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Die Experten antworten

Lesezeit 4 Min.
Silhouetten von Figuren in einem Moment der Personalvernetzung vor grünem Hintergrund.

Erhöhtes Kurzarbeitergeld

Ab dem vierten bzw. siebten Bezugsmonat wird ein erhöhtes Kurzarbeitergeld gezahlt, wenn der Arbeitsausfall mindestens 50 Prozent beträgt. Dazu haben wir zwei Fragen: Zählen als Bezugsmonate nur Monate mit einem Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent? Müssen die Bezugsmonate zusammenhängend sein?

Mit dem Sozialschutz-Paket II wurde eine befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vereinbart. Vom vierten bis sechsten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld von 60 bzw. 67Prozent auf 70 bzw. 77 Prozent und ab dem siebten Monat auf 80 bzw. 87 Prozent (§ 421c Abs. 2 SGB III).

Für die Berechnung der Bezugsmonate werden Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 berücksichtigt. Damit kann die Erhöhung frühestens ab Juni in Kraft treten, da bei durchgehender Kurzarbeit ab März der Juni der vierte Bezugsmonat ist.

Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes tritt nur bei einem Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im jeweiligen Bezugszeitraum ein. Bei der Berechnung der Anzahl der Bezugsmonate werden auch Monate mitgezählt, in denen der Arbeitsausfall weniger als 50 Prozent betragen hat. Das erhöhte Kurzarbeitergeld (KUG) bekommt man aber nur, wenn der Entgeltausfall im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in den Monaten März bis September in Kurzarbeit. Im März betrug der Entgeltausfall 30, im April 55, im Mai 40, im Juni 60, im Juli 48 und im August und September jeweils 55 Prozent.

Der Juni ist der vierte Bezugsmonat. Da im Juni der Entgeltausfall 60 Prozent beträgt, bekommt der Arbeitnehmer den erhöhten KUG-Satz von 70 bzw. 77 Prozent. Der Juli ist der fünfte Bezugsmonat, aber der Entgeltausfall liegt unter 50 Prozent. Deshalb erhält der Arbeitnehmer im Juli 60 bzw. 67 Prozent Kurzarbeitergeld. Im August (sechster Bezugsmonat) beträgt der Entgeltausfall 55 Prozent und damit greift wieder der erhöhte KUG-Satz von 70 bzw. 77 Prozent. Der September ist der siebte Bezugsmonat und der Entgeltausfall beträgt 55 Prozent. Damit erhöht sich der Prozentsatz im September auf 80 bzw. 87 Prozent.

Die Bezugsmonate müssen nicht zusammenhängend sein. Hätte es z. B. in dem vorherigen Beispiel im Mai keinen Entgeltausfall wegen Kurzarbeit gegeben, wäre der Juni der dritte Bezugsmonat.

Firmenwagen und kompletter Monat im Homeoffice

Müssen wir bei einem Firmenwagen einen geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berechnen (bei Anwendung der 0,03-Prozent-Regelung), wenn der Arbeitnehmer z. B. wegen Corona einen kompletten Monat im Homeoffice war?

In Fachkreisen gibt es zu diesem Thema unterschiedliche Meinungen. Wir haben erfahren, dass die Länder und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hinsichtlich der 0,03-Prozent-Regelung bei Firmenwagen folgende Meinung vertreten:

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wurde das BMF-Schreiben zur Fahrzeugnutzung überarbeitet und mit Datum 04.04.2018 veröffentlicht. Seitdem wird das so gesehen, dass es nur entweder die 0,03 Prozent für jeden Monat eines Kalenderjahres oder die 0,002 Prozent je Einzelfahrt mit Begrenzung auf 180 Fahrten im Kalenderjahr gibt.

Gemäß Randziffer 10 Buchstabe e) hat der Arbeitnehmer das Recht, die 0,002-Prozent-Methode einzufordern. Das ist laut BMF keine Entscheidung des Arbeitgebers, sondern des Arbeitnehmers. Allerdings kann die Entscheidung für eine der beiden Methoden nur jeweils zum 01.01. eines Jahres geändert werden, also in keinem Fall unterjährig, auch nicht wegen Corona. Dann bleibt dem Arbeitnehmer nur der Weg über die Steuererklärung.

Was Zeiten der Nichtnutzung betrifft, verweist man in Randziffer 8 auf die Randziffern 16 bis 18. Danach kann der Ansatz der Pauschalen nur unterbleiben, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug einen kompletten Kalendermonat tatsächlich nicht zur Verfügung stand, er es also z. B. auf dem Firmenparkplatz abgestellt hat. Wenn das nicht der Fall ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Fahrzeug weiter überlassen. Wie bei der 1-Prozent-Regelung genügt die theoretische Möglichkeit der Nutzung auch für die 0,03 Prozent.

Dazu wird es keine offizielle Verlautbarung geben, also kein BMF-Schreiben oder einen Ländererlass. Es ist vielmehr so, dass die Länder und das BMF das intern so besprochen haben, somit die Finanzämter (und damit auch die Lohnsteuerprüfer) so verfahren werden.

Mehrwertsteuer-Reduzierung und Firmenwagen

Zum 01.07.2020 wird die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent reduziert. Ändert sich dadurch der Bruttolistenpreis für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei einem Firmenwagen nach der 1-Prozent-Regelung?

Maßgeblich für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Hat der Arbeitnehmer den Firmenwagen z. B. im Februar 2020 bekommen, wurde der Bruttolistenpreis als Basis für den geldwerten Vorteil mit 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnet. Dies gilt auch nach dem 30.06.2020 unverändert weiter. Die Mehrwertsteuer-Reduzierung zum 01.07.2020 hat keine Auswirkungen auf die Ermittlung des geldwerten Vorteils ab Juni 2020.

Die Reduzierung der Mehrwertsteuer ist befristet vom 01.07. bis zum 31.12.2020. Liegt die Erstzulassung eines Firmenwagens im 2. Halbjahr 2020, ist der Bruttolistenpreis auf Basis der reduzierten Mehrwertsteuer zu berechnen. Damit ist die Basis für die Berechnung des geldwerten Vorteils etwas geringer. Auch in diesem Fall ergibt sich ab Januar 2021 keine Änderung. Basis ist auch im Jahr 2021 weiterhin der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. (z. B. September 2020).

Der einmal ermittelte Sachbezug ändert sich aufgrund einer späteren Mehrwertsteuer-Änderung somit von der Höhe her nicht.

ABER: Aus dem unveränderten Sachbezug wird ab Juli weniger Mehrwertsteuer berechnet. Die Finanzbuchhaltung führt weniger Umsatzsteuer ab. Dafür muss ein anderes Sachkonto verschlüsselt werden.

Korrekturhinweis zur LOHN+GEHALT 4/2020

Zahlung nach Tod des Arbeitnehmers

Unsere Aussage „Meldet sich ein Erbe z. B. nach einem Jahr, müsste per Rückrechnung die Bonuszahlung dem Sterbemonat zugeordnet und beim Verstorbenen verbeitragt werden“ müssen wir leider korrigieren. Die Einmalzahlung ist gemäß § 23a Abs. 2 SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist (Ausnahme: Anwendung der Märzklausel). In dem Beispiel würde das dazu führen, dass die Bonuszahlung beitragsfrei bleibt.

Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen

Sabine Törppe-Scholand
Leiterin der alga-Akademie und
Mitglied des alga-Competence-Centers

Thomas Fromme
Steuerberater, Mitglied des alga-
Competence-Centers und Leiter der
ARGEn Entgeltabrechnung, Bremen

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