Steuerliche Regelungen für E-Bikes und Pedelecs : Mit dem Elektrofahrrad zur Arbeit
Nach einer aktuellen Umfrage von Statista aus dem Jahr 2022 nutzen 41 Prozent der Befragten auch das Fahrrad als Fortbewegungsmittel für den Arbeitsweg. In der Freizeit hat es noch einmal einen deutlich höheren Stellenwert. Besonders Elektrofahrräder erfreuen sich einer immer größeren Beliebtheit. Viele Unternehmen bieten ihren Beschäftigten bereits ein solches Dienstrad an, das auch privat sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden darf, oder prüfen ein derartiges Angebot.
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den wichtigsten lohnsteuerlichen Regelungen für E-Bikes und Pedelecs bei der Überlassung durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung.
E-Bike versus Pedelec
Die Begriffe „E-Bike“ und „Pedelec“ stehen für unterschiedliche Arten von Fahrrädern mit Elektromotorunterstützung. In der Praxis werden jedoch Pedelecs sowie die sogenannten S-Pedelecs häufig auch als E-Bike bezeichnet.
Pedelec
Nur das Pedelec ist verkehrsrechtlich gesehen ein Fahrrad (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht). Es besitzt einen bis zu 250 Watt starken Elektromotor, der den Fahrer auf Wunsch beim Treten unterstützt. Die Unterstützung endet, wenn das Pedelec eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreicht hat. Viele Pedelecs besitzen außerdem eine sogenannte Anfahrt- bzw. Schiebehilfe bis zu sechs km/h.
Dagegen gelten z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge. Hierzu zählen E-Bikes sowie die sogenannten S-Pedelecs (Speed-Pedelecs).
E-Bike
Ein E-Bike fährt – anders als das Pedelec – auf Knopfdruck (auch) ohne Pedalunterstützung. Im Prinzip gibt es das E-Bike in drei Varianten:
- Leichtmofas (bis zu 20 km/h Höchstgeschwindigkeit),
- Mofas (bis zu 25 km/h Höchstgeschwindigkeit) und
- Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb (bis zu 45 km/h Höchstgeschwindigkeit).
Fahrer benötigen u. a. eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen.
S-Pedelec (Speed-Pedelec)
Sogenannte S-Pedelecs (schnelle Pedelecs) erreichen eine Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h. Die maximal erlaubte Leistung des Elektromotors beträgt zurzeit 4.000 Watt. Als Kleinkrafträder besteht für sie Kennzeichen- und Versicherungspflicht.
Lohnsteuerliche Behandlung der privaten Nutzung von E-Bikes und Pedelecs
Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein Elektrofahrrad verbilligt oder kostenlos
- für Privatfahrten,
- zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie
- für Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) (keine erste Tätigkeitsstätte, aber beruflich bedingt dauerhaft derselbe Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet) und
- für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
(nachfolgend private Nutzung genannt) zur Verfügung, gehört der hieraus resultierende geldwerte Vorteil grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Aus lohnsteuerlicher Sicht ist allerdings zu unterscheiden, ob die Überlassung für die private Nutzung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung oder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Des Weiteren ist entscheidend, ob das überlassene Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Fahrrad oder als Kraftfahrzeug einzuordnen ist.
Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind
Seit dem Jahr 2012 setzt die Finanzverwaltung zur Bewertung des geldwerten Vorteils, der sich aus der Überlassung von Fahrrädern und Pedelecs an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ergibt, Durchschnittswerte fest. Grundsätzlich bemisst sich dieser nach dem aktuellen Erlass vom 09.01.2020 mit einem Prozent der auf volle hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads inkl. der Umsatzsteuer.
Für den Zeitraum Januar 2019 bis Dezember 2030 gilt nach dem o. g. Erlass als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung davon abweichend jedoch
- 2019: Ein Prozent der auf volle hundert Euro abgerundeten, halbierten und
- seit Januar 2020: Ein Prozent eines auf volle hundert Euro abgerundeten Viertels
der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads inkl. der Umsatzsteuer.
Hinweise:
- Wurde das (Elektro-)Fahrrad vor Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, darf der verminderte Durchschnittswert für die private Nutzung bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 nicht angewendet werden.
- Die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von derzeit 50 Euro pro Monat ist bei Anwendung der monatlichen Durchschnittswerte (s. o.) nicht anzuwenden.
- Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte, kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Absatz 3 EStG ermittelt und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.
Seit Januar 2019 bleiben jedoch geldwerte Vorteile aus der Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads zur privaten Nutzung steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG), wenn
- das (Elektro-)Fahrrad verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist und
- die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Die Steuerbefreiung ist bis Ende 2030 befristet.
Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind
Für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (E-Bikes und S-Pedelecs), müssen die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung angewendet werden (§ 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG
Überlassung im Zuge einer Gehaltsumwandlung
Eine Gehaltsumwandlung schließt eine Steuerfreiheit aus. Überlässt daher ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Elektrofahrrad im Zuge einer Gehaltsumwandlung, entsteht daher sowohl bei den Pedelecs als auch bei den S-Pedelecs und den E-Bikes ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.
Die Ermittlung des geldwerten Vorteils erfolgt wie bereits bei der Überlassung zur privaten Nutzung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt beschrieben – mit Ausnahme der Steuerfreiheit.
Fazit
Vor allem die Überlassung eines geleasten Elektrofahrrads im Zuge der Gehaltsumwandlung erfreut sich großer Beliebtheit. Angesichts der hohen Benzinpreise ist diese Form der Elektromobilität für viele Arbeitnehmer, die ortsnah wohnen, eine attraktive Alternative zum Pkw.
Pamela van den Hövel
Beispiel: Überlassung eines Pedelecs im Zuge einer Gehaltsumwandlung
Ein Arbeitgeber überlässt einer Arbeitnehmerin ein Pedelec (unverbindliche Preisempfehlung: 3.999,00 Euro) im Zuge einer Gehaltsumwandlung zur privaten Nutzung. Das Fahrrad wurde erstmals zum 01.06.2022 in Betrieb genommen. Unverbindliche Preisempfehlung:
3.999,00 Euro
Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung auf volle hundert Euro abgerundet:
900,00 Euro
Da das Pedelec 2022 zur privaten Nutzung überlassen wird, hat die Arbeitnehmerin monatlich einen geldwerten Vorteil von einem Prozent eines auf volle hundert Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Elektrofahrrads inkl. der Umsatzsteuer zu versteuern. Dies sind (ein Prozent aus 900,00 Euro =) 9 Euro pro Monat.