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Aktuelles aus dem Lohnsteuerrecht

Lesezeit 4 Min.

Programmablaufplan veröffentlicht

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 09.11.2020 die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2021 bekannt gemacht.

Die Programmablaufpläne berücksichtigen die für 2021 beschlossene Rückführung des Solidaritätszuschlags und die für 2021 vorgesehenen Anpassungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht (Stand: 09.11.2020).

Gegenüber den Entwürfen der Programmablaufpläne 2021 (Stand: 14.10.2020, auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen nicht mehr abrufbar) haben sich lediglich noch Änderungen in Bezug auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2021 beträgt 1,3 Prozent. Der Grundfreibetrag im Einkommensteuertarif beträgt 9.744 Euro.

Sie finden den Link zum Programmablaufplan auf der Internetseite www.alga-unternehmensberatung.de unter der Rubrik „Im Fokus“.

Grundfreibetrag für 2021 erhöht

Der Finanzausschuss hat am 28.10.2020 das zweite Familienentlastungsgesetz beschlossen und dabei den steuerlichen Grundfreibetrag für 2021 im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf nochmals angehoben. Zudem steigt das Kindergeld ab 2021 monatlich um 15 Euro. Das Kindergeld soll zum 01.01.2021 für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat betragen.

Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um ebenfalls 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht, sodass sich daraus eine Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro auf einen Betrag von insgesamt 8.388 Euro ergibt. Der steuerliche Grundfreibetrag von derzeit 9.408 Euro sollte nach dem Regierungsentwurf auf 9.696 Euro angehoben werden. Aufgrund des inzwischen vorliegenden Existenzminimumberichts hoben die Koalitionsfraktionen den Betrag für 2021 um 48 Euro auf 9.744 Euro an. 2022 steigt der Grundfreibetrag wie geplant weiter auf 9.984 Euro. Änderungen gibt es bei der Rechtsverschiebung des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der „kalten Progression“. Diese Rechtsverschiebung beträgt im kommenden Jahr 1,52 Prozent, damit inflationsbedingte Einkommenssteigerungen nicht zu einer höheren individuellen Besteuerung führen. Sie sollte im Jahr 2022 1,52 Prozent betragen. Aufgrund der Daten des neuen 4. Steuerprogressionsberichts wurde die Rechtsverschiebung im Jahr 2022 auf 1,17 Prozent reduziert.

Digitale Lohnschnittstelle 2021

Die aktuelle Version der digitalen Lohnschnittstelle 2021.1 steht beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zum Download zur Verfügung.

Seit dem 01.01.2002 hat die Finanzverwaltung das Recht, die Buchführung, die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurde, im Rahmen von Außenprüfungen im Weg des Datenzugriffs zu prüfen (147 Abs. 6 AO). Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I Seite 1679) hat der Gesetzgeber die Einführung eines einheitlichen Standarddatensatzes als Schnittstelle zum elektronischen Lohnkonto (Digitale LohnSchnittstelle; kurz DLS) verbindlich festgeschrieben. Die DLS ist für ab dem 01.01.2018 aufzuzeichnende Daten anzuwenden (§ 4 Abs. 2a Lohnsteuer-Durchführungsverordnung). Das Datenzugriffsrecht (§ 147 Abs. 6 S. 2 AO) auf prüfungsrelevante steuerliche Daten bleibt von der Anwendung der DLS unberührt.

https://www.bzst.de/DE/Home/home_node.html
Quelle: BZSt online

Eine Person, die an einem Schreibtisch mit juristischen Dokumenten und Personalakten arbeitet, symbolisiert durch ein markantes rotes Absatzzeichen, das darauf hindeutet, dass der Schwerpunkt auf Recht, Rechtsangelegenheiten und persönlichem Management liegt.

Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Frankreich

Deutschland und Frankreich haben vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ihre Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Grenzpendlern mindestens bis zum 31.12.2020 verlängert.

Im Mai 2020 hatten Deutschland und Frankreich eine Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Grenzpendlern abgeschlossen. Die dort getroffenen Regelungen verlängern sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt werden.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens hat Deutschland sich mit Frankreich nunmehr darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31.12.2020 Bestand haben wird.

Hierzu haben die zuständigen Behörden am 30.09.2020 eine schriftliche Absprache unterzeichnet.

Quelle: BMF-Schreiben vom 23.10.2020 – IV B 3 – S 1301-FRA/19/10018 :007

BFH: Steuerpflicht bei Bußgeldern

Mit Urteil vom 13.08.2020 (VI R 1/17) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führt, der die Ordnungswidrigkeit (Parkverstoß) begangen hat.

Die Klägerin betreibt einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet. Soweit sie in Innenstädten bei den zuständigen Behörden keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung erhalten konnte, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen (z. B. Halteverbots- oder Fußgängerzonen) unter bestimmten Auflagen ermöglicht hätte, nahm sie es hin, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder erhoben wurden, zahlte die Klägerin diese als Halterin der Fahrzeuge.

Das Finanzamt (FA) war unter Verweis auf ein früheres BFH-Urteil der Ansicht, es handele sich hierbei um Arbeitslohn. Das Finanzgericht (FG) gab demgegenüber der Klägerin Recht. Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Er bestätigte das FG zunächst darin, dass im Streitfall die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld der Klägerin erfolgt ist und daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen kann, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Im zweiten Rechtsgang hat das FG aber noch zu prüfen, ob den Fahrern, die einen Parkverstoß begangen hatten, nicht dadurch ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen ist, weil die Klägerin ihnen gegenüber einen Regressanspruch hatte, auf den sie verzichtet hat. Dass es sich bei den zugrundeliegenden Parkverstößen um Ordnungswidrigkeiten im absoluten Bagatellbereich handelt, spielt nach dem BFH für die Beurteilung, ob Arbeitslohn vorliegt, keine Rolle.

Quelle: BFH-Urteil vom 13.08.2020 zu Az. VI R 1/17, veröffentlicht am 29.10.2020

Markus Stier

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