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Der Steuerberater empfiehlt : Beteiligung der Mitarbeitenden am eigenen Unternehmen

Mittlerweile gibt es viele neue Wege, um Mitarbeiter zu motivieren und an ein Unternehmen zu binden. Insbesondere werden sogenannte Mitarbeiterbeteiligungen immer beliebter, damit die Arbeitnehmenden am Unternehmenserfolg teilhaben können. Dieses Thema wird derzeit auch im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes – ZuFinG – diskutiert, wobei das Gesetzgebungsverfahren bei Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen.

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Beteiligung der Mitarbeitenden am eigenen Unternehmen
Beteiligung der Mitarbeitenden am eigenen Unternehmen

Wenn ein Unternehmen Mitarbeitende beteiligen möchte, dann gibt es grundsätzlich unterschiedliche Varianten: eine sofortige echte Beteiligung, diverse Möglichkeiten der Anteilsoptionen oder auch virtuelle Beteiligungen/Optionen.

Bei der echten Beteiligung werden die Arbeitnehmer sofort zu vollwertigen Gesellschaftern und haben somit auch entsprechende Gesellschafterrechte und -pflichten.

Bei der Ausgabe von Optionen räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, zu einem späteren Zeitpunkt kostenlos oder verbilligt einen Anteil am Unternehmen zu erhalten.

Soweit aufgrund eines vergünstigten Erwerbs ein geldwerter Vorteil entsteht, muss dieser grundsätzlich innerhalb des Lohnsteuerabzugsverfahrens erfasst und (ggf. unter Anwendung der Fünftelregelung) besteuert werden, auch wenn dem Arbeitnehmenden keinerlei Liquidität zugeflossen ist. Dies wird als sogenanntes „Dry Income“ bezeichnet. In der Praxis wird dieses „Problem“ im Fall von Aktienoptionen häufig durch „Sell-to-Cover“ gelöst, sprich der Mitarbeiter verkauft sofort nach Erhalt einen Teil der neuen Anteile, um dienotwendige Liquidität zu generieren. Dieser Verkauf ist übrigens bei Ansatz von Marktpreisen nicht mehr durch die Lohnabteilung steuerlich zu würdigen, sondern durch den Arbeitnehmenden selbst im Rahmen der Einkommensteuererklärung, konkret mit der Anlage KAP.

Beteiligung der Mitarbeitenden am eigenen Unternehmen 2
Beteiligung der Mitarbeitenden am eigenen Unternehmen 2

Mit Blick auf die Förderung insbesondere von Start-ups bzw. kleineren/ mittleren Unternehmen (KMU) gibt es schon seit einigen Jahren in § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Regelung, die den Vorteil des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen in Form von Aktien oder GmbH-Anteilen am Unternehmen des Arbeitgebers steuerfrei belässt, wenn diverse Voraussetzungen erfüllt sind und ein Höchstbetrag von aktuell 1.440 Euro pro Kalenderjahr nicht überschritten wird.

Im Rahmen des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens soll dieser Betrag deutlich angehoben werden.

Zudem ist mit Blick auf die „Dry-Income-Thematik“ § 19a EStG zu beachten. Diese Vorschrift erlaubt, dass im Fall von KMU-Unternehmen die erläuterte Besteuerung bei Erfüllung aller Voraussetzungen vom Zeitpunkt der  Gewährung auf eine spätere Verfügung verschoben werden kann, wobei dies derzeit nach spätestens zwölf Jahren erfolgt. Aktuell wird diskutiert, die Voraussetzungen und auch den maximalen Zeitraum für das Hinausschieben der tatsächlichen Besteuerung auszuweiten.

Dipl.-Ök. Dr. Simone Wick, DIERKES Partner, Steuerberaterin und Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

 

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