Lohnsteuer kompakt für die Personalpraxis
Reichweiten – Hybridfahrzeuge als Firmenwagen
Stellen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen Firmenwagen für die private Nutzung zur Verfügung, so ist der geldwerte Vorteil für die private Nutzung zu berechnen und zu versteuern. Im Rahmen der Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 EStG kann die Pauschal- oder Fahrtenbuchmethode angewandt werden. Für die sog. Pauschalmethode ist der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Zulassung maßgeblich.
Bei der Fahrtenbuchmethode wird der Anteil an den Gesamtkosten für die privaten Fahrten ermittelt. Bei der Zurverfügungstellung von Hybridfahrzeugen wird bei der Anwendung der Pauschalmethode der Bruttolistenpreis halbiert. Im Rahmen der Fahrtenbuchmethode werden die Kosten für die Anschaffung – die Abschreibung – oder alternativ die Leasing- oder Mietkosten halbiert.
Voraussetzung für die Halbierung ist aber in beiden Fällen, dass das betreffende Hybridfahrzeug eine bestimmte Reichweite zurücklegen kann oder einen CO2-Wert je gefahrenen Kilometer einhält. Hier ändert sich zum Jahreswechsel der Wert für die Reichweite des Hybridfahrzeugs.
Dies gilt für alle neu angeschafften Fahrzeuge des Arbeitgebers ab 01.01.2022. Ab diesem Zeitpunkt müssen die angeschafften Fahrzeuge eine Reichweite von 60 Kilometern nachweisen. Bisher gelten 40 Kilometer.
Der CO2-Wert verbleibt bei 50 g je gefahrenen Kilometer. Es ist ausreichend, wenn eine Voraussetzung vom Fahrzeug eingehalten wird.
Alle bis zum 31.12.2021 angeschafften Fahrzeuge müssen weiterhin nur eine Reichweite von 40 Kilometern erreichen. Dies wird vor allem bei gebrauchten Hybridfahrzeugen zutreffen. Die Minderung des Bruttolistenpreises bzw. der Gesamtkosten gilt bis zum Ende der Nutzung des Fahrzeugs. Erfüllen neu angeschaffte Fahrzeuge die Voraussetzungen der Reichweite oder des CO2-Ausstoßes nicht, so muss der geldwerte Vorteil mit dem ungeminderten Bruttolistenpreis bzw. den ungeminderten Gesamtkosten ermittelt werden. Die Reichweite bzw. der CO2-Ausstoß kann über die Übereinstimmungsbescheinigung der Hersteller nachgewiesen werden.
Praxishinweis
Alle ab 01.01.2022 angeschafften Fahrzeuge des Arbeitgebers müssen für die Halbierung des Bruttolistenpreises oder der Kosten bei der Fahrtenbuchmethode die Mindestreichweite von 60 km erfüllen. Dies gilt auch für gebrauchte Fahrzeuge, die der Arbeitgeber ab 2022 neu anschafft.
Praxishinweis
Für die Berechnung der Umsatzsteuer aus der privaten Nutzung der Arbeitnehmer sind der volle Bruttolistenpreis bzw. die vollen Gesamtkosten aus der Fahrtenbuchmethode zugrunde zu legen. Hier ist keine Minderung durchzuführen. Dafür können auch die vollen Vorsteuern aus den Kosten berechnet werden.
Zufluss von Arbeitslohn bei Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds
Führt die Übertragung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage auf einen Pensionsfonds beim Arbeitnehmer in Höhe der zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung erforderlichen und getätigten Leistungen zum Zufluss von Arbeitslohn? Die Richter des BFH haben mit Urteil vom 19.04.2021 zum Aktenzeichen VI R 45/18 hierzu entschieden.
Sachverhalt
Der Ehegatte bei einem zusammenveranlagten Ehepaar war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, welche ihm im Jahr 1993 eine Pensionszusage erteilt hatte. Beim Austritt aus der GmbH übertrug diese die Versorgungsverpflichtung zugunsten des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf einen Pensionsfonds. Das Finanzamt rechnete dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Ehegatten einen Betrag in Höhe der bei der GmbH gebildeten Pensionsrückstellung zu.
Entscheidung
Die Richter des BFH gaben dem Finanzamt recht. Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, ist ein sonstiger Bezug. Dieser wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 1 Satz 4 i. V. mit § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG zufließt.
Der Zufluss ist grundsätzlich vielmehr erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben, also wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt. Mit der Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, fließt Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft.
Der Zufluss von Arbeitslohn ist nach Auffassung der Richter zu bejahen, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft. Auch in diesem Fall wird der Zufluss aber nicht durch das Versprechen des Arbeitgebers, z. B. Versicherungsschutz zu gewähren, herbeigeführt, sondern erst durch die Erfüllung dieses Versprechens, insbesondere durch die Leistung der Versicherungsbeiträge in der Weise, dass ein eigener unentziehbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung entsteht. Aus diesem Grund sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, wenn es sich so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet hätte.
Kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, so die Richter, sondern eine Versorgungszusage liegt demgegenüber vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zusagt.
In diesem Fall unterliegen erst die späteren aufgrund der Zusage geleisteten Versorgungszahlungen der Lohnsteuer. Nach Ansicht der Richter ist nach diesen Grundsätzen die Übertragung der Pensionszusage von der GmbH auf den Pensionsfonds gegen Ablöseleistung zusätzlicher Arbeitslohn des Ehegatten.
Denn dieser hat dadurch anstelle der Anwartschaften auf zukünftige Rentenzahlungen im Versorgungsfall gegenüber seinem (bisherigen) Arbeitgeber, der GmbH, einen eigenständigen Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds auf Versorgung gem. § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erlangt.
Der dem Ehegatten durch die Übertragung der Pensionszusage von der GmbH auf den Pensionsfonds zugeflossene Arbeitslohn ist nach Ansicht der Richter nicht nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei. Danach sind Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds u. a. steuerfrei, wenn ein Antrag nach § 4d Abs. 3 EStG oder nach § 4e Abs. 3 EStG gestellt worden ist.
Die GmbH hat den für die Steuerfreiheit erforderlichen Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG jedoch nicht gestellt. Wird der für die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 66 EStG erforderliche Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG nicht gestellt, ist die vom Arbeitgeber erbrachte Ablöseleistung in vollem Umfang (lohn-)steuerpflichtig, so die Richter.
Daniela Karbe-Geßler