Ende des Beschäftigungsverhältnis (Teil 1) : Tod des Arbeitnehmers – was tun?
Gewöhnlich stehen bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Fragen rund um Kündigung und einvernehmliche Trennung im Fokus. Doch was passiert, wenn der Arbeitnehmer verstirbt? Wie Sie am besten vorgehen, erfahren Sie in unserem zweiteiligen Praxisbeitrag.
Beim Tod eines bis zum Sterbetag aktiv tätigen Arbeitnehmers fallen oft noch verschiedene Entgeltzahlungen an, z. B.:
- Auszahlung des laufenden Entgelts für den Sterbemonat für die Zeit vom Monatsersten bis zum Todestag erst nach dem Todestag
- Weiterzahlung des laufenden Entgelts für den Sterbemonat für die Zeit vom Todestag bis zum Monatsletzten
- Abrechnung bereits geleisteter Überstunden, Zuschläge und Zulagen
- Ausgleich von Zeitguthaben auf Kurzzeitkonten
- Wertguthaben auf Langzeitkonten
- Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung
- bereits verdiente, aber noch nicht ausgezahlte Erfolgsbeteiligung, Gewinnbeteiligung, Bonuszahlung, Tantieme
- Sterbegeldzahlung
- Urlaubsabgeltung
Bei solchen noch abzurechnenden Zahlungen ist zu klären, ob diese Beträge über die Entgeltabrechnung des verstorbenen Arbeitnehmers auszuzahlen sind und auch in dessen Lohnsteuerbescheinigung einfließen oder bei Zahlung nach dem Todestag an die Hinterbliebenen bzw. Erben über eine für diese einzurichtende Entgeltabrechnung.
Grundsätzlich wird dazu in R 19.9 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) u. a. Folgendes gesagt:
Absatz 1: „Arbeitslohn, der nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlt wird, darf grundsätzlich unabhängig vom Rechtsgrund der Zahlung nicht mehr nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen versteuert werden. Bei laufendem Arbeitslohn, der im Sterbemonat oder für den Sterbemonat gezahlt wird, kann der Steuerabzug aus Vereinfachungsgründen noch nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen vorgenommen werden; die Lohnsteuerbescheinigung ist jedoch auch in diesem Falle für den Erben auszustellen und zu übermitteln.“
Absatz 3 Nr. 2: „Der Arbeitslohn für den Sterbemonat stellt, wenn er arbeitsrechtlich für den gesamten Lohnzahlungszeitraum zu zahlen ist, keinen Versorgungsbezug im Sinne des § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Besteht dagegen ein Anspruch auf Lohnzahlung nur bis zum Todestag, handelt es sich bei den darüber hinausgehenden Leistungen an die Hinterbliebenen um Versorgungsbezüge. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen für den Sterbemonat lediglich die Zahlung von Hinterbliebenenbezügen vorsehen oder keine vertraglichen Abmachungen über die Arbeitslohnbemessung bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Lohnzahlungszeitraums bestehen. Auch in diesen Fällen stellt nur der Teil der Bezüge, der auf die Zeit nach dem Todestag entfällt, einen Versorgungsbezug dar. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge nicht zu berücksichtigen.“
Wenn die Zahlung (also der Überweisungstermin) nach dem Todestag des Arbeitnehmers liegt (dem verstorbenen Arbeitnehmer fließt nichts mehr zu), wäre streng genommen alles komplett bei dem Hinterbliebenen bzw. Erben (dem fließt das Geld zu) zu versteuern. Dass dabei gemäß R 19.9 Absatz 1 letzter Satz LStR die Steuermerkmale des Verstorbenen für den Sterbemonat verwendet werden können, hilft in der Praxis nur bedingt. Da nach dieser Vorschrift die Abrechnungsdaten trotzdem in einer Lohnsteuerbescheinigung für den Hinterbliebenen bzw. Erben anzugeben sind, muss ohnehin ein gesonderter Personalstammsatz angelegt werden.
Zur Ermittlung der Lohnsteuer gilt weiterhin die Unterscheidung in
- laufende Bezüge (Versteuerung über die Monatstabelle) und
- sonstige Bezüge (Versteuerung über die Jahrestabelle).
Sterbegeld ist lohnsteuerrechtlich stets ein sonstiger Bezug
Außerdem ist die unterschiedliche Versteuerung zu beachten für Zahlungen, die kein Versorgungsbezug sind (1.000 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag, kein Versorgungsfreibetrag, kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag), und Zahlungen, die als Versorgungsbezug einzustufen sind (102 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag, Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach der entsprechenden Kohorte).
Sterbegeld an Hinterbliebene ist lohnsteuerrechtlich stets ein Versorgungsbezug
Ein Versorgungsbezug liegt nur vor bei Zahlung an einen Hinterbliebenen im steuerlichen Sinn, nicht bei Zahlung an einen Erben, der nicht Hinterbliebener ist.
Obwohl das für den Sterbemonat für die Zeit vom Todestag bis zum Monatsletzten weitergezahlte laufende Entgelt ein Versorgungsbezug sein kann (siehe R 19.9 Absatz 3 Nr. 2 LStR), sind hierfür beim Hinterbliebenen der Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag mit der Kohorte des Auszahlungsjahres nicht zu berücksichtigen, wenn die Vereinfachungsregel angewendet wird (Versteuerung beim Hinterbliebenen mit den Steuermerkmalen des Verstorbenen); zu berücksichtigen, wenn die Vereinfachungsregel nicht angewendet wird (Versteuerung beim Hinterbliebenen mit dessen Steuermerkmalen).
Lebt der Hinterbliebene bzw. Erbe im Ausland, sind anzuwenden entweder die Regeln zur beschränkten Steuerpflicht, also Anfordern einer entsprechenden Bescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt (z. B. bei Zahlung von Versorgungsbezügen an Hinterbliebene, die im europäischen Ausland leben); oder das zutreffende Doppelbesteuerungsabkommen bzw. der Auslandstätigkeitserlass (z. B. bei Zahlungen an Hinterbliebene bzw. Erben, die außerhalb Europas leben).
Bezüglich der Sozialversicherung gilt Folgendes:
Die bis zum Todestag zu zahlenden Bezüge sind beim Verstorbenen sozialversicherungspflichtig. Darüber hinausgehende Zahlungen sind beim Hinterbliebenen bzw. Erben nicht sozialversicherungspflichtig, da mit diesem das Beschäftigungsverhältnis nicht bestand.
Die Auszahlung eines Wertguthabens aus einem Langzeitkonto (auch bei Altersteilzeit) muss sozialversicherungsrechtlich in der Entgeltabrechnung des Verstorbenen erfolgen und mit seiner Sozialversicherungsluft verbeitragt werden (sog. Störfallzahlung).
Die vorstehend beschriebenen grundsätzlichen Regeln gelten insbesondere in Verbindung mit Resturlaubsansprüchen, die i. d. R. beim Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes noch bestehen. Gemäß Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12.06.2014, Aktenzeichen C-118/13, geht der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub mit seinem Tod nicht unter. Damit steht den Hinterbliebenen bzw. Erben die Urlaubsabgeltung zu.
Für die Frage, ob dies nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch betrifft, gilt die bisherige einschlägige Rechtsprechung zur getrennten Darstellung dieser Urlaubsansprüche im Tarifvertrag. Ansonsten ist auch der tarifliche Urlaubsanspruch davon betroffen.
Da die Urlaubsabgeltung im Todesfall den Hinterbliebenen bzw. Erben zusteht und zufließt, ist der Betrag beim Empfänger nach dessen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern. Dazu ist ein entsprechender Personalstammsatz anzulegen, die Identnummer des Empfängers der Zahlung anzugeben und zu klären, ob die Anmeldung der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) als Haupt- oder als Nebenarbeitgeber erfolgen soll. Nach erfolgter Abrechnung ist eine ELStAM-Abmeldung zu erstellen.
Die Urlaubsabgeltung ist im Gegensatz zum Sterbegeld kein Versorgungsbezug. Der Versorgungsfreibetrag ist also auf die Urlaubsabgeltung nicht anzuwenden. Durch den Zufluss beim Erben ist die Urlaubsabgeltung sozialversicherungsfrei.
Der Arbeitgeber kann an einen Erben befreiend auszahlen. Da ein Hinterbliebener stets auch ein Erbe ist, kann die Urlaubsabgeltung auch an diesen befreiend gezahlt werden, z. B. in Verbindung mit dem Sterbegeld.
Der Gesamtbetrag und die Lohnsteuer für die Urlaubsabgeltung werden in der Lohnsteuerbescheinigung des Empfängers der Zahlung angegeben.
Wenn der Erbe von dieser Zahlung andere Miterben bedienen muss, kann er das in seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Das Finanzamt verringert dann bei ihm das zu versteuernde Einkommen, was zu einer Steuererstattung führt. Durch sog. Kontrollmitteilungen an die Finanzämter der Miterben wird deren Anteil bei ihnen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung versteuert, siehe dazu R 19.9 Abs. 2 LStR. W
2. Teil in der nächsten Ausgabe.
Thomas Fromme, Steuerberater, Mitglied des alga-Competence- Centers und Leiter der ARGEn Entgeltabrechnung , Bremen