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Aus der XING-Gruppe „Die Abrechner“ : Erfahrungen austauschen!

Nicht immer können die gesetzlichen Vorgaben in der Praxis umgesetzt werden bzw. es stellt den Abrechner vor Herausforderungen, die richtige Lösung zu finden. Darum ist es hilfreich, sich mit anderen auszutauschen. In unserer Xing-Gruppe werden die unterschiedlichsten Erfahrungen mitgeteilt und für bestimmte Fälle Lösungen angeboten.

Janette RosenbergMagazin
Lesezeit 3 Min.
Nahaufnahme einer Tabellenkalkulation auf Papier mit einem verschwommenen Bleistift im Hintergrund, die Finanzanalyse, Datenaufzeichnung oder Verwaltungsarbeit hervorhebt.

In den nachfolgenden zwei Fällen geht es zum einen um das Thema „Werkstudent“ mit zusätzlichen Hinweisen und zum anderen um einen Erfahrungsaustausch zum Thema „Versteuerung von Abfindungen“, bei welchem die Aussagen der Mitglieder wiedergegeben werden.

Fall 1: Vollzeitbeschäftigung und Nebenbeschäftigung als Werkstudent

Es geht um einen Mitarbeiter, der eine Vollzeitbeschäftigung ausübt und für diese ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.000 Euro erhält. Des Weiteren übt dieser eine Nebenbeschäftigung als Werkstudent aus, wo er ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.084 Euro erhält.

Das Xing-Mitglied fragt, welche Auswirkungen die Nebentätigkeit als Student auf die Vollzeitbeschäftigung hat. Was muss beachtet werden und wie muss der Mitarbeiter geschlüsselt werden?

Das Mitglied erhält schnell eine Antwort und wichtige Hinweise.

„Das Werkstudentenprivileg geht verloren, wenn man beide Beschäftigungen zusammenrechnet. Vermutlich arbeitet der Mitarbeiter auch mehr als 20 Stunden in der Woche. Beide Beschäftigungen wären somit voll sozialversicherungspflichtig. Der Mitarbeiter kann für die Steuer entscheiden, welche Beschäftigung als Hauptbeschäftigung gilt.

Die 20-Stunden-Grenze kann überschritten werden:

  • während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) oder
  • wenn man überwiegend während der Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende arbeitet, und zwar nicht länger als insgesamt 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Laufe von 12 Monaten (nicht: während eines Kalenderjahres).

Voraussetzung bleibt, dass das Studium gegenüber dem Job im Vordergrund steht! UND: Nur die Krankenkassen entscheiden, ob diese Ausnahme gilt.

Hinweise: Werkstudentenprivileg – was bedeutet dies?

Studenten, die dazugehören, sind nur die eingeschriebenen Studenten einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule. Das bedeutet vor allem, ihre Zeit und ihre Arbeitskraft muss überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

Keine Anwendung des Werkstudentenprivilegs: Für bestimmte Personenkreise oder besondere Situationen während des Studiums kann es sein, dass der Student sozialversicherungsrechtlich nicht mehr als ordentlich Studierender gilt. Beispiele sind Teilnehmer an dualen Studiengängen, Urlaubssemester, Unterbrechung des Studiums durch den Übergang vom Bachelor- zum Masterstudiengang, Langzeitstudenten (Studiendauer mehr als 25 Fachsemester – es gibt aber auch Ausnahmen), Promotionsstudenten oder Studierende, die an Sprachkursen oder Vorbereitungskursen (sog. Propädeutika) fürs Studium teilnehmen.

Für die richtige versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten sollten die Hinweise der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung berücksichtigt werden. Vor allem auch, wann das Werkstudentenprivileg endet.

Ein Stapel Münzen neben einem Stift und einem Taschenrechner auf einem Finanzdokument, symbolisiert Budgetierung, Buchhaltung oder Finanzplanung.

Fall 2: Erfahrungsaustausch zum Thema „Versteuerung der Abfindung – Fünftelung

Unser Mitglied ist interessiert daran, wie andere Unternehmen mit dem Thema Versteuerung (Stichwort: Fünftelung) umgehen.

Eine Voraussetzung für die Anwendung der ermäßigten Besteuerung ist die Zusammenballung von Einkünften. Diese liegt vor, wenn die gezahlte Abfindungssumme höher ist als der durch die Auflösung des Dienstverhältnisses bis Jahresende entgehende Arbeitslohn oder die Jahreseinkünfte mit der Abfindung und etwaigen Einkünften aus einer neuen Beschäftigung höher sind, als dies ansonsten bei ungestörter Fortsetzung des Dienstverhältnisses der Fall gewesen wäre. Bei der Vereinfachungsregelung gilt für den Arbeitgeber, dass dieser die erforderliche Vergleichsberechnung ausschließlich nach der Höhe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit vornehmen kann.

Frage 1: Darf er auch solche Lohnbezüge berücksichtigen, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erklärung nach Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses bei einem neuen Arbeitgeber erzielt?

In die vereinfachte Vergleichsberechnung auf Grundlage der Lohnbezüge dürfen auch pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen sowie dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen einbezogen werden.

In der Praxis kennt das Mitglied es so, dass nur die eigenen (bisherigen) Entgeltzahlungen für die Berechnung/ Beurteilung berücksichtigt wurden, die für das ganze Jahr hochgerechnet werden. Also nach der Vereinfachungsregelung.

Frage 2: Berücksichtigen Sie die weiteren zukünftigen/sonstigen Einkünfte des Arbeitnehmers bei der Beurteilung, ob eine Abfindung gefünftelt werden darf?

Aussagen und Erfahrungen anderen Mitglieder:

Aussage 1: „Es gibt noch eine ergänzende Möglichkeit, wenn der ehemalige Mitarbeiter erklärt, dass er im laufenden Jahr keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hat. Dann ist der voraussichtliche Arbeitslohn = null und es liegt immer eine Zusammenballung vor. Das ist zulässig. Ich würde es mir jedoch schriftlich geben lassen. Letztendlich muss der Mitarbeiter ansonsten nachversteuern.“

Aussage 2: „ … in der Regel nehme ich eine Lohnart, die eine Günstigerrechnung durchführt. Einmal hatte ich den Fall, dass gewünscht wurde, keine Fünftelregelung anzuwenden, damit nichts nachversteuert werden muss.“

Daraufhin, fragte das Mitglied noch einmal, ob es Unternehmen gibt, die andere Einkünfte (z. B. beim nächsten Arbeitgeber oder aus Vermietung und Verpachtung) für die Entscheidung, ob gefünftelt werden darf, miteinbeziehen oder wird tatsächlich immer nur nach der Vereinfachungsregel verfahren?

Aussage 3: „… Ich habe bisher die Einkünfte von anderen Arbeitgebern nicht mit einbezogen. Man müsste es aber sicherlich vom Beschäftigten erfragen. Wird in der Realität vermutlich wenig gemacht!“

Janette Rosenberg

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