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Sozialversicherung : Änderungen im Meldeverfahren

Das digitale Meldeverfahren zwischen Arbeitgeber und Sozialversicherung wird immer weiter ausgebaut. Auch zum 1. Januar 2021 gibt es wieder Neuerungen, die zu beachten sind. Aufgrund der teilweise langen Vorlaufzeiten sind auch bereits Änderungen ab 2022 verabschiedet, auf die wir ebenfalls hinweisen.

Lesezeit 2 Min.

2021

Ein Kennzeichen, dass schon seit geraumer Zeit keine praktische Bedeutung mehr hat, wird abgeschafft: Das Feld Mehrfachbeschäftigter entfällt. Hintergrund ist das Verfahren zur Anforderung von Monatsmeldungen durch die Krankenkassen.

Als „kleinen Ausgleich“ gibt es eine zusätzliche Angabe bei den Meldungen für geringfügig Beschäftigte an die Minijobzentrale. Die Arbeitgeber müssen der Minijob-Zentrale künftig melden, wie sie die Lohnsteuer für die Minijobber abrechnen, also ob pauschal mit 2 Prozent oder nach den individuellen Steuermerkmalen. Daneben müssen die Steuernummer des Arbeitgebers und die Steueridentifikationsnummer des Beschäftigten übermittelt werden. Betroffen davon sind nur Entgeltmeldungen. Laut Gesetz tritt die Änderung am 01.01.2021 in Kraft, die Sozialversicherungsträger haben sich aber verständigt, wegen der kurzen Vorlaufzeit die Umsetzung erst zum 01.01.2022 vorzunehmen.

2022

Arbeitgeberkonto: Für die Organisation des Beitragseinzugs benötigt die Krankenkasse als Einzugsstelle eine Reihe von Daten des Arbeitgebers. Für „neue“ Arbeitgeber werden die Daten ab 2022 digital von der Krankenkasse angefordert und sind elektronisch zurückzumelden. Dazu gehören insbesondere:

  • Anzahl der Mitarbeiter,
  • eventuelle weitere Betriebsnummern,
  • Daten zum SEPA-Lastschrifteinzug (wenn gewünscht),
  • Höhe des gewählten Erstattungssatzes zur Entgeltfortzahlungsversicherung (U1).

BA-BEA-Verfahrenwird verpflichtend

Entgeltbescheinigungen für die Bundesagentur für Arbeit können auf freiwilliger Basis schon heute elektronisch übermittelt werden (BA-BEA-Verfahren). Voraussichtlich ab 01.08.2022 soll dieses Verfahren für alle verpflichtend werden. Die Übermittlung der Daten erfolgt dann aus dem Entgeltabrechnungssystem heraus oder über eine zertifizierte Ausfüllhilfe (z. B. sv.net).

RV-BEA-Verfahren wird verpflichtend

Gleiches gilt für das Verfahren zur Datenübermittlung an die Rentenversicherung, etwa für die Berechnung von Übergangsgeld. Auch dieses Verfahren ist bisher freiwillig (zur Nutzung ist eine vorherige Anmeldung erforderlich), soll aber ebenfalls ab 01.08.2022 verpflichtend werden.

und später…

Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung wird verpflichtend. Schon bisher können Unternehmen die Möglichkeit der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung nutzen – auf freiwilliger Basis. Durch diese Form der Vorabprüfung soll der Aufwand für die Prüfung vor Ort reduziert werden. Ab 2023 müssen grundsätzlich alle dieses Verfahren nutzen. Allerdings ist eine Übergangsfrist bis 2026 vorgesehen, in der im Ausnahmefall die Teilnahme an der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung hinausgeschoben werden kann. Freiwillig bleibt die Übermittlung von Daten aus der Finanzbuchhaltung – diese Daten nutzen die Prüfer, um beispielsweise versteckten Entgeltzahlungen oder Zahlungen bei Scheinselbstständigkeit auf die Spur zu kommen.

Alle Bescheinigungen und Unterlagen, die bisher nur in analoger Form vorliegen und den Prüfern auf Anforderung in Papierform zugeschickt wurden, sollen ab 2022 digital zur Verfügung stehen. Das steht im Zusammenhang mit der elektronischen Betriebsprüfung. Damit diese ohne Medienbruch durchgeführt werden kann, müssen auch solche Unterlagen in digitaler Form vorliegen. Auch hierfür ist eine Übergangsfrist bis 2026 vorgesehen, bis zu der eine Aussetzung in begründeten Fällen erlaubt werden kann.

Jürgen Heidenreich

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