Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Free

Vorschau/Vorschau/Impressum Ausgabe 4/2021

Special
Lesezeit 1 Min.
Eine leuchtend gelbe Schleife vor einem sanften grünen Hintergrund mit zarten Lichtpartikeln, die ein Gefühl des Feierns oder ein Geschenkthema im Kontext des Personalmanagements hervorruft.
Das Bild zeigt einen Screenshot einer „Impressum“-Seite, einer gesetzlich vorgeschriebenen Eigentums- und Urheberangabe, die typischerweise auf deutschsprachigen Websites enthalten ist. Die Seite bietet Kontaktdaten und Informationen zu

Sachbezüge

Auf dieses BMF-Schreiben hat die Entgeltabrechnung lange gewartet: Am 13.04.2021 wurde rund 15 Monate nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen zur Abgrenzung einer Geldleistung von einer Sachleistung das lang ersehnte Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen zu diesem Thema veröffentlicht. Bereits der Entwurf vom 12.06.2020 wurde viel diskutiert. Nicht zuletzt, weil über die Auslegung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) in Bezug auf die Ausgabe von System- oder Sachbezugskarten zwingend eine Klarstellung nötig war.

Stufenweise Wiedereingliederung

Für Arbeitnehmer, die längerfristig arbeitsunfähig erkrankt sind, muss der Arbeitgeber ab einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen innerhalb von 12 Kalendermonaten das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) initiieren. Weniger bekannt ist das Verfahren der stufenweisen Wiedereingliederung, wodurch langzeiterkrankten Arbeitnehmern ermöglicht werden soll, wieder besser in das Erwerbsleben eingegliedert zu werden.

Insolvenzsicherung durch den PSVaG

Für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung besteht in Deutschland eine Insolvenzsicherung. Träger der Insolvenzsicherung ist laut § 14 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG). Der PSVaG übernimmt die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers.

 

Verpassen Sie keine Ausgabe und sichern Sie sich acht Ausgaben der LOHN+GEHALT im Abonnement.

 

Änderungen behalten wir uns vor!
Die in der LOHN+GEHALT veröffentlichten Informationen, Fachbeiträge, Texte und Abbildungen wurden sorgfältig erarbeitet. Dennoch übernehmen Autoren, Herausgeber, Redaktion und Verlag für die Richtigkeit von Informationen und Preisen sowie für Druckfehler keine Haftung.

Diesen Beitrag teilen: