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Gesetzlich vorgeschriebener Insolvenzschutz : Treuhandlösung

Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzschutzes (§ 7e SGB IV) setzen wir eine überbetriebliche Treuhand ein, die in Form einer Verwaltungs- und Sicherungstreuhand umgesetzt wird.

Lesezeit 1 Min.
Eine Collage aus Computerbildschirmen, auf denen verschiedene Webseiten mit Inhalten im Zusammenhang mit Personalmanagement oder Humanressourcen für ein Unternehmen oder eine Organisation angezeigt werden, mit Diagrammen, Texten und Bildern, darunter eine Person mit einem Rucksack, die nachschaut

Der Treuhänder – der IWV Pensions Trust e.V. – ist unabhängig von einer Anlagebank/Asset Managern bzw. einer Versicherungsgesellschaft/Vermittlern und ist von der BaFin beaufsichtigt. Es handelt sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, gem. § 328 Abs. 1 BGB, der im Insolvenzfall greift. Auf diese Weise wird für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sichergestellt, dass die Wertguthaben den berechtigten Mitarbeiter*innen zur Auszahlung kommen und ein Insolvenzverwalter keinen Zugriff auf die Vermögen der Mitarbeiter*innen hat. Das Eigentum der betreffenden Personen ist somit umfassend geschützt.

Die Vorgänge, die im Hinblick auf die Umsetzung der überbetrieblichen Treuhand eine Rolle spielen, lassen sich in die Einrichtungsphase, die Betriebsphase und ggf. die Abwicklungsphase einteilen. Alle Einzelschritte sind standardisiert und laufen dementsprechend nach einem einheitlichen, vordefinierten Prozess ab.

In der Einrichtungsphase wird der Treuhandvertrag mit dem jeweiligen Treugeber abgeschlossen. Die Depot- bzw. Kontoeröffnung erfolgt auf den Namen des Treuhänders, aber auf Rechnung des Treugebers. Wirtschaftlicher Eigentümer bleibt somit der Treugeber. Zudem werden die ggf. bereits vorhandenen Vermögenswerte an den IWV Pensions Trust e.V. übertragen und z.B. Fonds- bzw. Investmentanteile gekauft oder Versicherungen abgeschlossen.

Innerhalb der Betriebsphase erhalten der Treugeber und – falls gewünscht – eine Vertrauensperson zu definierten Stichtagen (z.B. Bilanzstichtag) Auskunft über die Höhe des Sicherungsvermögens in der Treuhand (Aktivseite) und den Abgleich zum Verpflichtungsumfang (= Höhe der Wertguthaben der Mitarbeiter) des Treugebers (Passivseite). Der Treuhänder überwacht die monatlichen Einzahlungen in das Sicherungsvermögen und genehmigt, gegen Auszahlungsnachweise des Treugebers, ggf. erforderliche Entnahmen aus dem Sicherungsvermögen. Selbstverständlich werden zudem die Meldepflichten des Treugebers und die korrekte Dotierung ggf. zu erbringender Arbeitgeberanteile zur Gesamtsozialversicherung überprüft.

Während einer durch Zahlungsverzug oder Insolvenz erforderlichen Abwicklungsphase wird überwacht, dass alle erforderlichen, abrechnungsrelevanten Unterlagen vom Treugeber bzw. Insolvenzverwalter vorliegen. Der Treuhänder übernimmt hierbei die Arbeitgeberpflichten und stellt die korrekte Abrechnung der Wertguthaben direkt gegenüber den Mitarbeiter*innen sicher.

Ein lächelnder Mann mit Brille, spezialisiert auf Humanressourcen, in Anzug und Krawatte, im Freien mit verschwommenem Grün im Hintergrund.

Das Sicherungsvermögen wird aufgelöst, indem die Fondsbestände in Höhe der Wertguthaben aller Mitarbeiter*innen des Treugebers inklusive der zu sichernden Gesamtsozialversicherungsbeiträge verkauft und die zugeordneten Geldkonten aufgelöst bzw. Versicherungen ausgezahlt werden. Der Treuhänder ist im Rahmen der Abrechnung verantwortlich für die Auszahlung an die Mitarbeiter*innen sowie die korrekte Abführung der Steuern und Sozialabgaben.

Dr. Thomas Kick (IWV Pensions Trust e.V.)

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