Lohnsteuer kompakt für die Personalpraxis
Maßnahmenpaket für Bürokratieabbau von Koalition beschlossen!
Um Wirtschaft, Unternehmen, staatliche Stellen und Bürgerinnen und Bürger noch weiter von Bürokratie zu entlasten, hat die Bundesregierung im April ein Maßnahmenpaket für Bürokratieerleichterungen auf den Weg gebracht. Das Paket verfolgt daneben auch das Ziel, Unternehmen zu stärken und Planungs- und Genehmigungsprozesse zu verbessern.
Das Paket umfasst 22 Punkte mit Bürokratieerleichterungen und enthält Maßnahmen wie das Basisregister für Unternehmensstammdaten, schnellere verbindliche Auskünfte bei Steuerfragen und Erleichterungen für Eltern bei der digitalen Beantragung von Familienleistungen. Enthaltene Maßnahmen zielen insgesamt darauf ab, bestehende Verfahrensweisen zu verkürzen und transparenter zu gestalten – zum Beispiel durch die Beschleunigung und Digitalisierung von Statusfeststellungsverfahren für Selbstständige, aber auch durch Erleichterungen für junge Unternehmen im Vergabeverfahren.
Schaffung eines Basisregisters für Unternehmensstammdaten
Das Basisregister für Unternehmensstammdaten in Verbindung mit einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer ist ein zentraler Vorschlag der ressortübergreifenden Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reduzierung von Statistikpflichten.
Die Umsetzung dieses Vorschlags soll noch 2021 begonnen werden; nach einer umfassenden Implementierungs- und Erprobungsphase soll die erste Ausbaustufe des Basisregisters ab 2024 betriebsreif sein. Damit die notwendigen Vorarbeiten beginnen können, soll das entsprechende Gesetz zur Schaffung eines Basisregisters für Unternehmensstammdaten (Unternehmensbasisdatenregistergesetz) noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden.
Verbindliche Auskünfte bei Steuerfragen schneller erteilen
Die Koalition strebt mehr Planungs- und Rechtssicherheit im Steuerrecht an: Steuerpflichtige sollen künftig eine verbindliche Auskunft zu steuerlichen Sachverhalten innerhalb von drei Monaten erhalten. In diesem Zusammenhang soll geprüft werden, ob die Zuständigkeit für verbindliche Auskünfte in Bezug auf Organschaften bei der für den Organträger zuständigen Finanzbehörde zentralisiert werden sollte.
Zeitnahe Betriebsprüfungen durch die Finanzbehörden
Künftig sollen Betriebsprüfungen durch die Finanzbehörden zeitnah gewährleistet werden. Durch die stärkere Nutzung kooperativer Betriebsprüfungen soll dafür gesorgt werden, dass Betriebsprüfungen zeitnah, zügiger und mit kleinstmöglichem Aufwand für alle Beteiligten erfolgen können.
Damit könnten insbesondere bürokratische und verwaltungstechnische Vereinfachungen geschaffen werden. In diesem Zusammenhang werden nach Abschluss der Bund-Länder-Arbeitsgruppe insbesondere die folgenden Projekte/Vorhaben umgesetzt:
- Stärkung des Vorhabens KONSENS;
- E-Bilanz – Rückmeldung nach Änderung durch eine Betriebsprüfung.
Vereinfachungen durch Modernisierung der Steuer-IT (elektronische Übermittlung von ESt4B-Mitteilungen)
Der elektronische Austausch der Finanzverwaltung, insbesondere mit Unternehmen, soll weiter vorangetrieben werden. Einkünfte, an denen mehrere Personen beteiligt sind, werden maschinell festgestellt und anschließend den für die Besteuerung der einzelnen Personen zuständigen Finanzämtern mittels sogenannter ESt4B-Mitteilungen in Papierform mitgeteilt. Dieser aufwendige und fehleranfällige Informationsaustausch betrifft bundesweit jährlich mehr als fünf Mio. Steuerfälle.
Erleichterte Abfrage inländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern mit qualifizierter Bestätigung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Bisher ist eine Bestätigung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur über ein Antragsformular beim BZSt möglich. Hier soll eine erleichterte Abfragemöglichkeit gemeinsam mit den Ländern geprüft werden und im ersten Halbjahr 2021 noch entschieden werden.
Vereinheitlichung der Umlagesätze der Kranken- und Mutterschutz-Umlagen (U1/U2) und einheitliche verbindliche Auskünfte zu Fragen der Sozialversicherung
Die Umlageverfahren U1 und U2 federn finanzielle Belastungen von Arbeitgebern aus der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Mutterschaft ihrer Arbeitnehmer ab. Beim U1- und U2-Verfahren werden die Beitragssätze zum Umlageverfahren (Umlagesätze) kassenindividuell abhängig davon festgelegt, welche Risiken die einzelnen Krankenkassen in welcher jährlichen Höhe abzusichern haben. Der Umlagesatz für den Arbeitgeber richtet sich dabei danach, bei welcher Krankenkasse seine Arbeitnehmer versichert sind. Die Höhe der Erstattung variiert im U1-Verfahren kassenindividuell von 40 bis 80 Prozent des fortgezahlten Arbeitsentgelts. Der Umlagesatz orientiert sich dann daran, welchen Erstattungssatz der Arbeitgeber gewählt hat. Beim U2-Verfahren beträgt der Erstattungssatz immer 100 Prozent. Das heutige Verfahren führt zu einer unterschiedlichen Kostenbelastung insbesondere der kleinen Arbeitgeber im U1-Verfahren für gleichartige Leistungen.
Es soll geprüft werden, ob und inwiefern die gesetzlichen Rahmenbedingungen bei den Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) so weiterentwickelt werden können, dass die Beitrags- und Erstattungssätze kassenweit vereinheitlicht werden.
Der im Rahmen des Bundesprogramms „Bessere Rechtsetzung 2018“ ergangene Auftrag, gemeinsam mit den Einzugsstellen zu prüfen, ob und inwieweit Verbesserungen notwendig sind, um eine einheitliche Rechtsanwendung durch qualitätsgesicherte Auskünfte von den Krankenkassen gegenüber den Arbeitgebern sicherzustellen, wird weiterverfolgt. Für die erarbeiteten Lösungen gilt, dass sie in einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen müssen. Dies soll bei der Prüfung berücksichtigt werden.
Statusfeststellungsverfahren für Selbstständige beschleunigen und digitalisieren
Das Statusfeststellungsverfahren für Selbstständige soll vereinfacht werden und zwischen den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung widerspruchsfrei ausgestaltet werden. Angestrebt wird, die Verfahrensdauer zu verkürzen und das Verfahren transparenter zu gestalten.
Erleichterte und digitale Beantragung von Familienleistungen
Die digitale Verwaltung soll weiter gestärkt werden. Mit dem 2020 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen soll die Beantragung von Familienleistungen erleichtert werden.
Diese Regelungen sollen schnell umgesetzt werden, sodass Eltern bei der Beantragung von Elterngeld viele Papiernachweise nicht mehr beilegen müssen. Mit der Einwilligung der Antragstellenden können viele Nachweispflichten durch einen elektronischen Datenaustausch zwischen den Behörden ersetzt werden. Spätestens 2022 soll das bundesweit möglich sein.
Daniela Karbe-Geßler