Im Blick: Lohnsteuerrecht
Verlängerung Konsultationsvereinbarung mit Deutschland und:
Niederlanden
BMF-Schreiben vom 25.06.2021 – IV B 3 – S 1301-NDL/20/10004 :001
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die vierte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern veröffentlicht. Deutschland und die Niederlande einigten sich auf ein Fortbestehen der Regelungen ihrer Vereinbarung bis mindestens zum 30.09.2021. Danach verlängert sich die Anwendung der Konsultationsvereinbarung weiterhin automatisch, sofern sie nicht mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt wird.
Österreich
BMF-Schreiben vom 18.06.2021 – IV B 3 – S 1301-AUT/20/10001 :002
Deutschland und Österreich einigten sich auf ein Fortbestehen ihrer Konsultationsvereinbarung bis mindestens zum 30.09.2021. Danach verlängert sich die Anwendung der Konsultationsvereinbarung weiterhin automatisch, sofern sie nicht mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt wird. Neben der Vereinbarung mit Österreich sehen die Vereinbarungen mit Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Polen und der Schweiz eine grundsätzliche automatische Verlängerung vor.
Frankreich
BMF-Schreiben vom 05.07.2021 – IV B 3 – S 1301-FRA/19/10018 :007
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die vierte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Frankreich über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern veröffentlicht.
Deutschland und Frankreich einigten sich auf ein Fortbestehen der Regelungen ihrer Vereinbarung bis mindestens zum 30.09.2021. Danach verlängert sich die Anwendung der Konsultationsvereinbarung weiterhin automatisch, sofern sie nicht mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt wird.
Belgien
BMF-Schreiben vom 18.06.2021 – IV B 3 – S 1301-BEL/20/10002 :001
Grundsätzlich laufen die Regelungen der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Belgien am Ende eines Monats aus, wenn eine Verlängerung nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats schriftlich vereinbart wird. Mitte Juni verständigten sich die beiden Länder jedoch auf ein Fortbestehen der Vereinbarung bis zum 30.09.2021. Die Möglichkeit einer früheren Beendigung bleibt zwar grundsätzlich möglich, wir erwarten jedoch nicht, dass diese Möglichkeit genutzt wird.
Besteuerung von Grenzgängern bei Kurzarbeit
Eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) hat die Bundesregierung Frankreich vorgeschlagen, um die Besteuerung des Kurzarbeitergelds für Grenzgänger aus Frankreich zu vermeiden. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 19/30710) auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/30181) hervor.
Bei in Frankreich ansässigen Beschäftigten, die Kurzarbeitergeld aus Deutschland beziehen, verbleibt aufgrund der Besteuerung in Frankreich ein geringerer Leistungsbetrag als bei ihren in Deutschland ansässigen Kollegen. Ursache sei, dass das Ineinandergreifen von sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Regelungen zwar auf nationaler Ebene jeweils stimmig sei, beim grenzüberschreitenden Bezug solcher Leistungen aber Friktionen entstehen könnten, wenn sich die Systeme grundlegend unterscheiden – wie im Falle von Deutschland und Frankreich.
Dies könne vermieden werden, wenn das Besteuerungsrecht bei dem Staat verbleibt, auf dessen Sozialversicherungsrecht diese Leistungen beruhen.
Die Bundesregierung schreibt, sie habe Frankreich eine entsprechende Änderung des DBA Frankreich vorgeschlagen. Für eine Übergangszeit sei es zudem möglich, dass Frankreich unilateral auf eine Besteuerung der Sozialversicherungsleistungen verzichtet. Mit den Niederlanden und der Schweiz seien in vergleichbarer Lage solche Lösungen für den Zeitraum der COVID-19-Pandemie vereinbart worden.
BMF zur Nutzung von Elektround Hybridfahrzeugen
Entwurf eines BMF-Schreibens
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Entwurf eines Schreibens zur Änderung der BMF-Schreiben vom 05.06.2014 (BStBl Teil I Seite 835) und vom 24.01.2018 (BStBl Teil I Seite 272) in Bezug auf die Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen an bestimmte Verbände veröffentlicht. Den Verbänden wird damit Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf gegeben.
Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl Teil I Seite 2338), das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl Teil I Seite 2451) und das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29.06.2020 (BGBl Teil I Seite 1512) wurden die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) enthaltenen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge fortentwickelt und der Anwendungszeitraum der Regelungen verlängert. U. a. sind im Schreiben erläutert:
- Definitionen, auf welche Fahrzeuge die Regelungen Anwendung finden (ab Seite 2 des Entwurfs);
- pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der sogenannten „1-Prozent-Regelung“ (ab Seite 4 des Entwurfs);
- Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der Fahrtenbuchmethode (ab Seite 8 des Entwurfs);
- Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgaben (Seite 12 des Entwurfs).
- In dem Entwurf werden die Regelungen für die ertragsteuerliche Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten erläutert. Der Entwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Zeitraumbezogene Zuzahlung des Arbeitnehmers bei einem Firmenwagen
BFH-Urteil vom 16.12.2020 – VI R 19/18
Zeitraumbezogene Einmalzahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Der geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlte 20.000 Euro zu den Anschaffungskosten des betrieblichen Kraftfahrzeugs dazu. Vereinbart war ausdrücklich, dass die Einmalzahlung für die voraussichtliche Dauer des Anstellungsvertrags von 96 Monaten galt. Der Arbeitgeber berechnete den Monatslohn des Arbeitnehmers mit 449 Euro monatlich (75 Euro Lohn + 574 Euro geldwerter Vorteil für den Firmenwagen abzüglich des Eigenanteils in Höhe von 200 Euro). Auf dieser Basis zahlte er pauschalierte Lohnsteuer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.12.2020 einen Fall eines geringfügig entlohnt beschäftigten Rentners entschieden und das Urteil am 24.06.2021 veröffentlicht. Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs (entgegen R 8.1 Abs 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR und BMF-Schreiben vom 04.04.2018 – IV C 5 S 2334/18/10001).
Ein Rechtsmissbrauch dieser Regelung im Hinblick auf die geringfügige Beschäftigung und der entsprechenden Vorteile für die Parteien sei nicht gegeben, weil der Gesetzgeber den Arbeitgebern die Möglichkeit der pauschalierten Lohnsteuer ausdrücklich einräume. Die Ausübung dieses Rechts könne nicht als Missbrauch bewertet werden. Die gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung auf den voraussichtlichen Beschäftigungszeitraum erscheine wirtschaftlich und sei in § 7 EStG – wenn auch in einem anderen Zusammenhang – ausdrücklich vorgesehen.
Steuerfrei gezahlter Arbeitgeberzuschuss zu Kindergartenbeiträgen kürzt Sonderausgaben
BFH-Beschluss vom 14.04.2021 – III R 30/20
Mit Beschluss vom 14.04.2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind.
Die verheirateten Kläger zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 Euro. Zugleich erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 Euro.
Das Finanzamt kürzte die von den Klägern mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe (926 Euro) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH bestätigte das finanzgerichtliche Urteil. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG können Kinderbetreuungskosten und damit auch Kindergartenbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sonderausgaben setzen nach der gesetzlichen Regelung aber Aufwendungen voraus. Der BFH vertrat die Ansicht, dass als Sonderausgaben daher nur solche Ausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten (§ 3 Nr. 33 EStG), werde die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert. Damit würden auch unberechtigte Doppelbegünstigungen vermieden. Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolge gleichermaßen bei verheirateten wie auch bei unverheirateten Elternteilen.
Stützpunkt eines Soldaten ist erste Tätigkeitsstätte
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.03.2021 – 4 K 1788/19
Das Hessische Finanzgericht (FG) erklärt im Fall eines Zeitsoldaten dessen Bundeswehrstützpunkt einkommensteuerrechtlich zur ersten Tätigkeitsstätte. Der Soldat hatte den Stützpunkt nicht für seine erste Tätigkeitsstätte gehalten und deshalb für Fahrten zwischen dem Stützpunkt und seiner Wohnung statt der Pendlerpauschale höhere Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht. Seine Klage vor dem FG war erfolglos. Allerdings hat der Soldat nach Angaben des FG Revision eingelegt (VI R 6/21). Für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte ist es nach dem Urteil des FG entscheidend, dass bereits die Einplanungsentscheidung der Bundeswehr eine Bestimmung des Stützpunktes vornimmt, dem der Kläger während seiner Tätigkeit dauerhaft zugeordnet ist. Unerheblich sei hingegen, dass der Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit eine Eignungsübung an einem anderen Standort ableisten musste und die Versetzungsverfügung zum in Rede stehenden Stützpunkt der Anschlussverwendung eine „voraussichtliche Verwendungsdauer“ von 37 Monaten vorsah. Nach Darstellung der Richter ist diese nicht als zeitliche Befristung, sondern lediglich als Verweis auf die Versetzungsbefugnis der Bundeswehr zu verstehen.
Markus Stier