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Lesezeit 4 Min.
Silhouetten von Figuren in einem Moment der Personalvernetzung vor grünem Hintergrund.

Verpflegungspauschale bei kurzen Auslandsreisen

Aufgrund neuer Filialen in Belgien müssen einige unserer Mitarbeiter öfter mal von Köln (erste Tätigkeitsstätte) zu einer dieser Filialen fahren. Sie fahren von ihrer ersten Tätigkeitsstätte zur ausländischen Filiale, halten sich i. d. R. nur wenige Stunden dort auf und kehren dann wieder nach Deutschland zurück. Insgesamt ergibt sich an diesen Tagen eine Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte bzw. ihrer Wohnung von mehr als acht Stunden. Auf welcher Basis müssen wir die Verpflegungspauschale zahlen?

Diese Mitarbeiter sind außerhalb ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte tätig, somit liegt eine Auswärtstätigkeit vor. Da diese länger als acht Stunden andauert, kann der Arbeitgeber eine steuerfreie Verpflegungspauschale zahlen.

Da die Arbeitnehmer an den Tagen einige Stunden im Ausland arbeiten, kann in diesen Fällen die Verpflegungspauschale des jeweiligen Landes – in Ihrem Fall Belgien – gezahlt werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Mindestabwesenheitszeit im Ausland verbracht wird. Es reicht aus, wenn die berufliche Tätigkeit an dem Tag auch im Ausland ausgeübt wird.

Dies ergibt sich aus der Lohnsteuer-Richtlinie (LStR) 9.6 Abs. 3:

Werden an einem Kalendertag Auswärtstätigkeiten im In- und Ausland durchgeführt, ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird.

Anzeige nach §41c Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)

Wir haben im März festgestellt, dass wir einigen Arbeitnehmern im November 2022 zu viel Lohnsteuer abgezogen haben. Ist der Arbeitgeber auch in diesem Fall zur unverzüglichen Anzeige beim Betriebsstättenfinanzamt verpflichtet?

Hinweis: Diese Frage hatten wir in der LOHN+GEHALT 3/2023. Leider wurde in der Antwort ein falscher Text aufgenommen. Wir bitten dies zu entschuldigen und liefern hiermit die Antwort nach.

§ 41c Abs. 4 EStG bezieht sich auf die Fälle, in denen der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehält oder einbehalten kann, weil der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgeschrieben hat. Es geht somit um die Fälle, in denen Lohnsteuer nacherhoben werden muss.

Sofern der Arbeitnehmer im Vorjahr zu viel Lohnsteuer bezahlt hat und der Arbeitgeber dies erst nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung bemerkt, kann sich der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung die Lohnsteuer erstatten lassen. Der Arbeitnehmer müsste das bei seinem Finanzamt geltend machen. Darüber sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer informieren.

Berücksichtigung von Stiefkindern in der Pflegeversicherung

Ein verheirateter Arbeitnehmer hat mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind und zwei Stiefkinder seiner Frau. Bislang spielten die Stiefkinder bei der Pflegeversicherung keine Rolle, da der Arbeitnehmer aufgrund seines Kindes keinen Beitragszuschlag zahlen musste. Wirken sich zukünftig die beiden Stiefkinder auf den Beitragssatz in der Pflegeversicherung aus?

Beim Beitragszuschlag für Kinderlose spielt auch weiterhin die Anzahl der Kinder und das Alter der Kinder keine Rolle. Wenn man mindestens ein Kind hat bzw. hatte, entfällt der Beitragszuschlag für Kinderlose. Da der Arbeitnehmer ein leibliches Kind hat, wirkten sich bislang die zwei Stiefkinder nicht auf den Beitragssatz in der Pflegeversicherung aus.

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.04.2022 muss der Erziehungsaufwand von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung umgesetzt werden. Eine entsprechende Regelung wurde mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz zum 01.07.2023 dadurch umgesetzt, dass ab dem zweiten bis zum fünften Kind ein Abschlag von 0,25 Prozent für jedes Kind vorgenommen wird. Der Beitragsabschlag für das zweite bis fünfte Kind ist begrenzt auf Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Elterneigenschaft bei Stiefeltern: Wenn das Stiefkind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist, ist das Stiefkind beim Beitragsabschlag (und für die Befreiung vom Beitragszuschlag) nicht zu berücksichtigen (siehe Schreiben des GKV-Spitzenverbands vom 11.07.2023, „Grundsätzliche Hinweise – Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“).

Die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen für Kinder sind grundsätzlich das 18. Lebensjahr, bei Kindern ohne Erwerbstätigkeit das 23. Lebensjahr, bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung oder während der Ableistung eines Freiwilligendienstes das 25. Lebensjahr; für Kinder, die behinderungsbedingt außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gilt grundsätzlich keine Altersgrenze.

Es kommt somit immer auf die individuellen Verhältnisse an. Waren z. B. bei der Eheschließung die beiden Stiefkinder minderjährig, sind sie beim Beitragsabschlag bis zum 25. Lebensjahr zu berücksichtigen.

Die aus Anlass der Stiefelternschaft begründete Ausnahme vom Beitragszuschlag für Kinderlose wird durch eine spätere Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht beseitigt.

Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung bei behinderten Kindern

Frage: Gilt die Begrenzung für den Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung auf das 25. Lebensjahr auch bei behinderten Kindern?

Laut dem Schreiben des GKV-Spitzenverbands vom 11.07.2023 „Grundsätzliche Hinweise – Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ kommt es für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Zusammenhang mit dem Beitragsabschlag allein auf die Altersgrenze 25. Lebensjahr an und nicht etwa darauf, ob für das Kind eine Familienversicherung begründet ist oder im Todesfall begründet worden wäre oder sogar über das 25. Lebensjahr hinaus besteht, weil es behinderungsbedingt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Somit sind auch behinderte Kinder beim Beitragsabschlag nur bis zum 25. Lebensjahr zu berücksichtigen.

Alga
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Sabine Törppe-Scholand,
Leiterin der alga-Akademie und
Mitglied des alga-Competence-Centers

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