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Aktuelles aus der betrieblichen Altersversorgung

Lesezeit 6 Min.

Corona

Änderung der Hinzuverdienstgrenze für Rentner

Für Rentner, die noch keine Regelaltersrente beziehen und neben ihrer Rente aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt beziehen, gilt aufgrund der Corona-Krise für 2020 eine Einkommensgrenze von 44.590 Euro. Bis 2019 und wieder ab 2021 gilt insbesondere für die Rente für langjährig Versicherte und die Rente für besonders langjährig Versicherte die gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze von 6.300 Euro im Kalenderjahr.

Übersteigt das neben der Vollrente erzielte Einkommen die jeweils gültige Einkommensgrenze, wird die Rente um 40 Prozent des übersteigenden Betrags gekürzt. Dadurch wird aus der Vollrente eine Teilrente. Erreicht ein Rentner das Alter für den Anspruch auf die Regelaltersrente, entfällt die Einkommensgrenze und damit auch eine Kürzung der Rente wegen Nebeneinkomme.

Für diese drei Rentenarten (Teilrente, Vollrente, Regelaltersrente) gelten für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge in der Entgeltabrechnung des Hinzuverdienstes besondere Regeln. Bei Bestandsfällen müssen deshalb aufgrund der rückwirkend zum 01.01.2020 geänderten Einkommensgrenze ggf. die Schlüssel für Personengruppe und Beitragsgruppe geändert werden, und zwar

  • für 2020 (ggf. rückwirkend)
  • und wieder ab Januar 2021.

Aus diesem Anlass soll hier noch einmal umfassend über die in diesen Fällen geltenden Regeln informiert werden.

Eine Beschäftigung neben dem Bezug einer Teilrente VOR dem Beginn der Regelaltersrente ist wie ein „normaler“ Arbeitnehmer abzurechnen, also mit dem allgemeinen Krankenversicherungssatz (KV-Satz) und ohne Personengruppenschlüssel 120.

Für eine Beschäftigung, die neben dem Bezug einer gesetzlichen Vollrente VOR dem Beginn der Regelaltersrente ausgeübt wird, gelten in der Entgeltabrechnung besondere Vorschriften zur Sozialversicherung, nämlich

  • Anwenden des ermäßigten KV-Satzes (kein Anspruch auf Krankengeld),
  • bei Beginn der Beschäftigung ab 01.01.2017 generell Zahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung (RV),
  • bei Beginn der Beschäftigung bis zum 31.12.2016 Zahlung von Arbeitgeberanteile zur RV, außer der Arbeitnehmer optiert zur RV-Pflicht.

In der Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gelten die „normalen“ Regeln.

Ein bereits bis zum 31.12.2016 beschäftigter Vollrentner kann auf seinen Bestandsschutz zur RV-Freiheit verzichten. Dadurch führen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur RV zu einer Erhöhung der später beginnenden Regelaltersrente. Eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber gilt dann bis zum Ende der Beschäftigung. Wenn dieser Arbeitnehmer zur RV-Pflicht optiert, ist der Beitragsgruppenschlüssel zu ändern von 3311 auf 3111. Bei RV-Pflicht des Vollrentners ist der Personengruppenschlüssel 120 zu verwenden.

Zahlt der Arbeitnehmer nach Beginn der Vollrente Beiträge zur Rentenversicherung, erhöht sich „automatisch“ die später beginnende Regelaltersrente. Es ist kein neuer Rentenantrag erforderlich.

Sonderfall: Verdient der Arbeitnehmer im Rahmen dieser Beschäftigung nicht mehr als 450 Euro und hat er auf die RVPflicht verzichtet, kann er auf die für den 450-Euro-Job eintretende RV-Freiheit nicht wieder verzichten.

Für eine Beschäftigung, die neben dem Bezug einer gesetzlichen Regelaltersrente ausgeübt wird, gelten in der Entgeltabrechnung besondere Vorschriften zur Sozialversicherung, nämlich

  • der ermäßigte KV-Satz,
  • dass zur RV nur die Arbeitgeberanteile zu zahlen sind,
  • sowie für die Jahre 2017 bis 2021 Freiheit in der Arbeitslosenversicherung (AV).

Aus einer solchen Beschäftigung entstehen also keine Ansprüche auf Krankengeld, eine höhere Regelaltersrente oder auf Arbeitslosengeld.

Der beschäftigte Regelaltersrentner kann auf seine RV-Freiheit verzichten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber gilt dann bis zum Ende der Beschäftigung. Wenn der Arbeitnehmer zur RV-Pflicht optiert, ist der Beitragsgruppenschlüssel zu ändern von 3301 auf 3101. Bei RV-Pflicht des Regelaltersrentners ist der Personengruppenschlüssel 120 zu verwenden (sonst Personengruppenschlüssel 119).

Ein weiterbeschäftigter Regelaltersrentner sollte auf die Möglichkeit der RV-Pflicht hingewiesen werden.

Hat der Arbeitnehmer in einer SV-pflichtigen Beschäftigung vor Beginn der Regelaltersrente auf den Bestandsschutz zur RV-Freiheit verzichtet, gilt das auch für die über den Beginn der Regelaltersrente hinaus laufende Beschäftigung.

Zahlt der Arbeitnehmer nach Beginn der Regelaltersrente Beiträge zur Rentenversicherung, erhöht sich die Regelaltersrente. Die sich aus der weiteren Beitragszahlung ergebende Erhöhung der bereits laufenden Regelaltersrente erfolgt „automatisch“ jeweils jährlich (nach Übermittlung der DEÜV-Meldung zum 01.07. des Jahres nach dem Zeitraum der DEÜV-Meldung, also zusammen mit der nächsten regulären Rentenanpassung). Es ist kein neuer Rentenantrag erforderlich.

Sonderfall: Ein 450-Euro-Job wird mit Beginn der Regelaltersrente RV-frei, auch wenn der Arbeitnehmer vorher auf die RV-Pflicht nicht verzichtet hat, also RV-pflichtig abgerechnet wurde. Der Arbeitnehmer kann aber auf diese durch den Beginn der Regelaltersrente eintretende RV-Freiheit verzichten.

Übersicht Beitragsgruppenschlüssel und Personengruppenschlüssel bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Rentnern:

Während Vollrente wegen Alters vor Beginn der Regelaltersrente, d. h.

  • Altersrente für Schwerbehinderte
  • Altersrente für langjährig Versicherte (ab 63. Lebensjahr, Abschlag 0,3 Prozent je Monat)
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte (63. bis 65. Lebensjahr, je nach Geburtsjahr, ohne Abschlag)
  • für Bestandsfälle aus der Zeit bis zum 31.12.2016:

– Personengruppenschlüssel (PGR) 119, RV nur Arbeitgeber, AV Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beitragsgruppenschlüssel i. d. R. 3311

– bei Verzicht auf RV-Freiheit PGR 120, RV Arbeitgeber und Arbeitnehmer, AV Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beitragsgruppenschlüssel i. d. R. 3111

  • für Neufälle ab 01.01.2017:

– PGR 120, RV Arbeitgeber und Arbeitnehmer, AV Arbeitgeber und Arbeitnehmer •Beitragsgruppenschlüssel i. d. R. 3111

– bei Bezug einer Teilrente, z. B. wegen Kürzung der Vollrente – PGR 101, „normaler“ Arbeitnehmer Beitragsgruppenschlüssel i. d. R. 1111.

Ab Beginn der Regelaltersrentengrenze  (frühestens ab dem 65. bis 67. Lebensjahr, je nach Geburtsjahr)

  • bei Beschäftigung neben dem Bezug der Regelaltersrente

– ohne Verzicht auf RV-Freiheit: PGR 119, RV nur Arbeitgeber, keine AV Beitragsgruppenschlüssel i. d. R. 3301

– bei Verzicht auf RV-Freiheit: PGR 120, RV Arbeitgeber und Arbeitnehmer, keine AV Beitragsgruppenschlüssel i. d. R. 3101

  • wenn die Regelaltersrente noch nicht bezogen wird

(Zuschlag 0,5 Prozent je Monat)

– PGR 101, „normaler“ Arbeitnehmer, aber AV-frei Beitragsgruppenschlüssel i. d. R. 1101.

Wird ein Bescheid über Alters-Teilrente rückwirkend aufgehoben, weil die Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs. 2 SGB VI, 6.300 Euro jährlich, für 2020 gelten ausnahmsweise 44.590 Euro) NICHT überschritten wurde und deshalb rückwirkend eine Vollrente bezogen wird, entfällt rückwirkend der Anspruch auf Krankengeld aus dem Beschäftigungsverhältnis (§ 51 Abs. 1a SGB V).

Wurde neben der ursprünglich bescheinigten Teilrente wegen einer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld gezahlt, das aufgrund einer rückwirkenden Umstellung auf Vollrente auch rückwirkend entfällt, ergibt sich insoweit ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse. In diesem Fall kann die Krankenkasse den Versicherten auffordern, innerhalb von vier Wochen einen Antrag nach § 34 Abs. 3e SGB VI zu stellen, damit der beschäftigte Rentner das erhaltene Krankengeld zurückzahlen muss.

Wortlaut des § 34 Abs. 3e SGB VI: „Änderungen des nach Absatz 3c berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.“

Die dadurch entstehende Rückforderung der Krankenkasse wird mit der Rentennachzahlung verrechnet. Soweit die Rückforderung die Rentennachzahlung übersteigt, kann dieser Betrag von der Krankenkasse nicht mehr zurückgefordert werden. Ein höherer Hinzuverdienst ist nur für die Zukunft zu berücksichtigen, ein niedrigerer Hinzuverdienst jedoch rückwirkend. Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses müssen also Rückrechnungen durch Umstellung vom allgemeinen auf den ermäßigten KV-Beitragssatz durchgeführt werden.

Wird ein Bescheid über Alters-Vollrente (= Rente vor der Regelaltersrente) rückwirkend aufgehoben, weil die Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs. 2 SGB VI, 6.300 Euro jährlich bzw. 2020 44.590 Euro) überschritten wurde und deshalb nur eine Teilrente bezogen wird, entsteht ebenfalls rückwirkend (nach Ablauf der Frist von vier Wochen ab Eintritt) Anspruch auf Krankengeld aus dem Beschäftigungsverhältnis (§ 51 Abs. 3 SGB V).

Gemäß § 34 Abs. 3e SGB VI ist ein höherer Hinzuverdienst nur für die Zukunft zu berücksichtigen. Das soll jedoch nicht gelten für einen zu niedrig geschätzten, tatsächlich aber höheren Hinzuverdienst. Deshalb besteht beim Erhalt eines Bescheides über eine rückwirkende Umstellung von Voll- auf Teilrente und die dadurch ausgelöste Rentenkürzung auch rückwirkend Anspruch auf Krankengeld. Die Entgeltabrechnung ist vom ermäßigten auf den allgemeinen Beitragssatz zur KV umzustellen.

Zu beachten:

Da die Einstufung als Teilrentner mit den entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen auch durch Einkommen außerhalb der Entgeltabrechnung eintreten kann, sollte ein beschäftigter Vollrentner verpflichtet werden, jährlich seinen Rentenbescheid zum 01.07. vorzulegen, da so eine Rentenkürzung erkannt und die Entgeltabrechnung entsprechend umgestellt werden kann.

Thomas Fromme

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