Lohnsteuerabzug : BFH-Urteil zu konzerninternen Entsendungen
Bei einer konzerninternen Entsendung wird das aufnehmende inländische Unternehmen in vielen Fällen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber und muss dann den Lohnsteuerabzug durchführen. In welchen Fällen, das gilt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem Urteil präzisiert.
Der Tenor des Urteils (vom 04.11.2021, VI R 22/19):
- Im Falle einer konzerninternen internationalen Arbeitnehmerentsendung wird das aufnehmende inländische Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber i. S. von § 38 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG), wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem aufnehmenden Unternehmen in dessen Interesse erfolgt, der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des aufnehmenden Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist.
- Das wirtschaftliche Tragen des Arbeitslohns ersetzt in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG die für den zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriff erforderliche arbeits- bzw. dienstvertragliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf der die Zahlung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns (zivilrechtlich) im Regelfall beruht. Unbeschadet dessen muss die entsandte Person nach allgemeinen Grundsätzen als Arbeitnehmer des wirtschaftlichen Arbeitgebers anzusehen sein.
Die Klagesache selbst wurde zur Entscheidung auf der Basis der dargestellten Grundsätze an das Finanzgericht zurückverwiesen.