Aktuelles aus dem Lohnsteuerrecht
Programmablaufplan im Entwurf veröffentlicht
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Entwürfe des Bekanntmachungsschreibens zu den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug 2021 und die Entwürfe der Programmablaufpläne am 14.10.2020 bekannt gemacht.
Die Programmablaufpläne berücksichtigen die für 2021 beschlossene Rückführung des Solidaritätszuschlags. Die für 2021 vorgesehenen weiteren Anpassungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Auswirkung auf die Programmablaufpläne wurden ebenfalls berücksichtigt (Stand: 14.10.2020).
Vorbehaltlich der Ergebnisse des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Zweiten Familienentlastungsgesetz wurde beim Grundfreibetrag das Ergebnis des 13. Existenzminimumberichts umgesetzt und über den Gesetzentwurf hinaus von einer weiteren Anhebung des Grundfreibetrags um 48 Euro ausgegangen. Die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung steht noch aus. Die Prüftabellen in den Programmablaufplänen wurden noch mit dem bisherigen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,1 Prozent berechnet.
Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich um Entwürfe handelt, die rechtlich nicht verbindlich sind und auch im Hinblick auf noch laufende Gesetzgebungsverfahren Änderungen unterliegen können. Die verbindlichen Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2021 werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht.
Quelle: BMF vom 14.10.2020
Beratung Jahressteuergesetz 2020 im Bundestag und Bundesrat
Die Bundesregierung plant eine Reihe von Änderungen im Steuerrecht. Der Bundestag hat am 08.10.2020 in erster Lesung über ihren Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 (BT-Drucks. 19/22850) beraten. Der Gesetzentwurf wird nun im Finanzausschuss weiterberaten.
Für den Bereich der Entgeltabrechnung wurde in1. Lesung beraten:
- Die Bundesregierung strebt mit ihrem Gesetzentwurf unter anderem eine Verlängerung der geltenden Regelung an, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben. Diese Regelung soll bis Ende des Jahres 2021 verlängert werden.
- Außerdem gibt es Änderungen bei der Besteuerung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers.
- Kritisiert wurde eine fehlende Regelung für den steuerlichen Abzug von Kosten für Homeoffice.
Der Bundesrat hat sich am 09.10.2020 ausführlich mit den Regierungsplänen für das Jahressteuergesetz 2020 auseinandergesetzt. In seiner Stellungnahme zeigt er zahlreichen Änderungsbedarf am Regierungsentwurf auf.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die Abziehbarkeit der Aufwendungen für einen Arbeitsplatz im häuslichen Umfeld – auch aufgrund der Corona-Pandemie – grundlegend neu geregelt werden müsse. Nach derzeitigem Recht wird das Arbeiten im Homeoffice steuerlich kaum berücksichtigt.
Der Bundesrat wiederholt seine mehrfach geäußerte Forderung an Bundesregierung und Bundestag, ehrenamtliches Engagement steuerlich besser zu honorieren. Die Übungsleiterpauschale soll auf 3.000 Euro steigen, die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro. Beide waren zuletzt im Veranlagungszeitraum für 2013 angepasst worden.
Der Freibetrag der Körperschaftsteuer für gemeinnützige Vereine und Stiftungen soll nach Ansicht der Länder erhöht werden, von derzeit 5.000 auf künftig 7.500 Euro.
Zahlreiche Änderungsvorschläge befassen sich mit dem Ziel, Firmen, Bürgerinnen und Bürger sowie Steuerverwaltungen von zu viel Bürokratieaufwand zu entlasten.
Die Stellungnahme geht zunächst an die Bundesregierung, die dazu eine Gegenäußerung verfasst. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Der Bundestag hat am 08.10.2020 bereits mit den Beratungen in 1. Lesung begonnen
Quelle: Bundestag/Bundesrat
Steuerbefreiung für E-Autos
Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat am 09.10.2020 die Verlängerung der zehnjährigen Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge gebilligt. Reine Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 18.05.2011 bis 31.12.2025 erstmals zugelassen wurden, sind damit weiterhin von der Kfz-Steuer befreit. Bisher galt die Befreiung nur für Zulassungen oder Umrüstungen bis Ende 2020. Die Befreiung ist bis zum 31.12.2030 befristet.
Für Verbrennungsmotoren orientiert sich die Kfz-Steuer künftig stärker am Schadstoff-Ausstoß der Fahrzeuge. Je nach Höhe der Emissionen steigt sie stufenweise von zwei bis auf vier Euro je Gramm Kohlendioxid pro Kilometer an.
Die Hubraum-Besteuerung bleibt als zweiter Tarif-Baustein unverändert bestehen. Allerdings gilt künftig für emissionsarme Pkw bis zum Schwellenwert von 95 Gramm Kohlendioxid je Kilometer ein neuer Steuerfreibetrag von 30 Euro. Fällt nur eine Steuer auf den Hubraum an, müssen Autobesitzer auch nur den über 30 Euro hinausgehenden Betrag zahlen. Diese Entlastung gilt für Autos, die ab Mitte Juni 2020 zugelassen wurden, und ist bis Ende 2024 befristet. Soweit die Steuervergünstigung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.
Zur Entlastung des Mittelstands entfällt künftig die bisherige Sonderregel für die Besteuerung bestimmter leichter Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen, die sowohl der Personenbeförderung als auch dem Gütertransport dienen – wie zum Beispiel Kastenoder Pritschenwagen.
Quelle: Bundesrat
BFH: Erste Tätigkeitsstätte bei einer Bildungsmaßnahme in Vollzeit
Nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts zum Veranlagungszeitraum 2014 gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, als erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt auch dann, wenn die Bildungseinrichtung lediglich im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.05.2020 (VI R 24/18) entschieden hat.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 werden Auszubildende und Studierende, die eine Bildungseinrichtung dauerhaft aufsuchen, im Gegensatz zur früheren Rechtslage einem Arbeitnehmer steuerlich gleichgestellt, der eine erste Tätigkeitsstätte dauerhaft aufsucht. In diesen Fällen kann der Auszubildende/Studierende Aufwendungen für die Fahrten zur Bildungseinrichtung nur noch mit der Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) und nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten ansetzen. Auch der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen kommt nicht mehr nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur noch in Betracht, wenn der Steuerpflichtige am Lehrgangsort einen durch die Bildungsmaßnahme veranlassten doppelten Haushalt führt.
Der Kläger, der nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, besuchte einen viermonatigen Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit. In Zusammenhang mit dem Lehrgang machte er u. a. Kosten für eine Unterkunft am Lehrgangsort sowie Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten geltend. Er verneinte die Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer angesichts der Kürze der Lehrgangsdauer.
Dieser Auffassung folgte der BFH, wie schon zuvor das Finanzamt und das Finanzgericht, nicht. Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme sei für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte i. S. des neugefassten § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG unerheblich. Das Gesetz verlange keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsuche. Der Auszubildende/Studierende werde mithin einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt.
Quelle: BFH-Pressemitteilung 039/20 vom 08.10.2020
Markus Stier