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Lohnsteuer kompakt für die Personalpraxis

Daniela Karbe-Geßler
Lesezeit 2 Min.

Versteuerung von Firmenwagen bei Arbeiten im Homeoffice

Viele Arbeitgeber beschäftigen seit Beginn der Corona-Krise ihre Arbeitnehmer im Homeoffice. Das Arbeiten im Homeoffice hat Auswirkungen auf die steuerliche Beurteilung bei Firmenwagen. Insbesondere die Bewertung der Fahrten zu ersten Tätigkeitsstätten ist zu beachten. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte ist bei der Entgeltabrechnung als zusätzlicher geldwerter Vorteil gesondert zu ermitteln.

Im Rahmen der Pauschalmethode zur Bewertung des geldwerten Vorteils muss bei Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte eine Bewertung der Fahrten vorgenommen werden. Der Ansatz für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte kann im Rahmen der Pauschalmethode nach zwei Varianten vorgenommen werden: pauschale Ermittlung und Einzelbewertung.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll sich der Arbeitgeber zu Beginn des Kalenderjahres entscheiden, welche Bewertungsmethode er annimmt. Ein monatlicher Wechsel ist nach Auffassung der Finanzverwaltung in ihrem BMF-Schreiben vom 04.04.2018 nicht erlaubt. Bei der pauschalen Ermittlung erfolgt der Ansatz mit 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer je Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Dabei wird unterstellt, dass der Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug an durchschnittlich 15 Tagen pro Monat für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt. Bei der Einzelbewertung muss der Arbeitnehmer anhand geeigneter Aufzeichnungen nachweisen, dass ein Firmenwagen auf das Kalenderjahr bezogen an weniger als 180 Tagen pro Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. In diesem Fall der Aufzeichnung darf für jede einzelne Fahrt eine Einzelbewertung mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer für maximal 180 Tage im Kalenderjahr vorgenommen werden. Hat ein Unternehmen bisher bei der Entgeltabrechnung den geldwerten Vorteil für die Nutzung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal nach der 0,03-Prozent-Regelung ermittelt, ist es im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens für das gesamte Jahr an diese Methode gebunden.

Praxishinweis: Wurde bei einem Arbeitnehmer unterjährig die 0,03-Prozent-Regelung angewendet und ist der Arbeitnehmer – etwa bei coronabedingt verstärktem Arbeiten im Homeoffice – unterjährig an weniger als durchschnittlich 15 Tagen in einem Monat mit einem Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren, wurde bei der laufenden Entgeltabrechnung zu viel Arbeitslohn der Lohnsteuer unterworfen. Die Korrektur eines solchen unberechtigten Steuernachteils kann nur im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung herbeigeführt werden. Hier muss der Arbeitnehmer dann Nachweise vorlegen, an welchen Tagen er gefahren ist.

Ein Mann in einem Business-Anzug, der ein Auto fährt, die Hände am Lenkrad, mit Blick auf das Armaturenbrett und die Konsole im Innenraum des Fahrzeugs, ein Beispiel für die Effizienz des Personalmanagements.
Lohnsteuer kompakt 2021-7

Entfernungspauschale bei Fahrten zum Sammelpunkt

Problem:

Gilt die entsprechende Anwendung der Entfernungspauschale auch bei Fahrten zu einem Sammelpunkt? Die Entscheidung des Gerichts: Die Richter des BFH haben mit Urteil vom 19.04.2021 zum Aktenzeichen VI R 6/19 hierzu entschieden.

Ein QR-Code neben dem Text „direkter Link zum Personalmanagement“, der darauf hinweist, dass durch Scannen des Codes ein direkter Link zu einer Humanressourcen-Website oder einer digitalen Ressource bereitgestellt wird.
Link_Lohnsteuer_kompakt_2021-7

 

Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer ist als Baumaschinenführer angestellt. Zu den jeweiligen Arbeitsorten (Baustellen) gelangte er im Streitjahr entsprechend einer betriebsinternen Anweisung jeweils mit einem Sammelfahrzeug seines Arbeitgebers. Dies betraf sowohl Fahrten mit täglicher Rückkehr als auch Fahrten zu sonstigen Arbeitsorten, an denen der Arbeitnehmer mehrtägig übernachtete. Die Einsätze auf den „Fernbaustellen“ dauerten in der Regel die gesamte Woche.

In der Einkommensteuererklärung erklärten die Ehegatten bei den Einkünften des Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Arbeit u. a.: Fahrtkosten 15 km x 145 Tage x 0,30 Euro x 2 = 1.305 Euro.

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur mit der Entfernungspauschale i. H. von 653 Euro.

Entscheidung:

Die Richter des BFH hoben das Urteil des Finanzgerichts auf und verwiesen es zur erneuten mündlichen Verhandlung zurück. Die Richter des BFH haben erstmals zum sog. Sammelpunkt nach dem steuerlichen Reisekostenrecht in Bezug auf die Entfernungspauschale geurteilt.

Daniela Karbe-Geßler

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