Der Steuerberater empfiehlt : Erholungsförderung und Stressabbau der Arbeitnehmer
Unser Arbeitsalltag wird immer komplexer und die Dynamik der Veränderungen hat gerade in den letzten zwei Jahren an Fahrt aufgenommen. Wir sind darauf angewiesen, auch zu ungewöhnlichen Zeiten arbeiten zu können. Durch die fortschreitende Digitalisierung und den Einsatz moderner Technik wird es uns ermöglicht, zu jeder Zeit erreichbar und im Einsatz zu sein. Dass dies auch schnell zu einer geistigen und körperlichen Überforderung führen kann, ist klar.
Dadurch hat die Frage, wie man als Arbeitgeber seine Arbeitnehmer beim Stressabbau unterstützen und zu ihrer Erholung beitragen kann, weiter an Bedeutung gewonnen. Mit diesem Artikel möchten wir Ihnen verschiedene Möglichkeiten aufzeigen, wie man dabei auch noch Steuern und Sozialabgaben sparen kann.
Zusätzliches Urlaubsgeld durch Erholungsbeihilfen
Zum Beispiel können Sie den Urlaub Ihrer Arbeitnehmer finanziell bezuschussen.
In der Praxis wenig bekannt ist die Möglichkeit der Gewährung von Erholungsbeihilfen. Diese sind zwar grundsätzlich steuerpflichtig, können aber unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal versteuert werden. Die Pauschalversteuerung führt zur Sozialversicherungsfreiheit, wodurch dem Arbeitnehmer der Betrag also brutto für netto zufließt.
Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber den Betrag in zeitlicher Nähe zum Urlaub des Arbeitnehmers auszahlt und sich an folgende Höchstbeträge je Kalenderjahr hält:
- für den Arbeitnehmer selbst 156 Euro
- für dessen Ehegatten 104 Euro
- und für jedes Kind bis 18 bzw. 25 Jahre 52 Euro
Für einen verheirateten Arbeitnehmer mit zwei Kindern können Sie also eine pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 364 Euro zahlen. Wofür der Arbeitnehmer den Betrag dann ausgibt, bleibt ihm überlassen.
Stressabbau ist Gesundheitsförderung und steuerlich begünstigt
Eine weitere Möglichkeit, um Ihren Arbeitnehmern Hilfe zum Stressabbau zu ermöglichen, bietet sich über die Steuerbefreiungsvorschrift der Gesundheitsförderung.
Danach können Sie insgesamt bis zu 600 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei in dessen Gesunderhaltung zum Beispiel mittels Stressprävention investieren. Die Möglichkeiten sind hierbei vielfältig. Zum Beispiel fallen Aufwendungen für Kurse zur Bewältigung der alltäglichen Belastungen, Yoga- und Entspannungs-Kurse oder Massagen unter die Steuerbefreiungsvorschrift.
Die Leistungen, in die investiert wird, müssen allerdings zertifiziert sein und hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der Sozialversicherung genügen.
Aufwendungen für Wellness sind nicht begünstigt
Können Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern auf diesem Wege auch mit einem Wellness-Kurzurlaub oder einem Gutschein für ein Wellness-Hotel steuerbegünstigt etwas Gutes tun? Leider nein.
Diese Leistungen sind vom Gesetzgeber von der vorgenannten Befreiungsvorschrift ausgenommen und grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Sie haben hierbei lediglich die Möglichkeit, die Lohnsteuer nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal zu besteuern. Das müssen Sie dann allerdings für alle Arbeitnehmer einheitlich entscheiden und es befreit nicht von der Sozialversicherungspflicht.
Unser Fazit: Stressabbau ist in der heutigen Zeit ein wichtiges Thema. Nutzen Sie die Möglichkeiten der steuerfreien Gesundheitsförderung und der pauschal versteuerten Erholungsbeihilfen, um Ihre Arbeitnehmer beim Abschalten und Entspannen zu unterstützen. Damit können Sie Ihren Arbeitnehmern etwas Gutes zukommen lassen, Steuern und Sozialabgaben sparen und ganz nebenbei helfen Sie Ihren Arbeitnehmer auch noch dabei, stressbedingten Erkrankungen vorzubeugen.
Sabine Boldt, DIERKES PARTNER