Die Experten antworten
Rufbereitschaftspauschale
Wir zahlen eine Rufbereitschaftspauschale. Können wir diese Pauschale, wenn die Rufbereitschaft in der Nacht oder am Sonntag/Feiertag besteht, im Rahmen von § 3b EStG steuerfrei abrechnen?
Rufbereitschaft bedeutet, dass der Arbeitnehmer sich nicht im Betrieb aufhalten, aber erreichbar sein muss. Er kann sich während der Rufbereitschaft z. B. zu Hause aufhalten. Auf eine tatsächliche Arbeitsleistung kommt es nicht an.
Pauschale Vergütungen, die unabhängig von den in § 3b EStG genannten Zeiten gezahlt werden, fallen nicht unter die Steuerfreiheit nach § 3b EStG.
Sofern neben der Rufbereitschaftspauschale ein Zuschlag zur Rufbereitschaft für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit gezahlt wird, kann dieser innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei gezahlt werden.
Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG gilt nur für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Arbeitszeiten gezahlt werden. Würde während der Rufbereitschaft ein tatsächlicher Arbeitseinsatz während der Nacht oder an einem Sonntag oder Feiertag anfallen und dafür ein Zuschlag gezahlt, würde dieser Zuschlag unter § 3b EStG fallen.
Hinweis: Zum Thema „tatsächlich geleistete Arbeitszeiten“ im Zusammenhang mit gezahlten Zuschlägen für Rufbereitschaft gibt es ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.08.2002 (VI R 64/96).
Ist in den begünstigten Zeiten des § 3b EStG Rufbereitschaft angeordnet, sind Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung steuerfrei, soweit sie die in § 3b EStG vorgesehenen Prozentsätze gemessen an der Rufbereitschaftsentschädigung nicht übersteigen.
In seinem Urteil führt der BFH weiter aus, dass die für Rufbereitschaft gezahlte Entschädigung ebenso wie der Zuschlag Entgelte dafür sind, dass sich die Arbeitnehmer – wie arbeitsvertraglich geschuldet – für die Arbeit bereitgehalten haben. Damit haben die Arbeitnehmer im Sinne von § 3b EStG eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht.
Die Zuschläge zur Rufbereitschaft wären demnach auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer in den Zeiten des § 3b EStG tatsächlich nicht gearbeitet hätte.
Aufhebungsvereinbarung und Corona-Bonus
Wegen der Corona-Krise müssen wir mit einigen Arbeitnehmern das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2020 beenden. Wir schließen mit den betroffenen Arbeitnehmern Aufhebungsverträge und zahlen Abfindungen in unterschiedlicher Höhe. Können wir jeweils 1.500 Euro der Abfindung als Corona-Bonus steuerfrei zahlen?
Arbeitgeber können einen Teil der „normalen“ Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatzes als steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 11a EStG zahlen. Voraussetzung ist, dass die Corona-Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Einer separaten Begründung für die Zahlung bedarf es nicht. Der Corona-Bonus dient zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen, die durch das Coronavirus hervorgerufen werden.
Diese Zahlung muss allerdings separat erfolgen (steuer- und sozialversicherungsfreie Lohnart „Corona-Beihilfe“ auf der Abrechnung). Die vertraglich vereinbarte Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer ist dann um die 1.500 Euro zu reduzieren.
Der steuerfreie Corona-Bonus kann im Zusammenhang mit einer Abfindungszahlung nur genutzt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis in der Zeit vom 01.04. bis 31.12.2020 beendet wurde bzw. wird.
Frage:
Unser Unternehmen ist umgezogen und jetzt mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht zu erreichen. In unmittelbarer Nähe ist ein öffentliches Parkhaus, in dem einige Arbeitnehmer einen Parkplatz angemietet haben. Diese Parkgebühren möchten wir den Arbeitnehmern durch die Entgeltabrechnung erstatten. Wie ist diese Erstattung steuerlich zu behandeln?
Die Erstattung der Kosten für die Parkgebühren im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stellt steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar, da diese Kosten bereits mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Deshalb ist auch eine Pauschalversteuerung mit 15 Prozent – wie bei Fahrtkostenzuschüssen – nicht möglich.
Eine Alternative wäre, dass der Arbeitgeber die Stellplätze anmietet und diese den Arbeitnehmern zur Verfügung stellt. In diesem Fall würde es sich um Leistungen handeln, die der Arbeitgeber in einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erbringt und die grundsätzlich nicht der Besteuerung unterliegen (Erlass des Finanzministeriums NRW vom 28.09.2006).
Eine weitere Möglichkeit wäre, anstelle der Übernahme der Parkkosten in diesem Jahr eine steuerfreie Corona-Beihilfe zu zahlen, soweit der Freibetrag nicht schon anderweitig ausgenutzt wurde.
Kurzarbeit und Überstunden
In unserem Unternehmen haben wir in einigen Abteilungen Kurzarbeit. Dürfen in Abteilungen, die nicht in Kurzarbeit sind, Überstunden geleistet werden?
Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt werden, sondern kann auf einzelne Abteilungen beschränkt sein. Grundsätzlich sind Überstunden während der Kurzarbeit unzulässig, da mit Überstunden die wirtschaftliche Grundlage für die Einführung von Kurzarbeit durch Umsatz-/Arbeitszeitausfall u. U. nicht vorhanden ist. Aber auch hier sind, wie bei fast jeder Regel, Ausnahmen möglich.
Wenn z. B. in einer Abteilung ohne Kurzarbeit Überstunden geleistet werden, muss der Betrieb nachweisen, warum nicht ein Arbeitnehmer aus einer Abteilung, die in Kurzarbeit ist, in die andere Abteilung wechseln und dort die Mehrarbeit übernehmen konnte, da dann dieser Arbeitnehmer aus der Kurzarbeit fallen würde. Solche Fälle wird sich die Arbeitsagentur genauer ansehen und prüfen. Bei zwei Abteilungen mit Arbeitnehmern mit gleicher/vergleichbarer Ausbildung/Kenntnissen wird der Nachweis ggf. problematisch sein.
Sabine Törppe-Scholand
Leiterin der alga-Akademie und
Mitglied des alga-Competence-Centers
Thomas Fromme
Steuerberater, Mitglied des alga-
Competence-Centers und Leiter der
ARGEn Entgeltabrechnung, Bremen