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Steuerliche Regelungen für E-Bikes und Pedelecs : Mit dem Elektrofahrrad zur Arbeit

Nach einer aktuellen Umfrage von Statista aus dem Jahr 2022 nutzen 41 Prozent der Befragten auch das Fahrrad als Fortbewegungsmittel für den Arbeitsweg. In der Freizeit hat es noch einmal einen deutlich höheren Stellenwert. Besonders Elektrofahrräder erfreuen sich einer immer größeren Beliebtheit. Viele Unternehmen bieten ihren Beschäftigten bereits ein solches Dienstrad an, das auch privat sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden darf, oder prüfen ein derartiges Angebot.

Lesezeit 4 Min.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den wichtigsten lohn­steuerlichen Regelungen für E-Bikes und Pedelecs bei der Überlas­sung durch den Arbeitgeber zur priva­ten Nutzung.

E-Bike versus Pedelec

Die Begriffe „E-Bike“ und „Pedelec“ stehen für unterschiedliche Arten von Fahrrädern mit Elektromotorun­terstützung. In der Praxis werden jedoch Pedelecs sowie die sogenann­ten S-Pedelecs häufig auch als E-Bike bezeichnet.

Pedelec

Nur das Pedelec ist verkehrsrechtlich gesehen ein Fahrrad (u. a. keine Kenn­zeichen- und Versicherungspflicht). Es besitzt einen bis zu 250 Watt star­ken Elektromotor, der den Fahrer auf Wunsch beim Treten unterstützt. Die Unterstützung endet, wenn das Pe­delec eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreicht hat. Viele Pedelecs besitzen außerdem eine sogenannte Anfahrt- bzw. Schiebehilfe bis zu sechs km/h.

Dagegen gelten z. B. Elektrofahrrä­der, deren Motor auch Geschwindig­keiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge. Hierzu zählen E-Bikes sowie die sogenannten S-Pedelecs (Speed-Pedelecs).

E-Bike

Ein E-Bike fährt – anders als das Pe­delec – auf Knopfdruck (auch) ohne Pedalunterstützung. Im Prinzip gibt es das E-Bike in drei Varianten:

  • Leichtmofas (bis zu 20 km/h Höchstgeschwindigkeit),
  • Mofas (bis zu 25 km/h Höchstgeschwindigkeit) und
  • Kleinkrafträder mit elektri­schem Antrieb (bis zu 45 km/h Höchstgeschwindigkeit).

Fahrer benötigen u. a. eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskenn­zeichen.

 S-Pedelec (Speed-Pedelec)

Sogenannte S-Pedelecs (schnelle Pe­delecs) erreichen eine Geschwindig­keit von bis zu 45 km/h. Die maximal erlaubte Leistung des Elektromotors beträgt zurzeit 4.000 Watt. Als Klein­krafträder besteht für sie Kennzei­chen- und Versicherungspflicht.

Lohnsteuerliche Behandlung der privaten Nutzung von E-Bikes und Pedelecs

Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeit­nehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein Elektro­fahrrad verbilligt oder kostenlos

  • für Privatfahrten,
  • zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie
  • für Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) (keine erste Tä­tigkeitsstätte, aber beruflich bedingt dauerhaft derselbe Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet) und
  • für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

(nachfolgend private Nutzung ge­nannt) zur Verfügung, gehört der hie­raus resultierende geldwerte Vorteil grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Aus lohnsteuerlicher Sicht ist aller­dings zu unterscheiden, ob die Über­lassung für die private Nutzung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung oder zusätzlich zum ohnehin geschul­deten Arbeitslohn erfolgt.

Des Weiteren ist entscheidend, ob das überlassene Elektrofahrrad verkehrs­rechtlich als Fahrrad oder als Kraft­fahrzeug einzuordnen ist.

Elektrofahrräder, die verkehrsrecht­lich als Fahrrad einzuordnen sind

Seit dem Jahr 2012 setzt die Finanz­verwaltung zur Bewertung des geld­werten Vorteils, der sich aus der Überlassung von Fahrrädern und Pe­delecs an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ergibt, Durchschnittswerte fest. Grundsätzlich bemisst sich die­ser nach dem aktuellen Erlass vom 09.01.2020 mit einem Prozent der auf volle hundert Euro abgerundeten un­verbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Groß­händlers im Zeitpunkt der Inbetrieb­nahme des (Elektro-)Fahrrads inkl. der Umsatzsteuer.

Für den Zeitraum Januar 2019 bis De­zember 2030 gilt nach dem o. g. Erlass als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung davon abweichend jedoch

  • 2019: Ein Prozent der auf volle hun­dert Euro abgerundeten, halbierten und
  • seit Januar 2020: Ein Prozent eines auf volle hundert Euro abgerundeten Viertels

der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Groß­händlers im Zeitpunkt der Inbetrieb­nahme des (Elektro-)Fahrrads inkl. der Umsatzsteuer.

Hinweise:

  1. Wurde das (Elektro-)Fahrrad vor Ja­nuar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, darf der ver­minderte Durchschnittswert für die private Nutzung bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 nicht angewendet werden.
  2. Die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von derzeit 50 Euro pro Monat ist bei Anwendung der monatli­chen Durchschnittswerte (s. o.) nicht anzuwenden.
  3. Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte, kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Absatz 3 EStG ermittelt und der Ra­battfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro berücksichtigt werden. Vorausset­zung hierfür ist, dass die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erho­ben wird.

Seit Januar 2019 bleiben jedoch geld­werte Vorteile aus der Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads zur privaten Nutzung steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG), wenn

  • das (Elektro-)Fahrrad verkehrsrecht­lich kein Kraftfahrzeug ist und
  • die Überlassung zusätzlich zum oh­nehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Die Steuerbefreiung ist bis Ende 2030 befristet.

Elektrofahrräder, die verkehrsrecht­lich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind

Für Elektrofahrräder, die verkehrs­rechtlich als Kraftfahrzeug einzuord­nen sind (E-Bikes und S-Pedelecs), müssen die Regelungen der Dienstwa­genbesteuerung angewendet werden (§ 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 i. V. m. § 6 Ab­satz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG

Überlassung im Zuge einer Gehaltsumwandlung

Eine Gehaltsumwandlung schließt eine Steuerfreiheit aus. Überlässt daher ein Arbeitgeber einem Arbeit­nehmer ein Elektrofahrrad im Zuge einer Gehaltsumwandlung, entsteht daher sowohl bei den Pedelecs als auch bei den S-Pedelecs und den E-Bikes ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

Die Ermittlung des geldwerten Vor­teils erfolgt wie bereits bei der Überlassung zur privaten Nutzung zu­sätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt beschrieben – mit Ausnahme der Steuerfreiheit.

Fazit

Vor allem die Überlassung eines ge­leasten Elektrofahrrads im Zuge der Gehaltsumwandlung erfreut sich gro­ßer Beliebtheit. Angesichts der hohen Benzinpreise ist diese Form der Elektromobilität für viele Arbeitnehmer, die ortsnah wohnen, eine attraktive Alter­native zum Pkw.

Pamela van den Hövel

Beispiel Überlassung eines Pedelecs-min
Beispiel Überlassung eines Pedelecs-min

Beispiel: Überlassung eines Pedelecs im Zuge einer Gehaltsumwandlung

Ein Arbeitgeber überlässt ei­ner Arbeitnehmerin ein Pedelec (unverbindliche Preisempfehlung: 3.999,00 Euro) im Zuge einer Gehaltsumwandlung zur privaten Nutzung. Das Fahrrad wurde erstmals zum 01.06.2022 in Betrieb genommen. Unverbindliche Preisempfehlung:

3.999,00 Euro

Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung auf volle hundert Euro abgerundet:

900,00 Euro

Da das Pedelec 2022 zur privaten Nutzung überlassen wird, hat die Arbeitnehmerin monatlich einen geldwerten Vorteil von einem Pro­zent eines auf volle hundert Euro abgerundeten Viertels der unver­bindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Groß­händlers im Zeitpunkt der Inbetrieb­nahme des Elektrofahrrads inkl. der Umsatzsteuer zu versteuern. Dies sind (ein Prozent aus 900,00 Euro =) 9 Euro pro Monat.

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