Sozialversicherungsrechtliche Beurteilun : Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs
In vielen Betrieben sind Studenten neben ihrem Studium oder auch während der Semesterferien tätig. Nachfolgend verraten wir Ihnen, was Sie bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Studenten beachten müssen.
Studenten, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind im Grundsatz als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Sie sind als beschäftigte Studenten (sogenannte „Werkstudenten“) jedoch unter näheren Voraussetzungen in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig.
Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, als Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei (Werkstudentenprivileg). Entsprechendes gilt für die soziale Pflegeversicherung. Auch in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die während ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben, sind versicherungsfrei. Das Werkstudentenprivileg besteht in der Rentenversicherung nicht.
Überwiegend Studium
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat für die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nicht das alleinige Kriterium genügen lassen, dass es sich bei den Beschäftigten formalrechtlich um Studenten handelt. Die Versicherungsfreiheit verlangt vielmehr neben dem förmlichen Status des Studenten als ordentlichem Studierenden einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule, dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt und er damit trotz der „neben“ dem Studium ausgeübten entgeltlichen Beschäftigung seinem Erscheinungsbild noch Student bleibt.
Definition „ordentlich Studierender“
Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Dies setzt voraus, dass eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Studien- oder Ausbildungsgang erfolgt und der Student sich einer mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf aufbauenden Ausbildungsregelung unterwirft (Urteil des BSG vom 19.12.1974, Az.: 3 RK 64/72).
20-Wochenstunden-Grenze
Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.
Tipp: Lassen Sie sich von den Studenten immer die aktuelle Studienbescheinigung geben und führen Sie bezüglich der Beschäftigung wöchentliche Stundenaufzeichnungen.
Beginn und Ende
Zu den „ordentlichen Studierenden“ gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Die Einschreibung bzw. Immatrikulation wird in der Regel mit der Immatrikulationsbescheinigung bestätigt. Die Hochschulausbildung endet mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen Fällen durch Exmatrikulation ohne Prüfung beendet wird.
Hat der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z. B. Ablegen der Diplomprüfung, des Staatsexamens, der Magisterprüfung oder Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit) erbracht, so wird die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen.
Mit der offiziellen schriftlichen Unterrichtung ist der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses gemeint; der späteren Überreichung des endgültigen Zeugnisses (im Rahmen einer Abschlussfeier) kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
Beschäftigung während eines Urlaubssemesters
Studenten, die bei fortbestehender Immatrikulation für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt sind, nehmen in dieser Zeit nicht am Studienbetrieb teil. Wird während der Dauer der Beurlaubung eine Beschäftigung ausgeübt, ist davon auszugehen, dass das Erscheinungsbild als Student grundsätzlich nicht gegeben ist.
Daher besteht regelmäßig keine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs. Das bedeutet, es besteht auch in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungs- und Beitragspflicht.
Tipp: Werfen Sie immer einen Blick auf die Studienbescheinigung. Im Kleingedruckten erkennt man, ob ein Fach- oder ein Urlaubssemester vorliegt.
Diplomanden
Personen, die sich nur zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben der Diplomarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten. Für Diplomanden kommt deshalb Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht in Betracht. Beurteilung von Doktoranden in der Sozialversicherung
Mit Doktoranden sind Personen gemeint, die über einen Hochschulabschluss verfügen, aber wegen der Promotion noch an einer Hochschule eingeschrieben sind. In diesen Fällen handelt es sich nicht mehr um eine wissenschaftliche Ausbildung. Wenn diese Doktoranden eine Beschäftigung aufnehmen, gelten die Regelungen über die Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studenten nicht. Es besteht also grundsätzlich Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Beurteilung von dualen Studiengängen
Alle Teilnehmer an sämtlichen Formen von dualen Studiengängen sind während der Praxis- und Studienphasen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Beschäftigte versicherungspflichtig. Sie werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt.
Alle Arbeitnehmer, die ein duales Studium absolvieren, sind bei der Einzugsstelle der gesetzlichen Krankenkasse mit der Beitragsgruppe 1111 und dem Personengruppenschlüssel 102 (Auszubildende) anzumelden.
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist