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Überstunden – ja oder nein? : Bis morgen, ich mache jetzt Feierabend!

Das Arbeitsrecht kennt den Begriff Überstunden bzw. Mehrarbeit überhaupt nicht, sondern nur eine zulässige Arbeitszeit. Nun stellt sich die Frage: Wie ist die vertragliche Arbeitszeit geregelt?

Lesezeit 3 Min.
Ein neugieriges Eichhörnchen, das auf seinen Hinterbeinen steht, vor dem Hintergrund eines ruhigen blauen Meeres und eines klaren Himmels, als würde es seine Hand ausstrecken oder sich mit der Verwaltung der menschlichen Ressourcen am Meer befassen
Bis morgen

Diese Arbeitszeit ist deshalb exakt u. a. in einem Arbeitsvertrag festzulegen. Selbstverständlich gilt das analog für einen Tarifvertrag/Haustarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung.

Durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbZG) ist die maximale und zulässige reguläre Arbeitszeit vorgeschrieben. Die Regel liegt hier je Werktag bei acht Stunden.

Nun geht der Gesetzgeber aber pro Woche von sechs Werktagen aus, d. h. die Wochenarbeitszeit von 48 Stunden darf nicht überschritten werden. Nur derjenige, der hier mehr arbeitet, hat Mehrarbeit bzw. Überstunden.

Muss ich Überstunden machen?

Nein, kein Arbeitnehmer ist rechtlich verpflichtet, Überstunden zu leisten, die über die in seinem Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen.

ABER: Der Arbeitgeber kann dies bei Krisen- und Notfallsituationen oder bei besonderem betrieblichem Bedarf verlangen.

Also Situationen, die nicht vorhersehbar und für den Betrieb existenzbedrohlich sind.

Vorgaben sind aber auch hier verpflichtend einzuhalten, wie:

  • Die tägliche Arbeitszeit darf nur vorübergehend auf maximal zehn Stunden angehoben werden.
  • An Sonn- und Feiertagen darf nicht gearbeitet werden.
  • Innerhalb von sechs Monaten muss ein Ausgleich geschaffen werden.
  • Nach Beendigung des Arbeitstages muss die gesetzliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden. Ausnahmen sind z. B. branchenspezifisch möglich.

Wie viele Arbeitnehmer machen Überstunden?

Niemand ist erstaunt, dass in Deutschland immer noch sehr viele Überstunden gemacht werden. Es waren rund 1.656.000.000 (= 1.656 Mrd.) Überstunden im Jahr 2020 (trotz Corona)! Davon sind 52,66 Prozent (= 872,05 Mio.) unbezahlte Überstunden!

Ein Balkendiagramm, das die jährliche Anzahl der geleisteten Überstunden pro Arbeitnehmer in Deutschland von 2011 bis 2020 zeigt, unterteilt in bezahlte und unbezahlte Überstunden, wobei in den letzten Jahren ein höherer Anteil unbezahlter Überstunden zu verzeichnen war. Auf der rechten Seite befindet sich ein Wecker, der das Konzept von Zeit und Arbeitszeit betont.
So viele Überstunden machen die Deutschen

Wie werden Überstunden vergütet?

Eine Verpflichtung zur Vergütung der Überstunden entsteht nur, wenn der Arbeitgeber diese angeordnet hat. Alternativ kann man sich auch auf einen Freizeitausgleich einigen.

Für die Vergütung der Überstunden gilt der normale Stundensatz (Grundlohn). Er gehört zum laufenden Arbeitslohn, ist steuer- und beitragspflichtig (siehe R 39b.2 Abs. 1 Nr. 3 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR)).

Anspruch auf die Bezahlung der Überstunden hat der Arbeitnehmer nur, wenn:

  • der Arbeitgeber diese nach Gesetzvorgaben angeordnet bzw. genehmigt hat,
  • der Arbeitnehmer diese Genehmigung/Anordnung dokumentiert hat bzw. die geleisteten Überstunden nachweisen kann.

Eine Frage stellt sich dem Arbeitgeber:

„Muss ich einen Zuschlag zahlen?“

Da es hier keine gesetzliche Regelung gibt, muss dies im Arbeitsvertrag geregelt werden oder durch Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung.

Wenn Überstunden in der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen anfallen, sind hier die „Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit“ anzusetzen.

Können Überstunden optimaler ausgezahlt werden?

Wie bereits beschrieben, zählen Überstunden zum normalen Arbeitslohn. Sie sind also steuer- und beitragspflichtig.

Nun gibt es durch den Gesetzgeber Möglichkeiten, bestimmte Lohnarten steuer- und beitragsfrei zu gestalten.

Ich zitiere hier ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.06.2010 – VI R 50/09: „Die Unternehmen haben es in der Hand, durch vertragliche Vereinbarung von einer gesetzlich zulässigen Steuerbefreiung in möglichst hohem Maße Gebrauch zu machen.“

Deshalb kann hier jeder Arbeitgeber, falls keine anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen vorliegen, eine intelligente Personalvergütung durchführen.

Dazu soll folgendes Beispiel mit 150 Euro brutto (3.000 Euro brutto/Steuerklasse 1/0) den Unterschied darstellen:

1) Über normale Zahlung:

= netto………………………………….. 82,24 Euro

=Arbeitgeber………………… .84,12 Euro

2) Über Lohnarten:

= netto……………………………….. 110,00 Euro

= Arbeitgeber……………… 146,33 Euro

3) Ergebnis

= Vorteil Arbeitnehmer …….. 27,76 Euro

= Vorteil Arbeitgeber………………. 37,79 Euro

Diese Berechnung zeigt die Win-win-Möglichkeit für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber.

Damit erhält der Arbeitnehmer die richtige Belohnung und eine hohe Wertschätzung. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber die Motivation noch verstärken, indem er seinen Vorteil an den Arbeitnehmer weitergibt.

Durch solche kleinen Maßnahmen wird es für den Arbeitgeber doch um einiges leichter, seine wichtigen Fachkräfte zu halten sowie neue zu gewinnen.

Deshalb der Tipp für jedes Unternehmen:

                 „Behalte
            deine klügsten
 Köpfe und geschicktesten
                  Hände.“

Bei den jährlichen Umfragen zur Zufriedenheit deutscher Arbeitnehmer liegen die Aspekte gute Bezahlung, Wertschätzung sowie Motivation jeweils immer über 50 Prozent.

Unternehmen erreichen mit diesen gezielten Aktionen eine sehr hohe Zufriedenheit in der Belegschaft.

Das Ergebnis ist, dass auch die Kunden der zufriedenen Arbeitnehmer sehr zufrieden sind.

Winfried Dicker, Betriebswirt/CKO, Lohnkonzepte GmbH

 

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