Stier meint …!
Seit Wochen beschäftigt uns der Entwurf des Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes (PUEG). Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf in zweiter und dritter Lesung am 26.05.2023 verabschiedet. Mit dem PUEG sind Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht worden.
Wir alle wissen: Die Pflege kostet Geld. Um die Pflegebedürftigen bei steigenden Kosten zu entlasten und ihre Angehörigen zu unterstützen, werden die Leistungsbeträge in mehreren Schritten angehoben. Ein Schwerpunkt liegt hier insbesondere auf der ambulanten Pflege. Mit dem Pflegeunterstützungsgesetz ist eine Entgeltersatzleistung auf Antrag seit Jahren im Pflegegesetz verankert.

Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Ein Freistellungsanspruch, der in der Praxis immer häufiger nachgefragt wird.
Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person in Anspruch genommen werden und ist damit nicht mehr beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person.
Die Klarstellung ist richtig und sorgt nun auch für die entsprechende praxisnahe Umsetzung. Liegen die Voraussetzungen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung vor und hat die oder der Beschäftigte für diesen Zeitraum beispielsweise keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, kann der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld geltend gemacht werden.
Um dies alles finanzieren zu können, wird der Beitrag in der Pflegeversicherung erhöht. Nach Darstellung des Bundesministeriums für Gesundheit moderat, aber ob dies auch die Beschäftigten so empfinden, bleibt abzuwarten. Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche gegenüber der sozialen Pflegeversicherung und zur Finanzierung der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen wird der reguläre Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 01.07.2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Die Beitragserhöhung wird die Unterfinanzierung der Pflegeversicherung in den nächsten Jahren nicht verhindern können. Experten sprechen auch weiterhin von deutlichen Beitragserhöhungen für die Zukunft.
Ebenfalls zum 01.07.2023 wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Dies dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022.

Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (z. B. Arbeitgeber) nachgewiesen werden, es sei denn, dieser sind die Angaben bereits bekannt. Bei Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen dazu ab, welche Nachweise geeignet sind. In einem Übergangszeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die Zahl der angegebenen Kinder überprüfen. Wie dies funktionieren soll, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht endgültig fest.
Wenn der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die Berücksichtigung der Abschläge ab dem 01.07.2023 nicht möglich ist, weil sie beispielsweise auf die Einführung eines digitalen Verfahrens wartet, muss sie die Abschläge rückwirkend bis spätestens zum 30.06.2025 erstatten. Der Erstattungsbetrag ist zu verzinsen.
Gerade Letzteres sorgt derzeit für Kopfschütteln. Mag man über das Ergebnis streiten, so ist das Gesetzgebungsverfahren doch durchaus als chaotisch zu bezeichnen. Vom ersten Entwurf bis zum jetzigen Beschluss wurden beständig Punkte angepasst. Vereinfachung sieht anders aus, gerade unter dem Aspekt der zentralen Abrufstelle, von der heute noch keiner weiß, wo, wann, wie und überhaupt was. Am Ende sind wir es, die es umsetzen, und die Verantwortlichen werden sagen: „Siehst Du, klappt doch!“ In diesem Sinne … weitermachen.
Markus Stier