Free

Experten antworten (Serie)

Lesezeit 4 Min.
Silhouetten von Figuren in einem Moment der Personalvernetzung vor grünem Hintergrund.

Neuregelung Krankenkassenwechsel

Beim Krankenkassenwechsel ist die Papier-Mitgliedsbescheinigung zum 01.01.2021 weggefallen. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht oder verspätet über den Krankenkassenwechsel informiert und demzufolge vom Arbeitgeber keine Ab- und Anmeldung bei den Krankenkassen vorgenommen wurde?

Zum 01.01.2021 wurde die bisherige Mitgliedsbescheinigung durch eine elektronische Mitgliedsbestätigung ersetzt. Der Arbeitnehmer muss sich bei der Krankenkasse anmelden, bei der er seine Mitgliedschaft begründen möchte. Der Arbeitnehmer ist nur noch verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich (formlos) über die gewählte Krankenkasse und das Datum des Kassenwechsels zu informieren.

Die „neue“ und die „alte“ Krankenkasse klären untereinander den Krankenkassenwechsel, wenn der Arbeitnehmer bei der neuen Krankenkasse sein Wahlrecht ausgeübt hat. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der alten Krankenkasse ab- und bei der neuen Krankenkasse angemeldet hat.

Eine verspätete Mitteilung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber hat keine rechtlichen Konsequenzen. Auch wenn der Arbeitnehmer vergessen hat, den Arbeitgeber über den Krankenkassenwechsel zu informieren, ist der Wechsel rechtswirksam zu dem von den Krankenkassen festgelegten Datum. I. d. R. wird sich die neu gewählte Krankenkasse irgendwann bei dem Arbeitgeber melden und nachfragen, warum kein Krankenkassenwechsel vorgenommen wurde. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall erforderliche Korrekturen vornehmen (in der Entgeltabrechnung und in den Beitragsnachweisen) und zu dem von der Krankenkasse vorgegebenen Datum rückwirkend die DEÜV-Meldungen erstellen (Abmeldung bei der alten und Anmeldung bei der neuen Krankenkasse).

Erhöhte Entfernungspauschale

Ein Arbeitnehmer hat zwei Tätigkeitsstätten. Wie berechnet sich in diesem Fall die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer?

Die erhöhte Entfernungspauschale gilt seit dem 01.01.2021 ab dem 21. Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Vorrangig für die Bestimmung der ersten Tätigkeitstätte ist die arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Zuordnung durch den Arbeitgeber.

Fehlt eine arbeitsrechtliche Festlegung auf eine erste Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
  • mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte. Liegen die Voraussetzungen für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt. Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 Sätze 5 bis 7 EStG). In diesem Fall sind die Fahrten zur zweiten Tätigkeitsstätte stets Dienstreisen. Bei Dienstreisen sind nicht die Entfernungskilometer maßgeblich, sondern die gefahrenen Kilometer. Hierfür gilt die Anhebung ab dem 21. Kilometer nicht.

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Für jeden Vollzeitbeschäftigten zahlt der Arbeitgeber monatlich einen festen Betrag in eine Pensionskasse. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Arbeitgeberbeitrag anteilig berechnet. Müssen wir hierauf ab 2022 einen Arbeitgeberzuschuss wegen ersparter Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

Der Arbeitgeberzuschuss wegen ersparter Sozialversicherungsbeiträge bezieht sich auf Entgeltumwandlungsvereinbarungen zugunsten einer externen betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber muss, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart, mindestens die ersparten Sozialversicherungsbeiträge – maximal 15 Prozent des Umwandlungsbetrags – in denselben externen Durchführungsweg zahlen. Diese Regelung gilt ab 01.01.2019 für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen und ab 01.01.2022 auch für vor dem 01.01.2019 geschlossene Vereinbarungen.

Zahlt der Arbeitgeber direkt (gemeint ist zusätzlich zur „normalen“ Vergütung) einen Betrag in eine Pensionskasse, handelt es sich zwar um einen externen Durchführungsweg, aber nicht um eine Entgeltumwandlung. Insofern muss der Arbeitgeber in diesen Fällen keinen zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss wegen ersparter Sozialversicherungsbeiträge leisten.

Würde der Arbeitnehmer den Betrag als steuerpflichtigen Lohnbestandteil ausgezahlt bekommen und für diesen Betrag dann eine Entgeltumwandlung zugunsten der Pensionskasse vornehmen, würde sich eine andere Beurteilung ergeben. In diesem Fall würde es sich um eine Entgeltumwandlung handeln, und der Arbeitgeber müsste spätestens ab 2022 einen zusätzlichen Zuschuss wegen ersparter Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Sachbezug und Aufmerksamkeit

Für unsere tariflichen Mitarbeiter haben wir in diesem Jahr eine Pflegezusatzversicherung eingeführt, für die der Arbeitgeber den monatlichen Beitrag in Höhe von ca. 30 Euro übernimmt. Unserer Meinung nach handelt es sich hierbei um einen Sachbezug, auf den wir die 44-Euro-Freigrenze anwenden können. Können wir bei einem Arbeitnehmerjubiläum dem Jubilar noch zusätzlich einen Gutschein über 50 Euro geben, ohne dass dadurch eine Steuerpflicht entsteht?

Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ein Sachbezug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet. Sofern der Arbeitnehmer keine Geldleistung verlangen kann und die Beitragszahlung zur Pflegezusatzversicherung durch den Arbeitgeber erfolgt, handelt es sich um einen Sachbezug. Die 44-Euro-Freigrenze ist allerdings nur dann anwendbar, wenn der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird; das gilt somit nicht bei einem Entgeltverzicht oder einer Entgeltumwandlung.

Um eine Geldleistung würde es sich dann handeln, wenn der Beitrag zur Pflegezusatzversicherung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer einen Versicherungsvertrag abschließt.

Bei einem Gutschein im Zusammenhang mit einem Arbeitnehmerjubiläum handelt es sich um eine Aufmerksamkeit nach R 19.6 Abs. 1 Satz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR). Sachzuwendungen sind als Aufmerksamkeit unabhängig von einem sonstigen Sachbezug steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn diese aufgrund eines persönlichen Ereignisses im privaten und beruflichen Bereich des Arbeitnehmers gewährt werden und 60 Euro pro Anlass nicht übersteigen. Bei einem Arbeitnehmerjubiläum (oder einem sonstigen persönlichen Ereignis) können Sie somit den Gutschein zusätzlich ausgeben, ohne dass es zu einer Steuerpflicht kommt.

Ein Sachbezug, der im Rahmen der 44-Euro-Grenze steuerfrei ist, und ein Sachbezug, der als Aufmerksamkeit im Rahmen der 60-Euro-Grenze steuerfrei ist, sind nicht zusammenzurechnen. Beide Regelungen können gleichzeitig angewendet werden.

Sabine Törppe-Scholand
Leiterin der alga-Akademie und
Mitglied des alga-Competence-Centers

Thomas Fromme
Steuerberater, Mitglied des alga-
Competence-Centers und Leiter der
ARGEn Entgeltabrechnung, Bremen

Diesen Beitrag teilen: