Aktuelles aus dem Sozialversicherungsrecht
Corona I
Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden verlängert
Ab dem vierten Monat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent bzw. 77 Prozent für Beschäftigte mit Kindern (statt 60/67 Prozent).
Ab dem siebten Monat wird das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent bzw. auf 87 Prozent für Beschäftigte mit Kindern erhöht.
Voraussetzung: Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsteht bis zum 31.03.2021 und die Arbeitszeit wird um mehr als 50 Prozent reduziert.
Beschäftigte sollen das erhöhte Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 erhalten können. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird generell verlängert. Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, können bis zum 31. Dezember 2021 Kurzarbeitergeld (KUG) beziehen.
Außerdem können bis zum 30. Juni 2021 die Sozialversicherungsbeiträge während des Bezugs von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit bis zu 100 Prozent erstattet werden.
Corona II
Kinderkrankengeldanspruch verlängert
Wer ein krankes Kind betreuen muss, hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und auf ein Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkasse. Voraussetzungen:
- ärztliches Attest,
- keine andere Betreuungsmöglichkeit im eigenen Haushalt,
- das Kind ist unter 12 Jahre alt oder auf Hilfe angewiesen.
Die Dauer des Krankengeldes ist je Kind auf 10 Tage für jeden Elternteil begrenzt, Alleinerziehende können 20 Tage bekommen. Pro Jahr ist der Anspruch insgesamt auf 25 Arbeitstage bzw. 50 Arbeitstage (Alleinerziehende) beschränkt.
Coronabedingt wird der Anspruch um weitere fünf Tage je Elternteil bzw. 10 Tage für Alleinerziehende verlängert.
Abrechnung
Elterngeld goes digital
Noch ist etwas Zeit, aber ab 2022 sollen die für das Elterngeld notwendigen Daten elektronisch ausgetauscht werden. Die Elterngeldzahlstellen sollen die Daten beim Arbeitgeber über das sogenannte rvBEA-Verfahren anfordern können. Das Verfahren ist eigentlich für die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Rentenversicherung gedacht. Umgesetzt wird das Verfahren über das Entgeltabrechnungsprogramm.
Auch die Kommunikation zwischen Elterngeldzahlstelle und Krankenkasse wird digitalisiert. Für die Prüfung des Elterngeldanspruchs sind Angaben zum Mutterschaftsgeld erforderlich. Hierfür soll ein neues elektronisches Meldeverfahren geschaffen werden.
Damit soll auch die Rückmeldung von der Elterngeldzahlstelle an die Krankenkasse abgewickelt werden. Dadurch werden zahlreiche Anfragen der Kassen bei den Arbeitgebern künftig überflüssig.
Meldeverfahren
Neuer Personengruppenschlüssel
Ab 2021 wird für die Empfänger von Übergangsgeld nach dem Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz die Rentenversicherungspflicht eingeführt.
Da dieser Personenkreis in der Rentenversicherung eindeutig identifiziert werden muss, wird ein neuer Personengruppenschlüssel eingeführt. Der genannte Personenkreis wird ab 01.01.2021 mit dem Schlüssel 307 gemeldet: Personengruppe 307: Bezieher von Übergangsgeld (Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgeld beziehen – § 3 Satz 1 Nr. 2b SGB IV).
Vorschau
Voraussichtliche Sachbezugswerte 2021
Gewährt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Sachbezüge in Form von Mahlzeiten oder Unterkunft, wird der geldwerte Vorteil, der der Steuer- und Beitragspflicht unterworfen ist, mittels Pauschalwerten abgerechnet.
Die Werte für 2021 stehen bereits fest, müssen aber formal noch vom Bundesrat gebilligt werden.
Jürgen Heidenreich