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Aktuelles aus dem Lohnsteuerrecht

Lesezeit 11 Min.

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen beschlossen

Der Bundesrat stimmte am 05.06.2020 dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) zu. Das Gesetz ist mit einer Ausnahme einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Die Ausweitung der Entschädigung für erwerbstätige sorgeberechtigte Eltern tritt rückwirkend zum 30.03.2020 in Kraft. Inhalte im Bereich der Entgeltabrechnung sind:

  • Gesetzliche Verankerung der Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer von bis zu 1.500 Euro – auch als „Corona-Sonderzahlung“ bekannt. In diesem Zusammenhang sind die Anmerkungen des „Corona-FAQ“ des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu empfehlen.
  • Aufnahme des mit dem Corona-Steuerhilfegesetz neu geschaffenen § 3 Nr. 28a EStG – steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, sofern sie zusammen nicht die 80-Prozent-Grenze des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt überschreiten – in § 32b EStG (Progressionsvorbehalt) sowie in die §§ 41, 41b und 42b EStG;
  • Ermächtigung des BMF zur zeitnahen Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltung;
  • Ausweitung der Entschädigungsansprüche für Eltern nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ist wenige Tage danach beschlossen worden und beinhaltet u. a. auch die befristete Senkung der Umsatzsteuer:

  • Vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 beträgt die Mehrwertsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur 7 statt 19 Prozent. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen. Mit der Steuerermäßigung sollen nach Mitteilung des Bundesrats die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gastronomie- und Lebensmittelbranche abgemildert werden. Profitieren sollen auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Wenige Tage nach dem Beschluss des Corona-Steuerhilfegesetzes wurden mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wesentliche Teile des Konjunkturpakets der Bundesregierung auf den Weg gebracht.

Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen ohne Kohlendioxidemission wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises auf 60.000 Euro angehoben. Bislang wird bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel des Bruttolistenpreises der Besteuerung zugrunde gelegt. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Damit soll den eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in Zeiten der Corona-Pandemie und den damit verbundenen besonderen Einschränkungen für Alleinerziehende Rechnung getragen werden. Familien mit Kindern und insbesondere Alleinerziehenden soll mit dem Kinderbonus und der befristeten Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende geholfen werden. Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt. Über den bereits im Familienentlastungsgesetz vom 29.11.2018 enthaltenen Förderschwerpunkt für Familien (spürbare Anhebung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags) hinaus wird das Kindergeld um einen Einmalbetrag von 300 Euro (Kinderbonus 2020) erhöht. Die Auszahlung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich in zwei gleichen Teilen von jeweils 150 Euro im September und Oktober 2020. Kinder, für die im September 2020 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, würden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch besteht.

Die Senkung der Umsatzsteuer soll dem Konsum einen kräftigen Impuls und der Konjunktur neuen Schub geben. Die Umsatzsteuersätze sollen nach den Plänen der Bundesregierung befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 auf 5 Prozent gesenkt werden. Die Finanzverwaltung wolle alles daransetzen, die Anwendung der neuen Regelungen für die Unternehmen möglichst flexibel und praktikabel zu gestalten, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums. Der Bund übernehme weitgehend die aus der Senkung der Umsatzsteuersätze im zweiten Halbjahr 2020 resultierenden Mindereinnahmen von geschätzten 19,6 Milliarden Euro und wolle die Länder bereits im laufenden Jahr um 6 Milliarden Euro entlasten.

Unternehmen würden bei der wirtschaftlichen Erholung mit gezielten Maßnahmen unterstützt, so das Ministerium weiter. Mit der Einführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Erhöhung der steuerlichen Forschungszulage würden zusätzliche Investitionsanreize gesetzt und die Liquidität in den Unternehmen gestärkt. Die Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um rund sechs Wochen soll die Liquidität importierender Unternehmen stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Import- und Logistikwirtschaft verbessern.

Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Millionen Euro beziehungsweise 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Der Verlustrücktrag kann unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 genutzt werden. Neben der Möglichkeit eines Pauschalansatzes in Höhe von 30 Prozent kann auch ein höherer rücktragsfähiger Verlust anhand detaillierter Unterlagen (beispielsweise über betriebswirtschaftliche Auswertungen) nachgewiesen werden. Er kann nicht nur bei der Jahressteuerfestsetzung für 2019, sondern auch bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen genutzt werden. Sollte sich im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung für 2019 eine Nachzahlung aufgrund der herabgesetzten Vorauszahlungen wegen eines voraussichtlich erwarteten rücktragsfähigen Verlustes für 2020 ergeben, wird diese auf Antrag zinslos gestundet.

Vorgesehen ist die Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Die Unternehmen hätten so die Möglichkeiten zur Minderung ihrer Steuervorauszahlungen und könnten Liquiditätsvorteile zügig nutzen. Die degressive Abschreibung fördert die schnellere Refinanzierung und schafft über diesen Mechanismus bereits im noch laufenden Veranlagungszeitraum unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize, die für die nötige Stabilisierung der Wirtschaft sorgen.

Ein rotes dreidimensionales Fragezeichen steht auf einer Oberfläche, im Hintergrund sind verschwommene Menschenfiguren zu sehen.

Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände zur Entlastung und Liquiditätssteigerung insbesondere von kleineren und mittleren Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2020 auf 200.000 Euro angehoben. Geplant ist die Erhöhung der maximalen jährlichen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage von 2 auf 4 Millionen Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025. Die Erhöhung der Forschungszulage schaffe für die forschenden Unternehmen zusätzliche Liquiditätsvorteile, die auch zur nötigen Stabilisierung der Wirtschaft beitragen, erläuterte das Ministerium.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Dadurch werde eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen an andere Mitgliedstaaten der EU erreicht, in denen eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben möglich sei.

Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge Corona-bedingter Investitionsausfälle werden die 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert. Vorübergehend werden auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr verlängert. Dies schone die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie, so das Ministerium. Kurzfristige Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag würden vermieden.

Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird ab dem Veranlagungszeitraum 2020 von 3,8 auf 4,0 angehoben. Diese Erhöhung trägt den in den vergangenen Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung. Bis zu einem Hebesatz von 420 Prozent könnten damit im Einzelfall Personenunternehmer durch die Steuerermäßigung vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

Um die laufenden Steuerstrafverfahren mit Bezug zu Cum-Ex-Gestaltungen rechtlich abzusichern, wird laut Ministerium bei der Verjährungsfrist nach § 376 AO die Grenze der absoluten Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist und dadurch auf 25 Jahre verlängert. Darüber hinaus soll die Ruhensregelung des § 78b Absatz 4 StGB für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung für anwendbar erklärt werden. Dadurch würde ab Eröffnung des Hauptverfahrens eine zusätzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnen und die Verjährungsfrist auf insgesamt 30 Jahre verlängert. In § 375a AO werde geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung für Steueransprüche, die noch nicht erfüllt, jedoch schon verjährt sind, die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches (StGB) angeordnet werden kann.

Quelle: BGBl Teil I Nr. 31 vom 30.06.2020, Seite 1512

Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz

Am 12.06.2020 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns für Grenzpendelnde. Die Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist am gleichen Tag in Kraft getreten und findet auf die Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zunächst 30.06.2020 Anwendung.

Der Hintergrund der Konsultationsvereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist:

  • Nach Beginn der Corona-Pandemie erklärte das BMF am 03.04.2020, sich mit den deutschen Grenzstaaten über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendelnden abzustimmen. Dies betrifft Beschäftigte, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, aber aufgrund des Corona-Virus nun ihrer Tätigkeit vermehrt im Homeoffice nachgehen.
  • Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich jeweils vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung gekündigt wird. Seit April wurden Verständigungsvereinbarung mit dem Großherzogtum Luxemburg (03.04.2020), eine Konsultationsvereinbarung mit dem Königreich der Niederlande (vgl. BDA-Rundschreiben XI/020/20), eine Konsultationsvereinbarung mit der Republik Österreich (15.04.2020), dem Königreich Belgien (07.05.2020) und der Französischen Republik abgeschlossen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 12.06.2020 – IV B 2 – S 1301-CHE/07/10015-01

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Finnland

Der Finanzausschuss des Bundestags hat am 01.07.2020 dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 18.11.2019 zur Änderung des Abkommens vom 19.02.2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (BT-Drucks. 19/19385) zugestimmt. Unter anderem soll mit der Änderung eine Missbrauchsvermeidungsklausel in den Vertrag aufgenommen werden.

Quelle: hib Nr. 69

Bundesfinanzhof (BFH): Entfernungspauschale kann halbiert werden

Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bildet arbeitstäglich einen Hin- und einen Rückweg ab. Legt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen dieser Wege zurück, ist für den betreffenden Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen, wie der BFH mit einem am 12.06.2020 veröffentlichten Urteil vom 12.02.2020 (VI R 42/17) entschieden hat. Der Kläger suchte regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Kläger machte auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die vollständige Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend. Damit hatte er jedoch weder beim Finanzgericht noch beim BFH Erfolg. Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Die Entfernungspauschale gilt sowohl für den Hinweg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als auch für den Rückweg. Legt ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag folglich nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 Euro pro Entfernungskilometer, geltend machen.

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 26/20 vom 12.06.2020

Finanzgericht (FG): Nachweis der Besteuerung von ausländischem Arbeitslohn

Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbstständiger Arbeit nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern (§ 50d Abs. 8 EStG).

Ein solcher Nachweis der Besteuerung von Arbeitslohn im Ausland kann durch eine Arbeitgeberbescheinigung erfolgen. Die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides und eines hierauf bezogenen Zahlungsnachweises sind für die Inanspruchnahme der Freistellung (§ 50d Abs. 8 EStG) nicht in jedem Fall notwendig. Das Finanzgericht (FG) Münster entschied mit Urteil vom 17.04.2020 (1 K 1035/11 E).

Der Kläger war im Jahr 2008 an insgesamt 241 Tagen für seine inländische Arbeitgeberin in Indien tätig, verfügte aber weiterhin über einen Wohnsitz in Deutschland. Ein im Auftrag der Arbeitgeberin tätiger indischer Steuerberater erstellte eine Auflistung, aus der die Höhe der indischen Lohnsteuern hervorgeht und die auch den Namen des Klägers enthält. Ferner existieren Zahlungsbelege über die von der Arbeitgeberin gezahlten Beträge. Eine Einkommensteuererklärung gab der Kläger in Indien nicht ab.

Das Finanzamt unterwarf den indischen Arbeitslohn des Klägers der deutschen Besteuerung. Eine Freistellung komme gemäß § 59d Abs. 8 EStG nicht in Betracht, weil die tatsächliche Steuerzahlung im Ausland nicht durch Steuerbescheid oder personenbezogene Quellensteuerbescheinigung nachgewiesen worden sei. Zur Begründung seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage trug der Kläger vor, dass die in Indien abgeführte Lohnsteuer abgeltende Wirkung entfalte und er keine weiteren Unterlagen vorlegen könne.

Der inländische Arbeitslohn des Klägers ist von der deutschen Besteuerung freizustellen und lediglich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Aufgrund seines inländischen Wohnsitzes ist der Kläger im Streitjahr 2008 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen. Der in Indien erzielte Arbeitslohn ist jedoch nach den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Indien von der deutschen Besteuerung freizustellen, weil der Kläger sich an mehr als 183 Tagen in Indien aufgehalten hat.

Dem steht die gesetzliche Regelung, wonach eine Freistellung nach einem DBA nur gewährt wird, wenn der andere Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder ein Nachweis über die Festsetzung und Entrichtung der ausländischen Steuern vorgelegt wird, nicht entgegen.

Der Arbeitnehmer hat vollumfänglich nachgewiesen, dass sein Arbeitslohn in Indien versteuert wurde. Dies ergibt sich aus der Aufstellung des indischen Steuerberaters und der ergänzenden Bescheinigung des Arbeitgebers.

Selbst wenn der Kläger verpflichtet gewesen wäre, in Indien eine Steuererklärung abzugeben, lässt dies die inländische Freistellung des Arbeitslohns nicht entfallen, weil tatsächlich eine indische Besteuerung stattgefunden hat. Entscheidend ist lediglich, dass der Arbeitslohn überhaupt besteuert wurde. Ob Steuern in zutreffender Höhe gezahlt wurden, ist nicht von Bedeutung. Die Vorlage eines Jahressteuerbescheids und eines Zahlungsbelegs ist nach Sinn und Zweck der Regelung in § 50d Abs. 8 EStG nicht zwingend geboten und wird auch von der Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 03.05.2018) nicht verlangt.

Quelle: Finanzgericht Münster

Markus Stier, Fachreferent Payroll, Leiter alga-Competence-Center, Leiter diverser Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) Entgeltabrechnung von DATAKONTEXT

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