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Aushilfen und Co. : Neue Geringfügigkeits-Richtlinien seit 01.08.2021

Ob 450-Euro-Minijob oder kurzfristige Beschäftigung: In den sogenannten „Geringfügigkeits-Richtlinien“ finden Arbeitgeber und Arbeitnehmer alle wichtigen Informationen rund um die gesetzlichen Regelungen bei den geringfügigen Beschäftigungen. Am 26.07.2021 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (Deutsche Rentenversicherung, Verband der gesetzlichen Krankenversicherung und Bundesagentur für Arbeit) eine neue Version der Richtlinien veröffentlicht. Nachfolgend fassen wir für Sie die wichtigsten Änderungen zusammen.

Lesezeit 2 Min.

Die Geringfügigkeits-Richtlinien informieren über das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei geringfügigen Beschäftigungen, dazu zählen geringfügig entlohnte Beschäftigungen sowie kurzfristige Beschäftigungen. Die neuen Richtlinien, veröffentlicht am 26.07.2021, ersetzen die alten aus dem Jahr 2018 und gelten spätestens ab dem 01.08.2021.

Änderungen im Überblick

Erhöhung der „Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen“: Bereits zum 01.01.2021 wurden die Freibeträge für steuer- und beitragsfreie Aufwandsentschädigungen erhöht. Die Übungsleiterpauschale stieg von 2.400 Euro auf 3.000 Euro, und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro.

Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Unterbrechung des Minijobs wegen des ersatzweisen Bezugs einer anderen Leistung: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und endet mit der Aufgabe der Beschäftigung. Die neuen Richtlinien stellen klar, dass eine Beschäftigung nicht endet, wenn sie wegen des Bezugs einer Entgeltersatzleistung (z.B. Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld) oder wegen Elternzeit unterbrochen wird.

Änderung bei der Anwendung der Zeitgrenzen bei kurzfristigen Minijobs: Bisher wurde angenommen, dass die Unterscheidung der Zeitgrenzen von drei Monaten und 70 Arbeitstagen zur Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage abhängig ist. Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.11.2020 sind die Zeitgrenzen jedoch gleichwertige Alternativen, unabhängig vom wöchentlichen Arbeitsumfang. Somit sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung auch erfüllt, wenn eine Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres im Voraus auf mehr als drei Monate vertraglich begrenzt ist, jedoch an nicht mehr als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird.

Klarstellung zur Ermittlung der Anzahl der Kalendertage für den Zeitraum einer kurzfristigen Beschäftigung:  Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen bei einer kurzfristigen Beschäftigung eingehalten wird, sind mehrere im Kalenderjahr ausgeübte kurzfristige Minijobs zusammenzurechnen. Bei der Zusammenrechnung werden statt des Drei-Monats-Zeitraums 90 Kalendertage angesetzt. Volle Kalendermonate werden mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Umfasst ein Zeitraum keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, sind ebenfalls 30 Kalendertage zu berücksichtigen. Zu beachten ist jedoch, dass Kalendermonate immer vorrangig vor Zeitmonaten zu berücksichtigen sind.

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Neue Geringfügigkeits-Richtlinien

Ergänzung der Beispiele mit kurzfristiger Beschäftigung um Textfelder zur Berechnung der Kalendertage: Zur besseren Transparenz, wie die Kalendertage für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zur Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung ermittelt werden, wurden die Beispiele mit Bezug zur kurzfristigen Beschäftigung um erläuternde Berechnungen ergänzt.

Beispiel: Ein kurzfristig beschäftigter Arbeitnehmer arbeitet bei einem Reinigungsunternehmen vom 02.09. bis zum 08.11.

Lösung: Bei der Prüfung der Kalendertage werden volle Monate immer mit 30 Kalendertagen berücksichtigt, auch wenn ein Monat 31 Tage umfasst. Bei Teilmonaten werden die tatsächlichen Tage angesetzt.

02.09. bis 30.09.: 29 Kalendertage

01.10. bis 31.10.: 30 Kalendertage

01.11. bis 08.11.: 8 Kalendertage

Hinweis auf Übergangsregelung wegen der Corona-Krise: Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in der Zeit vom Inkrafttreten der Übergangsregelung am 01.06.2021 bis zum 31.10.2021 von drei auf vier Monate bzw. von 70 auf 102 Arbeitstage angehoben. Die Geringfügigkeits- Richtlinien, die sich nur auf die Zeitgrenzen von drei Monaten und 70 Arbeitstagen beziehen, enthalten einen entsprechenden Hinweis auf die diesbezügliche Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 31.05.2021.

Bedeutung

Eine freundliche Kassiererin, die sich mit Personalmanagement auskennt, lächelt in die Kamera, während sie an der Kasse in einem Lebensmittelgeschäft steht.
Neue Geringfügigkeits-Richtlinien 2

Zur Bedeutung der Geringfügigkeits- Richtlinien ist zu erwähnen, dass hier die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, also aus Sicht der Verwaltung, die Vorschriften für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse auslegen.

Die Sozialgerichte sind nur an das Gesetz und nicht an diese Richtlinien gebunden. Das hat sich gerade bei der Entscheidung des BSG vom 24.11.2020 gezeigt. Die Richter sind hier nicht der Auslegung der Verwaltung gefolgt.

Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

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