Free

Pauschalierung : Versorgungsbezüge und Minijob beim selben Arbeitgeber

Häufig üben Beschäftigte bei ihrem Arbeitgeber Tätigkeiten aus, obwohl sie bereits das Renten- oder Pensionsalter erreicht haben. Es stellt sich dann die Frage, ob ein Arbeitgeber den Arbeitslohn aus einem Minijob nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal mit zwei Prozent versteuern darf, obwohl der Arbeitnehmer von ihm zugleich eine normal zu versteuernde Pension aufgrund einer Pensionszusage erhält.

Lesezeit 2 Min.

Der Arbeitgeber kann grund­sätzlich unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen aus der ELStAM-Datenbank die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen mit einem einheitlichen Pauschsteu­ersatz von insgesamt zwei Prozent des Arbeitsentgelts nach § 40a Abs. 2 EStG erheben.

Diese Pauschalierung ist jedoch unzu­lässig bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demsel­ben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach den §§ 39b bis 39d EStG dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird, so § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG. Der Lohn eines Beschäftigungsverhältnisses eines Arbeitnehmers darf steuerlich nicht in ein Pauschalierungsarbeits­verhältnis (ab 01.10.2022 520 Euro-Minijob) und ein dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen­des Arbeitsverhältnis aufgespalten werden.

§ 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG schließt die Lohnsteuerpauschalierung für eine Teilzeitbeschäftigung aus, wenn der Arbeitnehmer für eine an­dere Beschäftigung von demsel­ben Arbeitgeber Lohn bezieht, der dem normalen Lohnsteuerabzug unterworfen wird. Damit darf das Beschäftigungsverhältnis eines Ar­beitnehmers zu einem Arbeitgeber also nicht in ein Pauschalierungsarbeitsverhältnis einerseits und ein dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfendes Arbeitsverhältnis andererseits aufgespalten werden. Dies bestätigte auch bereits vor vielen Jahren die Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 08.07.1993, VI R 78/91. Der Lohn aus einem Beschäftigungsver­hältnis ist grundsätzlich einheitlich entweder dem normalen Lohnsteu­erabzug oder der pauschalen Be­steuerung zu unterwerfen. Deshalb darf ein einheitliches Gehalt von z. B. 5.020 Euro nicht aufgespalten wer­den in einen normal zu versteuernden Arbeitslohn von 4.500 Euro und in einen pauschal zu versteuernden Ar­beitslohn von 520 Euro. Fraglich ist nun, ob diese Beurteilung auch gilt, wenn ein Steuerpflichtiger neben be­trieblichen Ruhegehaltsbezügen noch Lohn aus einer Teilzeitbeschäftigung vom selben Arbeitgeber bezieht?

Pauschalierung-min
Pauschalierung-min

Praxishinweis

Bei ehemaligen Arbeitnehmern mit Versorgungsbezügen kann geprüft werden, ob eine Weiterbeschäfti­gung im Rahmen eines pauschal­versteuerten Minijobs in maximaler Höhe von 520 Euro seit Oktober er­folgen kann.

Beispiel:

Der Angestellte war bis einschließlich September 2022 bei einer GmbH be­schäftigt. Ab Oktober 2022 erhält er von der GmbH, die ihm eine Pensionszusage erteilt hat, betriebliche Ruhegelder in Form von Versorgungsbezügen i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG. Er ar­beitet aber ab 01.10.2022 weiterhin bei der GmbH mit, und zwar im Rahmen eines 520-Euro-Minijobs.

Der BFH hat auch hierzu bereits ent­schieden, dass Versorgungsbezüge und der Lohn aus einer Teilzeitbeschäfti­gung nicht aus einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis zufließen, so das Urteil vom 27.07.1990 zum Ak­tenzeichen VI R 20/89. Die Versor­gungsbezüge erhält ein ehemals Beschäftigter von seinem Arbeitgeber für eine frühere, also nicht mehr tat­sächlich ausgeübte Beschäftigung; der pauschal besteuerte Lohn fließt ihm hingegen aus der gegenwärtigen ge­ringfügigen Beschäftigung zu.

Das Pauschalierungsverbot des § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG knüpft für die pau­schale Besteuerung nur an eine tatsächlich ausgeübte aktive Beschäf­tigung an. Die Möglichkeit der Lohn­steuerpauschalierung besteht somit auch, wenn der Empfänger von be­trieblichen Ruhegeldbezügen beim selben Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Eine entspre­chende OFD-Verfügung der Oberfi­nanzdirektion Münster vom 22.07.1991 bestätigt dies. Die Versorgungsbe­züge brauchen bei der Kontrolle, ob die 520-Euro-Grenze überschritten ist, nicht berücksichtigt zu werden. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommen­steuer außer Ansatz.

Daniela Karbe-Geßler

Pauschalierung 2-min
Pauschalierung 2-min

Diesen Beitrag teilen: