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Aus der XING-Gruppe : Von der Einmalzahlung bis hin zur Pfändung Abrechnungspraxis

Nachzahlungen sind nicht untypisch in der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Aber auch Pfändungen stellen die Entgeltabrechner immer wieder vor Herausforderungen.

Lesezeit 2 Min.

Man könnte fast sagen, Pfändungen gehören zur hohen Schule der Entgeltabrechnung. Warum? Die Regelungen zur Pfändung von Arbeitseinkommen sind teilweise einfach überholt und nicht sehr verständlich oder die Konstellationen selbst machen es kompliziert. Auch nachträgliche Zahlungen beim Austritt eines Mitarbeitenden können immer mal wieder Fragen aufwerfen, gerade wenn es um die einmaligen Zuwendungen geht.

Grundsätzlich müssen wir nämlich die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge unterscheiden. Im Lohnsteuerrecht gilt ein besonderes Lohnsteuerabzugsverfahren und in der Sozialversicherung regelt § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV die Beitragspflicht, die Beitragserhebung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wiederum § 23a SGB I. Regelungen über Regelungen, aber unsere Mitglieder helfen, Licht ins Dunkel zu bringen.

Thema: Abzug/Erhöhung der Lohnsteuer für Einmalzahlungen

Bei dem Mitglied sind in den letzten Monaten einige Mitarbeiter ausgeschieden. Diese ehemaligen Mitarbeitenden erhalten rückwirkend für den August 2021 eine Auszahlung der Überstunden und der Urlaubstage, beziehungsweise es erfolgt ein Abzug der Minusstunden.

Bei der Lohnabrechnung ist aufgefallen, dass die Abrechnungen von einigen Mitarbeitenden, die eine Auszahlung der Überstunden/Urlaubstage erhalten haben, für den Monat August eine höhere Lohnsteuer für diese Einmalzahlung aufweisen. Das heißt, die Lohnsteuer für die Einmalzahlungen ist höher als das rückwirkende Gesamtbrutto (z. B. für 120 Euro Überstunden, diese führen zu 148 Euro Lohnsteuer für die Einmalzahlung). Mitarbeitende, die einen Abzug erhalten würden, erhalten eine Überweisung, obwohl eine Forderung entstehen sollte (Lohnsteuer wird hier gekürzt).

Das Mitglied fragt, ob das so richtig ist. Wenn ja, was ist die gesetzliche Grundlage und wo kann man diesen Sachverhalt nachlesen, sodass das Mitglied es den Entgeltabrechner erklären kann?

Antworten

Die erste Frage, die sich stellt, ist, nach welcher Steuerklasse die Abrechnung erfolgte. Bei sonstigen Bezügen gilt das Zuflussprinzip. Diese werden immer über das bis zum 31.12. geschätzte Jahresbrutto versteuert. Das Mitglied geht davon aus, dass im Austrittsmonat noch andere Einmalzahlungen vorhanden sind, und folglich wird die Lohnsteuer für die Zahlung neu bewertet.

Ein anderes Mitglied gab noch den Hinweis, dass sonstige Bezüge nach Austritt der Mitarbeitenden – wie oben erwähnt – nach dem Zuflussprinzip erfolgen und somit die Versteuerung nach der Steuerklasse VI vorgenommen wird.

Hinweise alga-Competence-Center:

Solche einmaligen Zuwendungen oder sonstige Bezüge, wie sie im Lohnsteuerrecht heißen, sind Vergütungen, die nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören. Laufende Bezüge können aus der Monatslohnsteuertabelle abgelesen werden. Würde man einen sonstigen Bezug über die Monatslohnsteuertabelle ablesen, würde das zu einer erhöhten Lohnsteuer führen, da diese Tabelle unterstellt, dass der Arbeitslohn über das ganze Jahr in gleicher Höhe bezogen wird. Daher gilt bei sonstigen Bezügen ein besonderes Lohnsteuerabzugsverfahren, bei dem die Jahreslohnsteuertabelle die Grundlage für die Ermittlung ist.

Von der Einmalzahlung
Von der Einmalzahlung

Thema: Pfändung während der Mutterschutzfrist

Beim Mitglied liegt der Fall vor, dass eine Mitarbeiterin sich im Mutterschutz befindet und für diese Zeit Mutterschaftsgeld erhält. Der Arbeitgeber erhielt nun einen Pfändungsbeschluss.

Antworten:

Das von der Krankenkasse gezahlte Mutterschaftsgeld ist eine Sozialleistung, die unpfändbar ist (siehe Handbuch Lohnpfändung und Lohnabtretung, DATAKONTEXT, Dietrich Boewer).

Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dieser fällt – laut dem Mitglied – unter die Definition des Arbeitseinkommens i. S. d. § 850 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und ist deshalb unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO pfändbar.

Wenn im Abrechnungssystem eine Änderung erfolgen soll bezüglich der Pfändbarkeit/Unpfändbarkeit, dann muss die Lohnart „Zuschuss zum Mutterschaftsgeld“ in SAP geändert werden, und zwar in der Lohnartenschlüsselung, Verarbeitungsklassen 72 bis 74.

Janette Rosenberg

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