in den darauffolgenden Beitragsnachweis.
Beitragsnachweis auch für Monate ohne Beiträge
Wenn in einem Monat ausnahmsweise keine Beiträge anfallen, erstellen Sie einen sogenannten „Null-Beitragsnachweis“. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Mitarbeiter unbezahlten Urlaub hat. Der „Null-Beitragsnachweis“ ist auch zu übermitteln, wenn die Arbeitnehmer in einem Monat aufgrund einer unbezahlten Freistellung wegen der Corona-Krise keinen Lohn bekommen und deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
Hinweis
Der „Null-Beitragsnachweis“ ist an eine Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) nur dann zu erstatten, wenn bei dieser ein Arbeitnehmer angemeldet wurde.
Schätzung droht
Mit diesem „Null-Beitragsnachweis“ vermeiden Sie, dass die Krankenkasse die Beiträge schätzen muss. Reichen Sie als Arbeitgeber trotz gemeldeter Minijobber keinen Beitragsnachweis ein, schätzt die zuständige Einzugsstelle den für die Beitragsberechnung maßgebenden Lohn und berechnet auf dieser Grundlage die Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen.
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist
