Aus der XING-Gruppe „Die Abrechner“ : Corona-Krise: Ein Auf und Ab
Die Unternehmen kämpfen immer noch mit den Herausforderungen der Corona-Krise und es ist nicht klar, wie viele sich tatsächlich „erholen“ werden. Die meisten Arbeitgeber lassen ihre Mitarbeiter immer noch im Homeoffice arbeiten, was vermutlich auch eine ganze Weile so bleiben wird.
Trotz des ganzen Trubels ist in einem Bereich kein „Stillstand“ zu verzeichnen, und zwar im Lohnbereich. Jeden Monat muss die Lohnabrechnung fertig gestellt werden und tagtäglich kämpfen die Mitarbeiter aus diesem Bereich mit speziellen Themen. Zum Beispiel die Auszahlung von Urlaubsabgeltung und Kapitalzahlung (betriebliche Altersversorgung) an einen Hinterbliebenen oder die Überlegung, was zu beachten ist, wenn ich einen Mitarbeiter kündige, der sich in Kurzarbeit befindet.
Viele Fragen! Aber wo sind die Antworten? Ganz einfach: in unserer XING-Gruppe „Die Abrechner“ – eine Gruppe mit Mitgliedern aus dem Lohnbereich, Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Sozialversicherungsexperten.
Fall 1
Kündigung während der Kurzarbeit – Auswirkungen auf das Gehalt
Sachverhalt:
Ein Mitarbeiter wird gekündigt. Dieser befindet sich aber in Kurzarbeit (100 Prozent) und ab der Kündigung erhält dieser kein Kurzarbeitergeld mehr. Was erhält der Mitarbeiter stattdessen – volles Gehalt, kein Gehalt, Gehalt in Höhe des Kurzarbeitergeldes?
Antwort:
Nicht nur die Agentur für Arbeit ist in ihrer Aussage klar und deutlich, auch laut Sozialgesetzbuch ist festgeschrieben, dass grundsätzlich ab Zugang der Kündigung eine persönliche Voraussetzung für den Bezug von staatlichem Kurzarbeitergeld („KUG“) entfällt. Somit stellt die Agentur für Arbeit die Zahlungen ein (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Diese Regelung betrifft nicht bloß die Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch einen Aufhebungsvertrag, sondern auch die Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Wichtig auf jeden Fall – halten Sie die Kündigungsfristen ein und achten Sie darauf, den Erhalt der Kündigung und das mitarbeiterbezogene Ende der Kurzarbeit ordentlich abzugrenzen, denn hierauf achten die Betriebsprüfer genau!
Der Mitarbeiter hat im Falle einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt, d. h. ungekürzt. Auch durchschnittliche Mehrarbeit oder Provision können je nach vertraglicher Konstellation dazukommen.
Natürlich stellt sich die Frage, warum der Mitarbeiter nun „bessergestellt“ ist, als wenn er weiterhin KUG über die Agentur für Arbeit erhalten hätte. Denn schließlich ist die Arbeitszeit auf „0“ reduziert worden. Die Aussage eines Mitgliedes erläutert dies gut:
„Kurzarbeit ist ein Instrument, welches genutzt wird, um Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zu halten.“ Massenentlastungen sollen verhindert werden durch die Möglichkeit der Zahlung von Kurzarbeitergeld. Aber wenn der Mitarbeiter in einem gekündigten Arbeitsverhältnis steht, entfällt dieser Grundsatz. Der Mitarbeiter hat der Reduzierung der Kurzarbeit durch eine Vereinbarung zugestimmt, das heißt aber nicht, dass er eine Vereinbarung zur Teilzeit abgeschlossen hat.
Fall 2:
Wertguthaben – Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung – Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken-/ Pflegeversicherung
Sachverhalt:
Dem Mitarbeiter soll ein Langzeitarbeitskonto angeboten werden. Wie werden die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eingezahlt bzw. wie müssen diese eingezahlt werden, wenn das Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken-/Pflegeversicherung liegt?
Antwort:
Der Arbeitgeberbeitragsanteil ist Bestandteil des Wertguthabens. In der Freistellungsphase ist es unerheblich, ob das erzielte und ins Wertguthaben eingestellte Arbeitsentgelt über oder unter der Beitragsbemessungsgrenze bzw. zwischen der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Auf jeden Fall ist dieses beitragspflichtig. Der Arbeitgeberbeitragsanteil ist demnach auf die volle Höhe des Arbeitsentgelts ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze einzustellen.
(siehe Fragen-/und Antworten-Katalog zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen vom 13.04.2010)
Fall 3:
Zahlung von Urlaubsabgeltung und Kapitalzahlung (bAV) an einen Hinterbliebenen
Sachverhalt:
Dem Hinterbliebenen müssen Lohnbestandteile einer verstorbenen Mitarbeiterin (Urlaubsabgeltung, Gleitzeitstunden, Bonus) sowie eine Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden. Der Hinterbliebene macht derzeit ein duales Studium bei einem anderen Arbeitgeber.
Das Mitglied vermutet, dass alle Zahlungen aus ehemaligen Lohnforderungen sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig sind, aber wie verhält es sich bei der Kapitalzahlung? Wie muss der Hinterbliebene gemeldet werden? Muss man die Anmeldungen trennen, das heißt, für die Zahlungen aus dem Lohn wird der Hinterbliebene als Beschäftigter angelegt und für die Kapitalzahlung als Versorgungsempfänger?
Antworten:
1.) Zahlung von Ansprüchen aus dem Beschäftigungsverhältnis des verstorbenen Mitarbeiters
Ob die Zahlungen über die Entgeltabrechnung des verstorbenen Arbeitnehmers auszuzahlen sind und auch in dessen Lohnsteuerbescheinigung fließen oder bei Zahlung nach dem Todestag an die Hinterbliebenen bzw. Erben über eine für diesen einzurichtende Entgeltabrechnung gehen, ist bei den noch abzurechnenden Zahlungen zu klären.
Für die Sozialversicherung gilt, dass das erarbeitete Arbeitsentgelt bis zum Todestag beitragsrechtlich dem Verstorbenen zuzuordnen ist, unabhängig davon, ob dieses dem Erben ausgezahlt wird oder nicht.
Steuerrechtlich gilt für Arbeitslohn, der nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlt wird, dass dieser grundsätzlich – unabhängig vom Rechtsgrund der Zahlung – nicht mehr nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen versteuert werden kann. Dem Hinterbliebenen muss eine Lohnsteuerbescheinigung ausgehändigt werden.
Demnach sollte der Hinterbliebene als Abrechnungsfall für einen Monat angelegt werden. Wenn der Hinterbliebene schon woanders angestellt ist und dort mit seinen Lohnsteuermerkmalen abgerechnet wird, sollte vorweg abgeklärt werden, ob man für diesen Monat die günstigere Lohnsteuerklasse ziehen darf oder mit der Steuerklasse 6 abgerechnet werden soll.
Empfehlung: Über die Steuerklasse 6 wäre besser, der Hinterbliebene kann sich das Geld über den Lohnsteuerjahresausgleich wieder zurückholen.
2.) Kapitalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung
Der Hinterbliebene muss ggf. erneut als „Betriebsrentner“ erfasst werden und die Meldungen als Zahlstelle vornehmen. Die Steuer ist wie bei den Erläuterungen unter 1.) zu berücksichtigen. Die Sozialversicherung läuft über die Krankenkasse des Hinterbliebenen, die die Höhe und eine mögliche Verbeitragung der Summe im Rahmen des Versorgungsbezugs prüft.
Janette Rosenberg