Aus der XING-Gruppe : Mehrarbeit oder Kurzarbeit?
Lassen wir die letzten paar Monate Revue passieren, stellen wir fest, dass die Sachbearbeiter in der Lohn- und Gehaltsabrechnung oder anderer Tätigkeitsbereiche im Personal viel Arbeit haben. Das Thema Kurzarbeit ist präsent, aber weniger, weil man selbst in Kurzarbeit ist, sondern weil wir uns tagtäglich über Kurzarbeit austauschen und informieren müssen.
Die Fragen werden nicht weniger und die Arbeit erst recht nicht. Auch von der Gesetzesseite hatte man dem entgegengewirkt, indem die Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte erhöht worden sind oder die Hinzuverdienstgrenze bei den Minijobbern (bis Ende Oktober). Nun gelten diese Regeln nicht mehr. Aber die Corona-Zeit ist noch nicht vorbei. Im Gegenteil – aktuell befinden wir uns in einer neuen Phase. Und es darf nicht vergessen werden, der Jahreswechsel steht ebenfalls vor der Tür.
Das große Erwachen kommt im neuen Jahr. Viele Arbeitnehmer sind sich nicht bewusst, dass sie Steuern nachzahlen müssen. Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt und somit den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöht.
Auch Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen, dass die Agentur für Arbeit noch eine endgültige Prüfung vornimmt. Warum? Nachdem ein Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist, stellt diese durch einen Bescheid fest, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurarbeitergeld dem Grunde nach vorliegen. Hierbei handelt es sich um eine vorläufige Entscheidung, die lediglich dem betroffenen Betrieb ermöglichen soll, schnellstmöglich Kurzarbeit einführen zu können. Sobald wieder der „normale“ Betrieb läuft, prüft die Agentur für Arbeit erneut und kann auch Überzahlungen zurückfordern. Diese Prüfungen erfolgen in der Regel innerhalb von sieben Monaten nach Ende des Bezugszeitraums von Kurzarbeitergeld. Erst dann trifft die Behörde ihre endgültige Entscheidung.
Das Kurzarbeitergeld ist derzeit immer wieder Gesprächsthema in der Gruppe. Ein Mitglied treibt die Frage voran, wie die betriebliche Altersvorsorge das Soll-/Ist-Entgelt im Kurzarbeitergeld beeinflusst.
Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihren fachlichen Hinweis vom 10. Dezember 2018 dazu Stellung genommen. Unter Punkt 10 Absatz 2 heißt es:
„Künftige Entgeltansprüche können in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Betriebsrentengesetz). Die für die Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse sowie Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung verwendeten Entgeltbestandteile sind bis zu einem Betrag in Höhe von 4 v. H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten kein Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV [Sozialversicherungsentgeltverordnung]). Diese Entgeltbestandteile sind somit weder im Soll- noch im Ist-Entgelt zu berücksichtigen.“
Janette Rosenberg