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Lohnsteuerabzug : BFH-Urteil zu konzerninternen Entsendungen

KurzmeldungenMagazin
Lesezeit 1 Min.

Bei einer konzerninternen Entsen­dung wird das aufnehmende inlän­dische Unternehmen in vielen Fällen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber und muss dann den Lohnsteuerabzug durchführen. In welchen Fällen, das gilt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem Urteil präzisiert.

Der Tenor des Urteils (vom 04.11.2021, VI R 22/19):

  1. Im Falle einer konzerninternen internationalen Arbeitnehmerent­sendung wird das aufnehmende inländische Unternehmen zum wirt­schaftlichen Arbeitgeber i. S. von § 38 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuer­gesetz (EStG), wenn es den Arbeits­lohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem aufnehmen­den Unternehmen in dessen Inte­resse erfolgt, der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des aufnehmen­den Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterwor­fen ist.
  2. Das wirtschaftliche Tragen des Arbeitslohns ersetzt in den Fäl­len des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG die für den zivilrechtlichen Arbeitge­berbegriff erforderliche arbeits- bzw. dienstvertragliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeit­nehmer, auf der die Zahlung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns (zivilrechtlich) im Regelfall beruht. Unbeschadet dessen muss die ent­sandte Person nach allgemeinen Grundsätzen als Arbeitnehmer des wirtschaftlichen Arbeitgebers anzu­sehen sein.

Die Klagesache selbst wurde zur Ent­scheidung auf der Basis der dargestell­ten Grundsätze an das Finanzgericht zurückverwiesen.

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