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Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg : Betriebsprüfung – Wann ist eine aufschiebende Wirkung möglich

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Anlässlich einer Betriebsprüfung eines Rentenversicherungsträgers werden für Ihren Betrieb Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Sie sind mit der Nachberechnung der Sozialabgaben nicht einverstanden und legen gegen den Prüfbescheid Widerspruch ein. Sie verlangen von der Deutschen Rentenversicherung, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Nachfolgend wird erläutert, dass nicht jeder Widerspruch im Sozialrecht aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 86a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat ein Widerspruch eine aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtgestaltenden und feststellenden Bescheiden sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

Folgt man der Rechtsprechung im allgemeinen Verwaltungsrecht, tritt die aufschiebende Wirkung mit Einlegung des Rechtsbehelfs, also des Widerspruchs, ein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.1973, Az.: IV C 79.69).

Die aufschiebende Wirkung hat zur Folge, dass ein Bescheid einer Behörde, gegen den ein Widerspruch eingelegt wurde, nicht vollzogen werden darf. Aufschiebende Wirkung hat auch eine eingelegte Anfechtungsklage, die an das zuständige Sozialgericht adressiert ist.

Ausnahmen bei der Nachforderung von Beiträgen

Es gibt Ausnahmen: Nach § 86a Abs. 2 SGG entfällt eine aufschiebende Wirkung unter anderem bei Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie bei der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.

Hier kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen (§ 86a Abs. 3 Satz 1 SGG). Die Aussetzung der Vollziehung soll hier erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Sachverhalt

Nach einem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 15.01.2021 (Az.: L 28 BA 68/20 B ER) hat ein Widerspruch gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung keine aufschiebende Wirkung, wenn Sozialversicherungsbeiträge mit einem formell rechtmäßigen Bescheid, nach einer vorherigen Anhörung, ordnungsgemäß begründet nachgefordert wurden.

In dem vom Gericht zu beurteilender Fall hatte der Arbeitgeber die Lohn- und Beitragsunterlagen nicht vollständig vorgelegt, sodass vom Betriebsprüfer ein Summenbescheid (§ 28f Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch IV) erlassen wurde. Zwar darf ein Summenbescheid nicht erlassen werden, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem Beschäftigten zugeordnet werden kann.

Solches ist hier nicht der Fall. Eine personenbezogene Feststellung war nicht geboten. Eine Verletzung der behördlichen Pflicht zur Amtsermittlung lag nach Abwägung der erkennbaren Umstände, so die Richter, nicht vor.

Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

Ein Profi im Personalmanagement, der an einer Vintage-Schreibmaschine arbeitet, umgeben von Dokumenten, und eine Mischung aus klassischer Büroausstattung in einem modernen Ambiente präsentiert.
Betriebsprüfung 2021-4-3

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