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Vereinfachtes Verfahren : Neues Deutsch-Schweizer Abkommen zur Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

KurzmeldungenMagazin
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Zwei mit den Flaggen Deutschlands und der Schweiz bemalte Hände bilden eine Herzform und symbolisieren menschliche Freundschaft und Einheit zwischen den beiden Nationen.

Zum 01.09.2021 ist ein neues Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz in Kraft getreten. Damit wird ein vereinfachtes Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen in der dualen Ausbildung und in Fortbildungsberufen umgesetzt.

Das neue Abkommen ersetzt die bisherige Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung handwerklicher Prüfungen mit der Schweiz, erweitert den Anwendungsbereich und vereinfacht die gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen im Vergleich zu den sonst geltenden nationalen Regelungen.

Das Abkommen gilt für bundesrechtlich geregelte Aus- und Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung. Ziel ist es, Fachkräften mit entsprechender Qualifikation wie z. B. Hotelfachleuten oder Elektronikerinnen und Elektronikern die Berufsausübung und Weiterbildung im jeweils anderen Land zu erleichtern sowie die grenzüberschreitende Mobilität zu erhöhen.

Die bisherige Vereinbarung aus dem Jahr 1937, die nur für Berufe aus dem Handwerk galt, war nicht mehr zeitgemäß und wird durch das neue Abkommen ersetzt. Die Geltung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie für reglementierte Berufe bleibt von dem Abkommen unberührt.

Das neue Verfahren zur Anerkennung ersetzt die sonst notwendige individuelle Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit. In Deutschland wird das Verfahren bei den Kammern beantragt und durchgeführt, die auch für die Anerkennung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) und der Handwerksordnung (HwO) zuständig sind.

Entscheidend für die Anerkennung nach diesem vereinfachten Verfahren sind die im Abkommen festgelegten Voraussetzungen. Danach müssen die beruflichen Abschlüsse zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten befähigen. Statt eines individuellen Vergleichs erfolgt ein Vergleich anhand des Berufsbildes. Außerdem müssen die betreffenden Berufsabschlüsse systemisch der gleichen Stufe zugeordnet sein. Folgende drei Stufen sind vorgesehen:

  • Berufsabschluss mit 2 Jahren Ausbildung,
  • Berufsabschluss mit 3 oder 3,5 Jahren Ausbildung,
  • Abschluss der beruflichen Fortbildung.

Soweit die Berufe nicht nach dem vereinfachten Verfahren als gleichwertig angesehen werden, sieht das Abkommen eine Prüfung nach den regulär geltenden nationalen Verfahren vor.

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