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Der Steuerberater empfiehlt : Endlich Klarheit beim 44-Euro-Sachbezug

Wichtiger Bestandteil eines für beide Seiten guten Arbeitsverhältnisses ist die Mitarbeitermotivation. Hier spielt die Vergütung eine zentrale Rolle – insbesondere, wenn aufgrund von Steuer- und Sozialabgaben nicht viel Netto vom Brutto übrigbleibt. Im Rahmen der Gehaltsoptimierung gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Auszahlungsbetrag des Arbeitnehmers zu erhöhen. Eine davon ist der für Arbeitnehmer und Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfreie 44-Euro-Sachbezug.

Lesezeit 2 Min.
Eine Hand hält eine Lupe vor blauem Himmel und konzentriert sich auf eine Wolkenformation, die den Zahlen „44 c“ in Bezug auf Personalmanagement ähnelt.

Nach dem Einkommensteuergesetz ist ein Sachbezug eine Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld besteht. Darunter fallen zum Beispiel Gutscheine und Geldkarten, mit denen sich nur Waren oder Dienstleistungen erwerben lassen. Solche mussten nach einer Änderung durch das Jahressteuergesetz 2019 ab 2020 auch bestimmte, allerdings völlig unklare Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

In der Folge bestanden in der Praxis erhebliche Unsicherheiten darüber, in welchen Fällen Leistungen des Arbeitgebers tatsächlich als 44-Euro-Sachbezug gelten. Kleiner Hinweis am Rande: Eigentlich regelt das ZAG die generelle Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten in Deutschland.

Mitte April dieses Jahres hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben endlich genauer erläutert, wie Geldleistung und Sachbezug voneinander abzugrenzen sind.

Das Wichtigste vorab:

Bei Gutscheinen und Geldkarten müssen die Voraussetzungen des ZAG erst ab dem 01.01.2022 erfüllt sein, bis dahin gilt eine „Nichtbeanstandungsregelung“.

Was muss ab dem 01.01.2022 beachtet werden?

Zunächst eine kleine positive Änderung: Der Betrag, bis zu dem Sachbezüge steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, erhöht sich von 44 Euro auf 50 Euro monatlich.

Erfüllt ein Gutschein oder eine Geldkarte die erforderlichen ZAG-Kriterien, gilt diese/r nicht als Zahlungsdienst mit dem Ergebnis, dass es sich um einen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich begünstigten Sachbezug handelt. Doch was für Kriterien genau sind das?

1. Die Akzeptanzstellen für die Gutscheine sind begrenzt.

Der Gutschein kann nur für Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden, die aus dem Produktangebot des Gutscheinausstellers stammen, beispielsweise Tankgutscheine eines einzelnen Tankstellenbetreibers.

Sofern sich der Gutschein nur bei einem begrenzten Kreis von Angebotspartnern, beispielsweise Stadtgutscheine oder Center-Gutscheine, einlösen lässt, sind ebenfalls die Vorgaben des ZAG erfüllt. Gleiches gilt bei Gutscheinen für eine Ladenkette, die allerdings deutschlandweit eingelöst werden können.

2. Das Waren- oder Dienstleistungsangebot für die Gutscheine ist begrenzt.

Der Gutschein oder die Geldkarte kann nur für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung eingelöst werden, beispielsweise für einen Streamingdienst oder für den Erwerb von Zeitschriften oder Büchern.

Wann handelt es sich somit nicht um einen begünstigten Sachbezug, sondern um eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Geldleistung?

Die ZAG-Kriterien sind bei folgenden Gegebenheiten nicht erfüllt:

  • Der Arbeitnehmer kann bei einem Gutschein anstelle der Ware oder Dienstleistungen auch eine Geldauszahlung verlangen;
  • Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer einen selbsterstellten Gutschein aus und erstattet dem Arbeitnehmer nachträglich die Kosten für die Ware;
  • Es handelt sich um einen „Online-Händler“, der Produkte von anderen Anbietern auf seiner Plattform verkauft.

Und was macht man, wenn im Einzelfall trotz dieser Klarstellungen weiterhin Unsicherheiten darüber bestehen, wie der zusätzliche Vergütungsbestandteil steuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln ist?

Das Bild zeigt eine Teilansicht einer Grafik oder eines Textes mit großen, fetten Buchstaben, die transparent sind und einen bewölkten Himmel im Hintergrund freigeben. Zu den sichtbaren Buchstaben gehört „ll e“, was auf einen Teil von a hindeutet
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Dann sollte zunächst fachlicher Rat eingeholt werden. Rechtssicherheit gegenüber der Finanzverwaltung kann man durch eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt erlangen. Bei entsprechender Umsetzung, wie in der Anrufungsauskunft beschrieben, drohen dann keine unliebsamen Überraschungen im Rahmen von Betriebsprüfungen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Beitrag „Zuwendungsmanagement“.

Sina Schmidt, Steuerberaterin DIERKES & PARTNER

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