Aus der XING-Gruppe : Leben im Rhythmus – Arbeit und Zeit lassen sich nicht trennen!
Schichtarbeit bzw. Schichtdienstsysteme sind in einigen Berufen notwendig – gerade in der Industrie, aber auch im öffentlichen Dienst. Das hat zur Folge, dass die Beschäftigten unter anderem nachts arbeiten müssen. Mal abgesehen davon, dass Schichtarbeit immer mit einer großen Belastung einhergeht, stellt sich doch bei Abrechnern die Frage, wie Nachtarbeit vergütet wird.
Grundsätzlich müssen wir zwischen Zuschlägen und Zulagen unterscheiden. Denn Zulagen sind steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Im Gegensatz dazu sind Zuschläge (z. B. für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) mit gewissen Grenzen steuer- und beitragsfrei. Regelungen zur Nachtarbeit finden wir im Arbeitszeitgesetz. Aber Achtung! Viele Tarifverträge sehen andere Regelungen vor!
Frage: Nachtarbeit – Voraussetzung für die Steuerfreiheit
Das Mitglied beschäftigt sich derzeit mit dem Thema der Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG). In diesem wird der Korridor von 20 bis 6 Uhr definiert, wo eine Steuerfreiheit von 25 Prozent des Basislohnes möglich ist.
Aber was ist Nachtarbeit? Bezieht sich § 3b EStG auf die Definition von § 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)? Oder ist dies für die Anwendung von § 3b EStG unerheblich?
Folgendes Beispiel:
Die Arbeitszeit beginnt um 5 Uhr. Die Beschäftigten arbeiten in der Regel in der Nacht. Wenn der Arbeitgeber nun für die Zeit zwischen 5 Uhr und 6 Uhr einen Zuschlag zahlen möchte, könnte dieser nach § 3b EStG steuerfrei gezahlt werden? Kann der Arbeitgeber die Zahlung über eine Betriebsvereinbarung regeln?
Das Arbeitszeitgesetz definiert ja nun Nachtarbeit anders. Es muss zwischen 23 Uhr und 6 Uhr mindestens zwei Stunden gearbeitet werden, damit dies nach diesem Gesetz als Nachtarbeit gilt.
In dem Beispiel würde die eine Stunde also keine Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sein. Wenn § 3b EStG nun also der Definition nach Arbeitszeitgesetz folgen würde, wäre Steuerfreiheit nicht möglich. Ist dem wirklich so? Oder ist die Definition der Nachtarbeit gemäß Arbeitszeitgesetz für die Anwendung von § 3b EStG uninteressant?
Antwort:
Nach Kenntnisstand eines Mitglieds wird die Nachtarbeit aus steuerrechtlicher Sicht in § 3b Abs. 2 S. 2 EStG definiert: „Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.“ Wenn für die tatsächliche Arbeit in der Zeit von 5 Uhr bis 6 Uhr ein zusätzlicher Zeitzuschlag für die Nachtarbeit gezahlt wird, ist dieser bis zu 25 Prozent des steuerlichen Grundlohnes steuerfrei.
Hinweis alga- Competence-Center:
Vorweg – der Nachtzuschlag ist keine Pflicht! Aber Achtung, denn der § 6 Abs. 5 ArbZG sagt bzw. schreibt vor, dass entweder ein angemessener Zuschlag zu zahlen ist oder ein angemessener Freizeitausgleich erfolgen muss, wenn es sich um Nachtarbeit handelt. Das heißt, ein Beschäftigter hat nach den gesetzlichen Regelungen zur Nachtarbeit erst dann einen der Anspruch bzw. die Regelungen sind erst anwendbar, wenn er in dem festgeschriebenen Zeitraum mehr als zwei Stunden arbeitet.
In dem beschriebenen Fall entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, einen Zuschlag zu zahlen, und zwar freiwillig. Das kann er gern in einer Betriebsvereinbarung regeln. Das Einkommensteuergesetz (§ 3b) regelt lediglich die Steuerfreiheit. Dieser Paragraph sagt, dass Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei sind. Für eine Arbeitszeit von 20 Uhr bis 6 Uhr liegt der Zuschlag bei 25 Prozent des Grundlohns und in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, auf 40 Prozent des Grundlohns. Der maximale Stundengrundlohn bei der Berechnung des steuerfreien Teils beträgt 50 Euro.
Frage: Zuschuss Weihnachtsfeier/zweckgebundenes Verzehrgeld
Das Mitglied beschreibt folgenden Sachverhalt: Der Arbeitgeber möchte in diesem Jahr seinen Beschäftigten, welche an einer Abteilungsweihnachtsfeier teilgenommen haben, einen Zuschuss bzw. ein Verzehrgeld in Höhe von 15 Euro pro Beschäftigten zukommen lassen. Wie ist ein solcher Zuschuss steuer- und sozialversicherungspflichtig zu berücksichtigen und wie sollte er rechtssicher dokumentiert werden?
Antwort: Ein Mitglied hatte solch einen Sachverhalt direkt mit seinem Finanzamt abgeklärt. In diesem Betrieb wird ein höherer Beitrag für jeden Teilnehmer bei Weihnachtsfeiern bezahlt. Zur Ermittlung der Teilnehmerzahl werden bei diesen Feiern Teilnehmerlisten geführt. Diese werden für den Fall einer Prüfung zu den Lohnunterlagen genommen. Die Beschäftigten bekommen den Zuschuss netto ausgezahlt.
Hinweis alga- Competence-Center
Dieser Zuschuss/zweckgebundenes Verzehrgeld zählt zu den Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung, wenn dieser/s tatsächlich „anlässlich“ der Betriebsveranstaltung gezahlt wird. Ansonsten sind solche „Gelder“ nach den individuellen Steuermerkmalen des Beschäftigten zu versteuern und somit auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
Janette Rosenberg