Sozialversicherung : 7. SGB IV- Änderungsgesetz in Kraft
Das Gesetz, welches zum 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist, enthält angesichts der zunehmenden Digitalisierungswege und Digitalisierungsmöglichkeiten unter anderem zahlreiche Regelungen, die auf eine Anpassung oder Verbesserung bestehender Verfahren in der Sozialversicherung abzielen.
Wegfall Kennzeichen
Mehrfachbeschäftigung In der Praxis besteht seit vielen Jahren Unsicherheit über die richtige Verwendung des Kennzeichens Mehrfachbeschäftigung in Meldungen. Insbesondere bei nur tageweisen Überschneidungen gibt es vermehrt Korrespondenzen mit Arbeitgebern. Nach einer Analyse konnte jedoch festgestellt werden, dass dieses Merkmal innerhalb der Sozialversicherung nicht benötigt wird. Insofern wird das Kennzeichen aus dem Arbeitgeber-Meldeverfahren zum 01.01.2021 entfernt.
Angaben zur Lohnsteuer in Meldungen an die Minijob-Zentrale
Arbeitgeber sind künftig verpflichtet, in Meldungen an die Minijob-Zentrale anzugeben, ob die Lohnsteuer pauschal oder nach individuellen Steuermerkmalen abgerechnet worden ist; zusätzlich sind steuerrechtliche Ordnungsmerkmale des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers anzugeben. Die Meldepflicht reduziert sich auf Entgeltmeldungen; die Anmeldung ist von dieser Erweiterung ausgenommen. Es erfolgt insoweit lediglich eine retrospektive Feststellung für einen abgelaufenen Zeitraum, in der Regel entweder nach dem Ende der Beschäftigung (Abmeldung) oder nach Ablauf eines Kalenderjahres (Jahresmeldung). Die Neuregelung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird das Verfahren erst zum 01.01.2022 umgesetzt.
Bestellung eines Bevollmächtigten bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
Arbeitgeber, die in Deutschland Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigen, aber selbst keinen Sitz im Inland haben, haben künftig einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen. Diesem obliegt die Verpflichtung, Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und aufzubewahren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine Überwachung der Arbeitgeberpflichten in der Sozialversicherung auch dann gewährleistet ist, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat, da eine Prüfung durch die Träger der Rentenversicherung im Ausland nicht möglich ist. Die entsprechende Regelung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Einbeziehung von Auszubildenden in praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen in die Versicherungspflicht
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen), werden in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Damit unterliegen sie als solche der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die Einbeziehung von Auszubildenden in praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen in die Versicherungspflicht geht vor allem auf eine gemeinsame Initiative der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zurück, die eine entsprechende gesetzliche Regelung angeregt haben. Anlass für das Herantreten an den Gesetzgeber waren erhebliche Unsicherheiten in der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Auszubildenden in mehreren Gesundheitsberufen, deren Ausbildung weitgehend schulisch organisiert ist, die auf der Grundlage der bis dato geltenden Rechtslage jedoch nicht als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen waren, und zwar ungeachtet dessen, dass die Ausbildungsbedingungen für die Betroffenen an kommunalen Krankenhäusern und Universitätskliniken seit dem 01.01.2019 tarifvertraglich geregelt sind und die Auszubildenden auf der Grundlage der mit ihnen geschlossenen Ausbildungsverträge ein monatliches tarifliches Ausbildungsentgelt erhalten.
Die Vorschriften über die Versicherungspflicht der in Rede stehenden Auszubildenden sind seit 01.07.2020 in Kraft. Sie finden damit grundsätzlich auf Ausbildungen Anwendung, die nach dem 30.06.2020 begonnen werden.
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist