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Entfernungspauschale 2021 : Stufenweise Anhebung der Entfernungspauschale ab 2021

Zum 1. Januar 2021 wird die Entfernungspauschale mit dem 21. vollen Entfernungskilometer in zwei Schritten auf zunächst 0,35 Euro und schließlich auf 0,38 Euro pro vollem Entfernungskilometer erhöht. Damit sollen die steigenden Benzinpreise, die ab dem kommenden Jahr aufgrund der CO2 -Bepreisung zu erwarten sind, teilweise ausgeglichen werden.

Lesezeit 13 Min.
Ein grünes Spielzeugauto, das so positioniert ist, als würde es auf Münzstapeln klettern, und das Konzept steigender Fahrzeugkosten oder Investitionen in der Automobilindustrie symbolisiert.

Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags zahlen keine Einkommensteuer. Insofern profitieren sie nicht von den erhöhten Entfernungspauschalen. Sie können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Mobilitätsprämie, die ebenfalls zum 1. Januar 2021 eingeführt wird, beanspruchen. Grundlage für die beschriebenen Änderungen ist Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht. Er tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und ist zeitlich befristet bis zum 31.12.2026. Dieser Beitrag beschäftigt sich sowohl mit den Auswirkungen der stufenweisen Erhöhung der Entfernungspauschale für die Arbeitnehmer als auch mit der Mobilitätsprämie.

A Die Entfernungspauschale

Die Regelungen zur Entfernungspauschale sind vielfältig. Daher werden nachfolgend nur die wesentlichen Merkmale betrachtet. Arbeitnehmer können die Aufwendungen für ihre Wege zwischen

  • Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie
  • für ihre wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

über die sogenannte Entfernungspauschale steuermindernd als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Angesetzt werden kann pro Arbeitstag der tatsächlich zurückgelegte Weg. Dabei werden Hin- und Rückweg immer als ein Weg betrachtet.

Pro Beschäftigungsverhältnis ist nur eine erste Tätigkeitsstätte möglich. Die Fahrten zu einem Sammelpunkt, zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet und zu einer Bildungseinrichtung, die außerhalb des Dienstverhältnisses für ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, werden genauso behandelt wie die Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte.

Behinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen an Stelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ansetzen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG).

I. Höhe der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale beträgt zurzeit pro vollem Entfernungskilometer 0,30 Euro. Sie ist – bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (nicht bei Familienheimfahrten) – auf höchstens 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Ein höherer Betrag ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer ein eigenes oder ihm zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug benutzt.

Die Entfernungspauschale ist aufwands- und verkehrsmittelunabhängig. Somit können auch Arbeitnehmer, die z. B. zu Fuß zur Arbeit gehen oder mit einem Arbeitskollegen zur Arbeit fahren (Mitfahrer), die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen.

Beispiel I: Arbeitnehmer A, Entfernung Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte: 18 Kilometer (Kfz)

Arbeitnehmer A wohnt 18 Kilometer von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt diese Strecke 2020 an 230 Tagen im Jahr. Der Arbeitnehmer kann in seiner Steuererklärung für 2020 eine Entfernungspauschale von

230 Tage × 18 Kilometer × 0,30 Euro/
voller Entfernungskilometer = 1.242 Euro
geltend machen.

Beispiel II: Arbeitnehmer B, Entfernung Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte: 25 Kilometer (Kfz) Arbeitnehmer B wohnt 25 Kilometer von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt diese Strecke 2020 an 230 Tagen im Jahr. Der Arbeitnehmer kann in seiner Steuererklärung für 2020 eine Entfernungspauschale von

230 Tage × 25 Kilometer × 0,30 Euro/
voller Entfernungskilometer = 1.725 EUR
geltend machen.

Beispiel III: Arbeitnehmer C, Entfernung Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte: 25 Kilometer (Bus + Bahn)

Arbeitnehmer C fährt 2020 an 230 Arbeitstagen mit Bus und Bahn zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste benutzbare Straßenverbindung beträgt 25 Kilometer. Das Monatsticket für den Bus kostet 60 Euro und für die Bahn 80 Euro (= 140 Euro/Monat). Der Arbeitnehmer kann in seiner Steuererklärung für 2020 die folgende Entfernungspauschale geltend machen:

Tabelle zum Vergleich der Pendelkosten für 2020, wobei ein Abschnitt die Berechnung für 230 Tage mit jeweils 25 Kilometern bei 0,30 Euro pro Kilometer zeigt, was insgesamt 1.725 Euro ergibt, und

 

Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die monatlichen Tickets für Bus und Bahn in Höhe von 1.680 Euro übersteigen 2020 nicht die Entfernungspauschale in Höhe von 1.725 Euro. Daher kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung für 2020 eine Entfernungspauschale von 1.725 Euro für seine Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen.

Die Abbildung zeigt eine Tabelle, in der die Pendelstrecken und die damit verbundenen Kosten für drei verschiedene Arbeitnehmer im Jahr 2020 verglichen werden, wobei das genutzte Verkehrsmittel (PKW) oder öffentliche Verkehrsmittel (Bus + Bahn) berücksichtigt werden. Die Kennzahl für die betroffenen Arbeitstage beträgt 230. Arbeitnehmer A fährt 18 km mit dem Auto und verursacht dabei Kosten in Höhe von 1.242 Euro, während Arbeitnehmer B und C jeweils 25 km zurücklegen und dabei Kosten in Höhe von 1.725 Euro verursachen, wobei Arbeitnehmer C für den Arbeitsweg eine Kombination aus Bus und Bahn nutzt.

 

Bei Arbeitnehmer A gibt es keine Besonderheiten. Bei den Arbeitnehmern B und C ist die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte identisch. Da die Entfernungspauschale verkehrsmittelunabhängig ist, können beide Arbeitnehmer in ihrer Steuererklärung eine Entfernungspauschale von 1.725 Euro geltend machen.

II. Keine Berücksichtigung von Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung

Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung sind nach § 3 Nr. 32 EStG von der Entfernungspauschale ausgenommen. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn die Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers von ihrer Wohnung abgeholt werden und per Bus zu einer entfernt gelegenen Baustelle gebracht werden.

Die Entfernungspauschale kann allerdings für die Fahrten von und zum Flughafen und bei einer steuerfreien Sammelbeförderung ggf. zu einem Sammelpunkt geltend gemacht werden.

Ist die Sammelbeförderung nur verbilligt, sind die Zuzahlungen des Arbeitnehmers jedoch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als allgemeine Werbungskosten abzugsfähig.

III. Kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Als Entfernung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend, die von einem Kfz mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h benutzt werden darf. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer mit seinem Kfz die Straßenverbindung tatsächlich nutzen kann.

Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und der Arbeitnehmer sie regelmäßig für die Wege zwischen seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte nutzt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer morgens immer die längere Strecke über die Autobahn wählt, weil sich auf der Landstraße aufgrund der vielen Ampeln längere Staus bilden und er so seine erste Tätigkeitsstätte i. d. R. schneller und pünktlicher erreicht.

Besitzt der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich von ihm aufgesucht wird.

IV. Anrechnung bei Arbeitgeberleistung

Erstattet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Aufwendungen für den Weg zur Arbeit oder dürfen die Arbeitnehmer den Firmenwagen für diese Fahrten verwenden, liegt grundsätzlich steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor. Für den Werbungskostenersatz gibt es nämlich keine allgemeine Steuerbefreiung.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Arbeitgeberleistungen aber steuerfrei und beitragsfrei. Die folgenden steuerfreien bzw. pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen für die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen:

  1. a) steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 15 EStG (Zuschüsse und Sachbezüge); Beispiel: Job-Ticket,
  2. b) steuerfreie Sachbezüge nach § 8 Abs. 3 EStG, Rabattfreibetrag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 EStG); Beispiel: Freifahrtberechtigung für Mitarbeiter eines Nahverkehrsunternehmens,
  3. c) steuerfreie Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (44-Euro-Freigrenze); Beispiel: Job-Ticket,
  4. e) Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG (pauschaler Steuersatz: 15 Prozent) bis zur Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 Euro.

V. Abgeltungswirkung

Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und durch die Familienheimfahrten entstehen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Neben bzw. an Stelle der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können als allgemeine Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dagegen:

  1. a) Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG),
  2. b) Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen.
  3. c) Im Falle der verbilligten Sammelbeförderung sind die Zuzahlungen des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als allgemeine Werbungskosten abzugsfähig.

B. Stufenweise Erhöhung der Entfernungspauschale ab 2021

Ab dem 01.01.2021 wird die Entfernungspauschale stufenweise erhöht.

I. Gesetzliche Grundlage

Gesetzliche Grundlage für die beschriebenen Änderungen ist Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht. Er tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und ist zeitlich befristet bis zum 31.12.2026. Durch ihn werden die entsprechenden Regelungen im Einkommensteuergesetz geändert.

Zeitraum 2021 bis 2023

Im Veranlagungszeitraum 2021 bis 2023 beträgt die Entfernungspauschale ab dem 21. vollen Entfernungskilometer 0,35 Euro. Bis zum 20. Entfernungskilometer sind weiterhin 0,30 Euro pro vollem Entfernungskilometer als Entfernungspauschale anzusetzen. Die übrigen, zuvor vorgestellten Regelungen bleiben bestehen (z. B. die Begrenzung auf maximal 4.500 Euro pro Kalenderjahr, wenn der Arbeitnehmer nicht einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.)

Spielzeugauto, das neben Stapeln von Goldmünzen geparkt ist und die Kosten für den Fahrzeugbesitz oder die Ersparnisse für ein Auto symbolisiert.

Beispiel I: Arbeitnehmer A, Entfernung Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte: 18 Kilometer (Kfz)

Arbeitnehmer A wohnt 18 Kilometer von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt diese Strecke 2021 an 230 Tagen im Jahr. Die erhöhte Entfernungspauschale wirkt sich auf diesen Arbeitnehmer nicht aus, da die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht 21 oder mehr volle Entfernungskilometer beträgt. Der Arbeitnehmer kann daher in seiner Steuererklärung für 2021 weiterhin eine Entfernungspauschale von

230 Tage × 18 Kilometer × 0,30 Euro/
voller Entfernungskilometer = 1.242 Euro
geltend machen.

Beispiel II: Arbeitnehmer B, Entfernung Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte: 25 Kilometer (Kfz)

Arbeitnehmer B wohnt 25 Kilometer von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt diese Strecke 2021 an 230 Tagen im Jahr.

Der Arbeitnehmer kann in seiner Steuererklärung für 2021 die folgenden Entfernungspauschalen geltend machen:

In der Abbildung ist eine Tabelle zu sehen, in der die Entfernungspauschale für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitstage, der Entfernung und der Kilometersätze in Euro berechnet wird. Das Ergebnis ist eine Gesamtsumme von 1.782,50 Euro.

 

Arbeitnehmer B kann 2021 eine Entfernungspauschale in Höhe von 1.782,50 Euro in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Beispiel III: Arbeitnehmer C, Entfernung Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte: 25 Kilometer (Bus + Bahn)

Arbeitnehmer C fährt 2021 an 230 Arbeitstagen mit Bus und Bahn zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste benutzbare Straßenverbindung beträgt 25 Kilometer. Die Preise für die öffentlichen Verkehrsmittel sind erhöht worden: Das Monatsticket für den Bus kostet 2021 80 Euro und für die Bahn 90 Euro (= 170,00 Euro/Monat).

Der Arbeitnehmer kann in seiner Steuererklärung für 2021 die folgenden Entfernungspauschalen sowie die folgenden Aufwendungen für seine Fahrten mit Bus und Bahn als allgemeine Werbungskosten geltend machen:

Eine Tabelle, die verschiedene Transportkosten und Berechnungen zusammenfasst, darunter Entfernungspauschalen für Reisen und monatliche Kosten für Bus- und Bahnfahrten, woraus sich eine Gesamtsumme und eine berechnete Differenz ergeben.

 

Die Aufwendungen für die Monatskarten für Bus und Bahn übersteigen die Entfernungspauschale um 257,50 Euro. Daher kann Arbeitnehmer C in seiner Steuererklärung für 2021 eine Entfernungspauschale von 1.782,50 Euro und zusätzlich 257,50 Euro als allgemeine Werbungskosten geltend machen.

Zusammenfassung Beispiele I bis III: Entfernungspauschale 2020 und 2021

Das Bild zeigt eine Tabelle, in der die Pendelkosten für Arbeitnehmer in verschiedenen Jahren und mit unterschiedlichen Transportmitteln verglichen werden. Es zeigt die Anzahl der betroffenen Arbeitstage, Entfernungen zum Arbeitsplatz und einen Vergleich der Finanzzahlen für 2020 und 2021, wobei die Unterschiede in Euro hervorgehoben werden. In der Tabelle sind die Kosten für Pendler mit dem Auto und den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus und Bahn) enthalten.

 

Für Arbeitnehmer A hat die erhöhte Entfernungspauschale 2021 keine Auswirkung, da sein Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 18 Kilometer beträgt. Die erhöhte Entfernungspauschale gilt erst ab dem 21. vollen Entfernungskilometer.

Arbeitnehmer B profitiert 2021 von der erhöhten Entfernungspauschale. Er kann für 2021 eine um 57,50 Euro höhere Entfernungspauschale als für 2020 in seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.

Arbeitnehmer C kann für 2021 seine tatsächlichen Aufwendungen für die Monatskarten für Bus und Bahn in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Zeitraum 2024 bis 2026

Zum 01.01.2024 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. vollen Entfernungskilometer erneut erhöht. Sie beträgt dann 0,38 Euro statt 0,35 Euro pro vollem Entfernungskilometer. Für die ersten 20 vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können weiterhin 0,30 Euro pro vollem Entfernungskilometer angesetzt werden. Diese gesetzliche Regelung gilt für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2026. Nach derzeitigem Stand gilt damit ab 01.01.2027 wieder die bisherige Regelung.

Beispiel I: Arbeitnehmer A, Entfernung Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte: 18 Kilometer (Kfz)

Arbeitnehmer A wohnt 18 km von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt diese Strecke 2024 an 230 Tagen im Jahr.

Die erhöhte Entfernungspauschale wirkt sich auf diesen Arbeitnehmer nicht aus, da die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht 21 oder mehr volle Entfernungskilometer beträgt. Der Arbeitnehmer kann daher in seiner Steuererklärung für 2024 weiterhin eine Entfernungspauschale von

230 Tage × 18 Kilometer × 0,30 Euro/voller Entfernungskilometer
= 1.242 Euro
geltend machen.

Beispiel II: Arbeitnehmer B, Entfernung Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte: 25 Kilometer (Kfz)

Arbeitnehmer B wohnt 25 Kilometer von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt diese Strecke 2024 an 230 Tagen im Jahr.

Der Arbeitnehmer kann in seiner Steuererklärung für 2024 die folgenden Entfernungspauschalen geltend machen:

Eine Tabelle zeigt die Berechnung der Entfernungspauschale für das Jahr 2024 mit zwei Beispielen unterschiedlicher Entfernungen und Erstattungssätze, die zu einem Gesamtbetrag von 1.817 Euro führt.

 

Arbeitnehmer B kann für 2024 eine Entfernungspauschale in Höhe von 1.817 Euro in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Beispiel III: Arbeitnehmer C, Entfernung Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte: 25 Kilometer (Bus + Bahn)

Arbeitnehmer C fährt 2024 an 230 Arbeitstagen mit Bus und Bahn zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste benutzbare Straßenverbindung beträgt 25 Kilometer. Das Monatsticket für den Bus kostet weiterhin 80 Euro und für die Bahn 90 Euro (= 170 Euro/Monat).

Der Arbeitnehmer kann in seiner Steuererklärung für 2024 die folgenden Entfernungspauschalen sowie die folgenden Aufwendungen für seine Fahrten mit Bus und Bahn als allgemeine Werbungskosten geltend machen:

Das Bild zeigt eine Tabelle mit Berechnungen zu den Reisekosten für das Jahr 2024. Darin sind Berechnungen zu den mit dem Auto zurückgelegten Entfernungen und zu den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel wie Bus und Bahn enthalten, wobei konkrete Euro-Beträge aufgeführt sind.

 

Eine tabellarische Darstellung der Aufwendungen für Bus und Bahn als allgemeine Werbungskosten im Jahr 2024 mit einem Gesamtaufwand von 2.040 Euro, einem Abzug der Pendlerpauschale von 1.817 Euro ergibt eine Differenz von 223 Euro.

 

Die Aufwendungen für Bus und Bahn übersteigen die Entfernungspauschale um 223 Euro. Dieser Betrag kann neben der Entfernungspauschale in Höhe von 1.817 Euro als allgemeine Werbungskosten geltend gemacht werden.

Zusammenfassung Beispiele I – III: Entfernungspauschalen in 2020, 2021 und 2024

Eine Tabelle mit den Pendelpauschalen für verschiedene Entfernungen in den Jahren 2020, 2021 und 2024, wobei die jeweiligen Unterschiede zwischen 2021 und 2024 hervorgehoben sind.

 

Für Arbeitnehmer A ergeben sich weiterhin keine Änderungen, da seine Wegstrecke von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als 21 volle Entfernungskilometer beträgt.

Arbeitnehmer B kann in seiner Einkommensteuererklärung für 2024 eine um 34,50 Euro höhere Entfernungspauschale als für 2021 geltend machen. Bei Arbeitnehmer C verringert sich der Anteil der Aufwendungen für die Monatskarten für Bus und Bahn (allgemeine Werbungskosten) anteilig zur steigenden Entfernungspauschale. Da die Preise für den öffentlichen Nahverkehr 2024 nicht ansteigen, bleibt der Betrag, den er steuermindernd für seine Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale und die Aufwendungen für Bus- und Bahnkarten, die die Entfernungspauschale übersteigen) geltend machen kann, gleich.

C. Einführung einer Mobilitätsprämie

Steuerpflichtige mit einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags haben grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf die erhöhten Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer. Da sie ihr Einkommen jedoch nicht versteuern müssen, profitieren sie nicht von der steuermindernden Wirkung der erhöhten Entfernungspauschalen. Aus diesem Grund wird mit Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht zum 01.01.2021 auch eine sogenannte Mobilitätsprämie eingeführt. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Steuerpflichtigen mit einem Arbeitsentgelt unterhalb des Grundfreibetrags beansprucht werden. Arbeitnehmer können die Mobilitätsprämie aufgrund des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a EStG) jedoch nur beanspruchen, soweit die Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit den o. g. Pauschbetrag übersteigen. Die Mobilitätsprämie ist auf die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 begrenzt.

I. Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie

Die Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind die zu berücksichtigenden Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer, maximal bis zu dem Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Nr. 1 EStG) unterschreitet. Die erhöhten Entfernungspauschalen betragen, wie beschrieben, im Zeitraum 2021 bis 2024 0,35 Euro je vollen Entfernungskilometer und im Zeitraum 2024 bis 2026 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer.

Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, sind das gemeinsam zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend.

Wie beschrieben können Arbeitnehmer die Mobilitätsprämie jedoch nur in Anspruch nehmen, soweit die Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer zusammen mit den anderen zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG) übersteigen.

II. Berechnung der Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent der beschriebenen Bemessungsgrundlage.

Beispiel IV: Arbeitnehmer D, Entfernung Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte: 25 Kilometer (Kfz)

Arbeitnehmer D wohnt 25 Kilometer von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt diesen Weg 2021 an 230 Tagen im Jahr. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 7.500 Euro. Seine übrigen Werbungskosten betragen 400 Euro.

  1. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 25 Kilometer.
  2. Prüfung, ob die Werbungskosten im Zusammenhang mit den zu versteuernden Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen:
Eine Tabelle, die eine Berechnung der Werbungskosten eines deutschen Arbeitnehmers zeigt, einschließlich der Fahrtkosten und eines standardmäßigen Arbeitsnehmer-Pauschbetrags, wobei die endgültige Differenz unten aufgeführt ist.

 

Die Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit übersteigen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 1.182,50 Euro. Davon entfallen auf die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. Entfernungskilometer) 402,50 Euro.

3. Prüfung, ob das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet

 

Das zu versteuernde Einkommen unterschreitet den Grundfreibetrag um 2.244 Euro.

Ergebnis: Die erhöhte Entfernungspauschale in Höhe von 402,50 Euro liegt damit in Höhe von 402,50 Euro innerhalb des Betrags, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet. Die Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie beträgt daher 402,50 Euro.

4. Berechnung der Mobilitätsprämie

Berechnung eines Mobilitätsbonus in Euro mit Basiswert und angesetztem Prozentsatz.

 

Arbeitnehmer D kann daher für 2021 eine Mobilitätsprämie in Höhe von 56,35 Euro beanspruchen.

III. Anspruch auf die Mobilitätsprämie

Unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 EStG haben Anspruch auf die Mobilitätsprämie. Der Anspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruchsberechtigte die erste Tätigkeitsstätte oder eine Betriebsstätte aufgesucht oder Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung durchgeführt hat.

IV. Beantragung der Mobilitätsprämie

Der Steuerpflichtige muss die Mobilitätsprämie beantragen. Der Anspruchsberechtigte muss den Antrag bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem nach § 103 EStG n. F. ein Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht, stellen.

V Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie wird nach Ablauf des Kalenderjahres in einem Prämienbescheid festgesetzt. Dies erfolgt allerdings nur, wenn die Prämie mindestens 10 Euro beträgt. Die festgesetzte Mobilitätsprämie wird dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prämienbescheids ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt aus den Einnahmen an Einkommensteuer.

Pamela van den Hövel

Ein leuchtend grünes Spielzeugauto balanciert auf steigenden Stapeln von Goldmünzen vor weißem Hintergrund und stellt das Konzept steigender Autokosten oder Investitionen im Automobilsektor dar.

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