Der Steuerberater empfiehlt : Arbeitgeberzuschuss zur bAV wird ab 01.01.2022 verpflichtend
Ab dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge ihrer Arbeitnehmer leisten. Bisher gilt dies nur für Neuverträge, also solche, die nach dem 01.01.2019 geschlossen wurden. Dass die Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge dennoch nicht nur für Arbeitnehmer attraktiv ist und bleibt, zeigt der folgende Beitrag.
Der Gedanke hinter der Verpflichtung zu einem Arbeitgeberzuschuss ist folgender: Bis zu einer Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (für das Jahr 2021 entspricht dies in der GRV-West 3.408 Euro) ist das für Zwecke der betrieblichen Altersvorsorge umgewandelte Entgelt des Arbeitnehmers sozialversicherungsfrei.
Erst bei Auszahlung wird die entsprechende Betriebsrente verbeitragt. Spart der Arbeitgeber aufgrund der Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge, soll er einen Teil seiner Ersparnis in Form eines 15-prozentigen Zuschusses zur betrieblichen Altersvorsorge an den Arbeitnehmer weitergeben. Da der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen, der anderenfalls anfallen würde, regelmäßig etwa 20 Prozent beträgt, spart der Arbeitgeber dennoch.
Beispiel: Arbeitnehmerin A wandelt monatlich 100 Euro ihres Entgelts für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung um. Dazu hat ihr Arbeitgeber B am 01.01.2015 einen Vertrag mit einer Direktversicherung geschlossen.
Derzeit muss ihr Arbeitgeber keinen Zuschuss leisten. Ab dem 01.01.2022 ändert sich das: Sodann wird B einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent, im Fall der A also 15 Euro, leisten müssen. Im Ergebnis werden monatlich insgesamt 115 Euro an die Versicherung gezahlt.
Aber: Hätte die Arbeitnehmerin keine Entgeltumwandlung in Anspruch genommen, hätte B 100 Euro mehr verbeitragen müssen. Dem Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 15 Euro stünden in diesem Fall Mehrkosten in Form von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von etwa 20 Euro gegenüber. Der Arbeitgeber spart bei einer Entgeltumwandlung für Zwecke der betrieblichen Altersvorsorge also auch ab 2022 noch etwa fünf Prozent des umgewandelten Entgelts (im Beispiel 5 Euro).
Hinweis: Die Verpflichtung für den Arbeitgeberzuschuss besteht nur für Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung.
Der Zuschuss kann in den bestehenden Vertrag eingezahlt werden. Selbstverständlich kann der Arbeitgeberzuschuss auch mehr als 15 Prozent betragen und/oder bereits vor dem 01.01.2022 gezahlt werden. Es empfiehlt sich eine Rücksprache mit der jeweiligen Versicherung.
Neben Beitragsersparnissen hat es für Arbeitgeber weitere Vorzüge, Arbeitnehmern eine Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge anzubieten. So können qualifizierte Mitarbeiter motiviert und langfristig an das Unternehmen gebunden werden, das obendrein von einem Imagegewinn profitiert.
Wissenswert: Sowieso haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch eine Entgeltumwandlung. Es obliegt dabei dem Arbeitgeber, den Weg der Durchführung zu bestimmen. Dabei kann es aufgrund besonderer Konditionen sinnvoll sein, Gruppenverträge für mehrere Arbeitnehmer abzuschließen. Der Verwaltungsaufwand lässt sich mit Wahl der richtigen Gestaltungsform minimieren; auch ist die Pensionsverpflichtung nicht in jedem Fall in der Unternehmensbilanz auszuweisen. Sollten Sie weitere Fragen zum Thema betriebliche Altersvorsorge haben, setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung.
Sina Schmidt, Steuerberaterin, DIERKES Partner