Aktuelles aus dem Sozialversicherungsrecht
Umlagesätze für Minijobs
Bei Minijobs werden die Beiträge an die Minijobzentrale gezahlt. Diese ist auch zuständig für die Durchführung der Entgeltfortzahlungsversicherung (U1, U2). Die Umlagesätze sind zum 1. Oktober 2020 erhöht worden. Für die U1, also die Kostenerstattung bei Arbeitsunfähigkeit, ist ein Satz von 1 Prozent des umlagepflichtigen Arbeitsentgelts zu zahlen, die U2 schlägt jetzt mit 0,39 Prozent zu Buche.
Ein Tipp: Viele Arbeitgeber verzichten auf die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als drei Tage beträgt. Auch in diesen Fällen kann die Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber bei der Versicherung geltend gemacht werden (gilt nicht nur für Minijobs!)
Anspruch auf Kinderkrankengeld wird wieder verkürzt
Kann ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung nicht ausüben, weil er ein krankes Kind betreuen muss, hat er Anspruch auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber. Soweit nicht durch Tarifvertrag oder andere Regelungen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber besteht, kann der Beschäftigte Kinderkrankengeld von der Krankenkasse erhalten. Voraussetzung dafür sind die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld und ein entsprechendes ärztliches Attest. Zudem darf keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen können. Der Anspruch besteht für Kinder unter zwölf Jahren. Die Altersgrenze gilt nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Jeder Elternteil hat Anspruch auf maximal zehn Arbeitstage für jedes Kind. Bei Alleinerziehenden sind es 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch mehrfach, insgesamt jedoch für maximal 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr (bei Alleinerziehenden sind es 50 Arbeitstage).
Im Zuge der Corona-Pandemie wurde die Anspruchsdauer jeweils um fünf bzw. zehn Tage verlängert. Diese Regelung ist aber bis zum 31.12.2020 begrenzt.
Reform beim Elterngeld
Zunächst gibt es neue Einkommensgrenzen. Lag die Obergrenze des gemeinsamen Einkommens bisher bei 300.000 Euro, wird die Grenze jetzt auf 500.000 Euro angehoben.
Eltern von Kindern, die sechs Wochen oder früher als geplant zur Welt kamen, erhalten einen weiteren Monat Basiselterngeld beziehungsweise zwei weitere Elterngeld-Plus-Monate.
Väter oder Mütter, die Elterngeld beziehen, daneben aber in Teilzeit arbeiten, dürfen dies künftig 32 statt 30 Stunden pro Woche tun, ohne den Anspruch zu verlieren.
Krankenkassenwahl
Im Zuge des neuen Krankenkassenwahlrechts wurde die Bindungsfrist nach einer Krankenkassenwahl von bisher 18 Monaten auf 12 Monate verkürzt. Für Fälle, in denen die Kündigung im Jahre 2020 ausgesprochen wurde, die – längere – Bindungsfrist aber noch nicht abgelaufen war, haben die Spitzenverbände der Krankenkassen entsprechende Regelungen vereinbart. Für Übergangsfälle hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen einige Beispiele veröffentlicht.
Beispiel 1
Mitglied bei der Krankenkasse A seit dem 01.01.2020. Eingang der Kündigung bei der Krankenkasse A im Oktober 2020 zum nächstmöglichen Termin.
Beurteilung: Es handelt sich um einen Übergangsfall. Die am 31.12.2020 laufende 18-monatige Bindungsfrist (01.01.2020 bis 30.06.2021) verkürzt sich auf 12 Monate und ist somit zum 31.12.2020 erfüllt. Der Krankenkassenwechsel ist unter Berücksichtigung der Bindungs- und Kündigungsfrist zum 01.01.2021 möglich.
Beispiel 2
Mitglied bei der Krankenkasse A seit Jahren. Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beim Arbeitgeber X am 31.07.2020, Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beim Arbeitgeber Y am 03.08.2020 und während der Unterbrechung ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V. Die aktuell relevante Bindungsfrist bei der Krankenkasse A hat aufgrund des Arbeitgeberwechsels am 03.08.2020 begonnen. Eingang der Kündigung bei der Krankenkasse A im November 2020 zum nächstmöglichen Termin.
Beurteilung: Es handelt sich um einen Übergangsfall. Die am 31.12.2020 laufende 18-monatige Bindungsfrist (03.08.2020 – 02.02.2022) verkürzt sich auf 12 Monate und ist somit zum 02.08.2021 erfüllt. Der Krankenkassenwechsel ist unter Berücksichtigung der Bindungs- und Kündigungsfrist zum 01.09.2021 möglich.
Kurzarbeitergeld
Die Corona-bedingten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld (höhere Prozentsätze, Bezugsdauer) sind über den 31.12.2020 hinaus verlängert worden.
Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit ist bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden. Vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ist für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert worden. Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, können weiterhin vom erhöhten Kurzarbeitergeld profitieren. Ab dem vierten Monat des Bezugs wird das Kurzarbeitergeld auf 70 (beziehungsweise 77 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) und ab dem siebten Monat auf 80 (beziehungsweise 87 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) aufgestockt.
Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen sind eingeschränkt bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden. Während der Kurzarbeit ist nur das aus einer aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung erzielte Entgelt anrechnungsfrei.
Künstlersozialabgabe steigt
Für die Inanspruchnahme und Verwertung von künstlerischen oder publizistischen Leistungen müssen Unternehmen die Künstlersozialabgabe zahlen. Zum 01.01.2021 steigt der Hebesatz von 4,2 Prozent auf 4,4 Prozent.
Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Eingezogen werden diese Beiträge von der Künstlersozialkasse. Die Prüfung, ob die Abgabe in richtiger Höhe geleistet wird, übernehmen die Betriebsprüfer der Rentenversicherung.
Neues beim A1-Antrag
Schon seit einiger Zeit werden die Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung in elektronischer Form gestellt, entweder aus dem Gehaltsprogramm oder über eine Ausfüllhilfe (z. B. sv.net). Bisher waren allerdings einige Personengruppen davon ausgeschlossen. Ab 2021 werden weitere Anträge in die digitale Version überführt.
Für folgende Personenkreise ist dann die elektronische Beantragung vorgeschrieben:
- Beamte,
- Beschäftigte des öffentlichen Dienstes,
- Seeleute auf Schiffen, für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten,
- Flug- und Kabinenbesatzungen mit Heimatbasis in Deutschland.
Hinweis: Für selbstständig Tätige greift der elektronische Antrag ab 2022.
Weiße Flecken bei der elektronischen Beantragung gab es auch bei den Fällen, in denen die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland – DVKA direkt zuständig ist. Das betrifft Arbeitnehmer, die gleichzeitig in mehreren EU-Staaten tätig sind, und Anträge auf eine Ausnahmevereinbarung. Auch diese Anträge werden ab 2021 elektronisch gestellt.
Und: Die A1-Bescheinigung muss ab Januar 2021 nicht mehr ausgedruckt werden. Das kann allerdings im Ausland anders aussehen. Wenn der Beschäftigte die Bescheinigung also als PDF mit sich führt, muss er sie bei Bedarf ausdrucken und der ausländischen Behörde vorlegen können.
Neues beim A1-Antrag
Schon seit einiger Zeit werden die Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung in elektronischer Form gestellt, entweder aus dem Gehaltsprogramm oder über eine Ausfüllhilfe (z. B. sv.net). Bisher waren allerdings einige Personengruppen davon ausgeschlossen. Ab 2021 werden weitere Anträge in die digitale Version überführt.
Für folgende Personenkreise ist dann die elektronische Beantragung vorgeschrieben:
- Beamte,
- Beschäftigte des öffentlichen Dienstes,
- Seeleute auf Schiffen, für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten,
- Flug- und Kabinenbesatzungen mit Heimatbasis in Deutschland.
Hinweis: Für selbstständig Tätige greift der elektronische Antrag ab 2022.
Weiße Flecken bei der elektronischen Beantragung gab es auch bei den Fällen, in denen die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland – DVKA direkt zuständig ist. Das betrifft Arbeitnehmer, die gleichzeitig in mehreren EU-Staaten tätig sind, und Anträge auf eine Ausnahmevereinbarung. Auch diese Anträge werden ab 2021 elektronisch gestellt.
Und: Die A1-Bescheinigung muss ab Januar 2021 nicht mehr ausgedruckt werden. Das kann allerdings im Ausland anders aussehen. Wenn der Beschäftigte die Bescheinigung also als PDF mit sich führt, muss er sie bei Bedarf ausdrucken und der ausländischen Behörde vorlegen können.
Achtung bei Studentenbeschäftigungen!
Studenten aus den EU-Staaten genießen in Deutschland Niederlassungsfreiheit und dürfen problemlos eine Beschäftigung aufnehmen. Für sie gelten zunächst dieselben Regelungen wie für Studenten aus Deutschland (Werkstudentenregelung).
Das Problem: Die Studenten sind normalerweise in ihrer Heimat versichert und deshalb nicht in der Krankenversicherung der Studenten. Das beruht auf dem Wohnstaatsprinzip in den EU-Verordnungen. Dieses endet jedoch, wenn sie in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen. Damit erlischt der im Ausland bestehende Krankenversicherungsschutz und sie müssen in der Krankenversicherung der Studenten versichert werden.
Der Arbeitgeber sollte die betroffenen Mitarbeiter darüber informieren und an eine deutsche Krankenkasse verweisen. Ohne einen Krankenversicherungsschutz droht sonst – neben finanziellen Problemen im Krankheitsfall – auch die Exmatrikulation durch die Hochschule.
Entgeltunterlagen
Was in anderen Staaten längst Pflicht ist, ist ab 2021 auch in Deutschland zu beachten. Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der keinen Sitz in Deutschland hat, hier aber einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, muss künftig einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland nachweisen. Bei diesem müssen die Entgeltunterlagen in deutscher Sprache geführt und aufbewahrt werden. Dort wird dann auch die Prüfung der Unterlagen durch die Rentenversicherung durchgeführt.
Grenzwerte und Beiträge – Übersicht
Wie in jedem Jahr änder sv.net sich auch zum 1. Januar 2021 wieder eine Reihe von Grenzwerten in der Sozialversicherung.
Hier finden Sie alle wesentlichen Werte und Beiträge in einer Übersicht.
Jürgen Heidenreich