Im Blick: Lohnsteuerrecht
Muster Lohnsteuer-Anmeldung 2022
BMF-Schreiben vom 11.08.2021 – IV C 5 – S 2533/19/10026 :002
Das BMF hat das Vordruckmuster für die „Lohnsteuer-Anmeldung 2022“ und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2022“ am 11.08.2021 bekannt gemacht.
Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2022 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 d Einkommensteuergesetz (EStG) bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2022“ werden mit dem oben genannten Schreiben bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mithilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 03.04.2012, BStBl I S. 522).
Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben sowie ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 91 für den Familienkassenschlüssel und ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 43 für das ausgezahlte Kindergeld vorzusehen.
Nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht.
BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersvorsorge
BMF-Schreiben vom 12.08.2021 – IV C 5 – S 2333/19/10008 :017
Vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2338, BStBl I S. 1377) sowie das Grundrentengesetz vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879, BStBl 2021 I S. 4) wurde das BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung neu gefasst. Das neue BMF-Schreiben vom 12.08.2021 ersetzt die BMF-Schreiben vom 06.12.2017 (BStBl 2018 I S. 147) und vom 08.08.2019 (BStBl I S. 834). Es ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2022
BMF-Schreiben vom 18.08.2021 – IV C 5 – S 2533/19/10030 :003
Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird mit Schreiben vom 18.08.2021 das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2022 bekannt gemacht. Der Ausdruck hat das Format Deutsche Industrie Norm (DIN) A4. Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht. Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 09.09.2019 (BStBl I S. 911) zu beachten.
Fahrzeugüberlassung; Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; Wechsel der Bewertungsmethode
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein vom 21.05.2021 – VI 302 – S 2334 – 372/Einkommensteuer- Kurzinformation Nr. 2021/12
Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, so findet die monatliche Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03-Prozent-Regel) – unabhängig von der Möglichkeit der ganzjährigen Einzelbewertung – auch Anwendung für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.
Die Methode (Anwendung der 0,03-Prozent-Regelung oder Einzelbewertung) darf zwar während des Kalenderjahres nur einheitlich angewendet werden, eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03-Prozent-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist jedoch grundsätzlich möglich.
Entfernungspauschale bei Fahrten zum Sammelpunkt
Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.04.2021 – VI R 6/19
Für die entsprechende Anwendung der Entfernungspauschale setzt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG voraus, dass der Arbeitnehmer den Ort oder das weiträumige Gebiet zur Aufnahme der Arbeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zum einen typischerweise arbeitstäglich und zum anderen auch dauerhaft aufsuchen muss. Der BFH entschied bereits mit Urteil vom 19.04.2021 (VI R 6/19), das am 19.08.2021 veröffentlicht wurde.
Fehlt beim Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen (sog. Sammelpunkt), gilt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort entsprechend (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG).
Ein „typischerweise arbeitstägliches“ Aufsuchen erfordert kein ausnahmsloses Aufsuchen des vom Arbeitgeber festgelegten Orts oder Gebiets an sämtlichen Arbeitstagen des Arbeitnehmers. Ein nach Weisung „typischerweise fahrtägliches“ Aufsuchen genügt aber nicht.
Für die Frage, ob der Arbeitnehmer denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet aufgrund der Weisung des Arbeitgebers „dauerhaft“ aufzusuchen hat, ist die Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG entsprechend heranzuziehen.
Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht die Frage klären müssen, ob der Kläger gemäß den Weisungen des Arbeitgebers bei einer Ex-ante-Betrachtung den Betriebssitz seines Arbeitgebers als von diesem festgelegten Ort (Sammelpunkt) auch typischerweise arbeitstäglich aufsuchen sollte. Dabei wird es u. a. entscheidend darauf ankommen, ob von vornherein feststand, dass der Kläger nicht nur auf eintägigen Baustellen eingesetzt werden würde, sondern auch auf mehrtägigen Fernbaustellen. Hierfür kann auch die Betriebsstruktur des Arbeitgebers eine Rolle spielen.
Sachbezugswerte 2022
Entwurf der 12. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Das Bundesarbeitsministerium hat einen Verordnungsentwurf zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) veröffentlicht. Damit werden die Sachbezugswerte für das Jahr 2022 auf Grundlage der Verbraucherpreisentwicklung von Juni 2020 bis zum Juni 2021 festgelegt. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung im Bereich Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum um 2,8 Prozent gestiegen. Auf dieser Grundlage wird der Monatswert für die Verpflegung für 2022 im Rahmen der jährlichen Anpassung von 263 Euro auf 270 Euro angehoben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SvEV).
Dieser Gesamtwert setzt sich zusammen aus folgenden Teilwerten:
- Frühstück von 56 Euro (2021: 55 Euro),
- Mittagessen von 107 Euro (2021: 104 Euro) und
- Abendessen von 107 Euro (2021: 104 Euro).
Der Verbraucherpreisindex für Wohnen und Miete hat sich im Bezugszeitraum um 1,7 Prozent erhöht. Dementsprechend wird insbesondere der Wert für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Unterkunft von monatlich 237 Euro auf 241 Euro angehoben (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV). Auch die in § 2 Abs. 4 SvEV genannten Werte für den Quadratmeter werden entsprechend erhöht.
Markus Stier