Brexit : Auswirkungen auf die Sozialversicherung
Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich offiziell kein Mitglied der Europäischen Union (EU) mehr. Zugleich ist eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 gestartet, in der die bisherigen Regeln aus EU-Binnenmarkt und Zollunion weiter gelten wie bisher. Nachfolgend verraten wir Ihnen, welche Auswirkungen das für die Sozialversicherung hat.
Während der Übergangsphase haben die verbleibenden EU-Staaten gemäß dem Abkommen vom November 2018 die Gelegenheit, die künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich zum Beispiel durch gesonderte Verträge zu verhandeln.
Vereinbarung über eine Verlängerung der Übergangsphase
Bis zum 30.06.2020 konnte vereinbart werden, die Übergangsphase zu verlängern, und zwar einmalig um maximal zwei Jahre bis zum 31.12.2022.
In Bezug auf den Brexit sind für die internationale Beschäftigung folgende Hinweise von Interesse:
A1-Bescheinigungen
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) weist darauf hin, dass A1-Bescheinigungen, die bisher nur auf das maximale Datum 31.01.2020 datiert wurden, gegebenenfalls erneut beantragt werden müssen.
Da die gemeinsamen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit bei einem geregelten Austritt bis zum 31.12.2020 gelten, können A1-Bescheinigungen ebenfalls bis zu diesem Datum ausgestellt werden.
Ist ein Mitarbeiter auch nach Ende der Übergangsphase im Vereinigten Königreich beschäftigt, können Sozialversicherungsträger bei Vorliegen der Voraussetzungen eine A1-Bescheinigung für maximal 24 Monate ausstellen.
Dies gilt allerdings nur in dem Fall, dass die Person den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt, im Vereinigten Königreich arbeitet und sich ununterbrochen in dieser Situation befindet. Die Beschäftigung muss spätestens am 31.12.2020, dem voraussichtlichen Ende der Übergangsphase, beginnen.
Unter bestimmten Umständen kann eine A1-Bescheinigung bei Entsendungen in das Vereinigte Königreich auch über das Ende der Brexit-Übergangsphase hinaus gelten.
Laut der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) können Sozialversicherungsträger eine A1-Bescheinigung für maximal 24 Monate ausstellen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Entsendung beginnt spätestens am 31.12.2020, dem voraussichtlichen Ende der Übergangsphase.
- Die Person unterliegt deutschem Sozialversicherungsrecht und ist am 31. Dezember 2020 im Vereinigten Königreich erwerbstätig.
- Die Person befindet sich ununterbrochen in dieser Situation.
- Die Voraussetzungen für die Ausstrahlung gemäß § 12 der Verordnung EG 883/2004 sind erfüllt.
- Entscheidung über die Ausstellung von A1-Bescheinigungen nach dem Brexit
Über die Regeln zur Ausstellung von A1-Bescheinigungen entscheiden grundsätzlich nicht einzelne Krankenkassen, sondern – jeweils entsprechend der Vorgabe des Gesetzgebers – die Spitzenverbände der Sozialversicherung. Grundlage ist die EU-weit geltende Verordnung EU 883/2004, die bis zum 31.12.2020 auch für Großbritannien und Nordirland gilt.
Welche Regeln nach der Brexit-Übergangsphase für die soziale Sicherheit bei Entsendungen gelten, ist Bestandteil von Verhandlungen, die während der Brexit-Übergangsphase zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geführt werden sollen.
Britische Arbeitnehmer in Deutschland und Aufenthaltsrecht
Während der Übergangsphase nach dem Brexit – voraussichtlich bis zum 31.12.2020 – gilt: Britische Staatsbürger können wie bisher nach Deutschland einreisen. Laut Innenministerium ändert sich vorerst auch bei den Passkontrollen nichts. Die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit soll ebenfalls wie bisher möglich sein.
Britische Staatsangehörige, die schon jetzt in Deutschland mit ihren Familien leben, sollen demnach auch in Zukunft „eine Rechtsstellung behalten, die der derzeitigen Rechtsstellung sehr ähnlich ist“, erklärt das Bundesinnenministerium. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Ausübung von Erwerbstätigkeiten.
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist