Auf der Zielgeraden : Der letzte Schritt des Betriebsrentenstärkungsgesetzes
Am 17.08.2017 trat das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung in Kraft. Mit dem Jahreswechsel 2021/2022 endet nun die Übergangsfrist für Arbeitgeber, sich bei den „Altverträgen“ um die Ersparnisse in der Sozialversicherung (SV) zu kümmern, die durch eine Entgeltumwandlung der Mitarbeitenden entstehen. Fraglich ist, ob sich bereits jeder Arbeitgeber über die Umsetzung Gedanken gemacht hat.
Ein neuer Arbeitgeberzuschuss
Eine der wichtigsten und auch kompliziertesten Änderungen ist bereits seit dem 01.01.2019 gültig. Der Arbeitgeber hat seine Ersparnisse, die durch die Entgeltumwandlung der Mitarbeitenden entstehen, an diese weiterzureichen. Dabei stellt sich sofort die Frage, was genau diese Ersparnis ist und wann sie ermittelbar wird. Bei dieser Frage können Ihnen moderne Abrechnungssysteme bereits eine Hilfestellung geben.
Für Verträge ab 2019, die erstmalig bei den Mitarbeitenden abgerechnet wurden, konnte entschieden werden, wie viel die bzw. der jeweilige Mitarbeitende umwandelt und in welcher Höhe der Arbeitgeberzuschuss somit ausfällt. Mit dem Jahreswechsel auf 2022 kommen nun jedoch alle bereits bestehenden Entgeltumwandlungen in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) in den Genuss der weitergereichten SV-Ersparnis. Hier zeigt sich eine weitere Herausforderung.
Bislang wurde bei „neuen Verträgen“ die Umwandlung der Mitarbeitenden betrachtet, ein entsprechender Arbeitgeberzuschuss ermittelt und eine entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarung mit der bzw. dem Mitarbeitenden geschlossen. Zeitgleich wurde über den Gesamtbetrag ein Vertrag mit einem Versicherer geschlossen.
Hatten Mitarbeitende einen bestehenden Vertrag bei einem Arbeitgeberwechsel „mitgebracht“, wurde zusammen mit dem Arbeitsvertrag auch die Entgeltumwandlungsvereinbarung so getroffen, dass die Vertragssumme beim Versicherer gleich geblieben ist. In beiden Fällen wurde ein neuer Vertrag geschlossen – entweder mit der bzw. dem Mitarbeitenden oder auch mit der Versicherung. Entsprechende Zuschüsse wurden im Gesamtbetrag berücksichtigt oder die Entgeltumwandlung wurde flexibel gehalten.
Nach dem Jahreswechsel sieht sich die Abrechnung mit bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen und Verträgen konfrontiert. Gleichzeitig ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, seine SV-Ersparnis dem (oder einem gleichartigen) Vertrag zufließen zu lassen. In der Praxis bedeutet dies, entweder an die Mitarbeitenden heranzutreten und eine neue Entgeltumwandlungsvereinbarung zu schließen oder den Versicherer zu kontaktieren. Also wandeln die Mitarbeitenden weniger Entgelt um (IM bzw. VON Hundert) oder es wird für die zusätzlichen Beiträge (AUF Hundert) ein gleichartiger Vertrag bei dem Versicherer geschlossen. Diese Entscheidung kann ein Abrechnungssystem nicht übernehmen.
Pauschal oder Spitzabrechnung
Die Frage, wann ein Zuschuss verpflichtend ist, führt zur Spitzabrechnung. Wandeln Mitarbeitende mit einem sozialversicherungspflichtigen Brutto oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (BBG RV) um, wirkt sich die Umwandlung nur auf die Lohnsteuer aus.
Es kommt zu keinem Vor- oder Nachteil für den Arbeitgeber. Somit ist auch kein Zuschuss verpflichtend. Bis zur BBG RV hat ein schwankendes SV-Brutto (insbesondere knapp oberhalb einer BBG) immer wieder Einfluss auf die SV-Ersparnis. Hier sind die Vor- und Nachteile einer Spitzabrechnung gegenüber einem pauschalen Zuschuss von 15 Prozent abzuwägen. Der Gesetzgeber lässt dem Arbeitgeber die Wahl.
Fazit
Höchste Zeit, sich um die bAV zu kümmern!
Exkurs
Bestehende Zuschüsse eines Arbeitgebers in die bAV erfüllen nur dann den Zweck des Pflichtzuschusses, wenn diese bereits bei der Vereinbarung zur Entgeltumwandlung explizit aus dem Grund der SV-Ersparnis für den Arbeitgeber gewährt wurden. Sonstige Zuschüsse bleiben unberücksichtigt.
Michel Hadamitzky, HANSALOG GRUPPE