Pauschalierung : Versorgungsbezüge und Minijob beim selben Arbeitgeber
Häufig üben Beschäftigte bei ihrem Arbeitgeber Tätigkeiten aus, obwohl sie bereits das Renten- oder Pensionsalter erreicht haben. Es stellt sich dann die Frage, ob ein Arbeitgeber den Arbeitslohn aus einem Minijob nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal mit zwei Prozent versteuern darf, obwohl der Arbeitnehmer von ihm zugleich eine normal zu versteuernde Pension aufgrund einer Pensionszusage erhält.
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen aus der ELStAM-Datenbank die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt zwei Prozent des Arbeitsentgelts nach § 40a Abs. 2 EStG erheben.
Diese Pauschalierung ist jedoch unzulässig bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach den §§ 39b bis 39d EStG dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird, so § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG. Der Lohn eines Beschäftigungsverhältnisses eines Arbeitnehmers darf steuerlich nicht in ein Pauschalierungsarbeitsverhältnis (ab 01.10.2022 520 Euro-Minijob) und ein dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfendes Arbeitsverhältnis aufgespalten werden.
§ 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG schließt die Lohnsteuerpauschalierung für eine Teilzeitbeschäftigung aus, wenn der Arbeitnehmer für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Lohn bezieht, der dem normalen Lohnsteuerabzug unterworfen wird. Damit darf das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers zu einem Arbeitgeber also nicht in ein Pauschalierungsarbeitsverhältnis einerseits und ein dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfendes Arbeitsverhältnis andererseits aufgespalten werden. Dies bestätigte auch bereits vor vielen Jahren die Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 08.07.1993, VI R 78/91. Der Lohn aus einem Beschäftigungsverhältnis ist grundsätzlich einheitlich entweder dem normalen Lohnsteuerabzug oder der pauschalen Besteuerung zu unterwerfen. Deshalb darf ein einheitliches Gehalt von z. B. 5.020 Euro nicht aufgespalten werden in einen normal zu versteuernden Arbeitslohn von 4.500 Euro und in einen pauschal zu versteuernden Arbeitslohn von 520 Euro. Fraglich ist nun, ob diese Beurteilung auch gilt, wenn ein Steuerpflichtiger neben betrieblichen Ruhegehaltsbezügen noch Lohn aus einer Teilzeitbeschäftigung vom selben Arbeitgeber bezieht?
Praxishinweis
Bei ehemaligen Arbeitnehmern mit Versorgungsbezügen kann geprüft werden, ob eine Weiterbeschäftigung im Rahmen eines pauschalversteuerten Minijobs in maximaler Höhe von 520 Euro seit Oktober erfolgen kann.
Beispiel:
Der Angestellte war bis einschließlich September 2022 bei einer GmbH beschäftigt. Ab Oktober 2022 erhält er von der GmbH, die ihm eine Pensionszusage erteilt hat, betriebliche Ruhegelder in Form von Versorgungsbezügen i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG. Er arbeitet aber ab 01.10.2022 weiterhin bei der GmbH mit, und zwar im Rahmen eines 520-Euro-Minijobs.
Der BFH hat auch hierzu bereits entschieden, dass Versorgungsbezüge und der Lohn aus einer Teilzeitbeschäftigung nicht aus einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis zufließen, so das Urteil vom 27.07.1990 zum Aktenzeichen VI R 20/89. Die Versorgungsbezüge erhält ein ehemals Beschäftigter von seinem Arbeitgeber für eine frühere, also nicht mehr tatsächlich ausgeübte Beschäftigung; der pauschal besteuerte Lohn fließt ihm hingegen aus der gegenwärtigen geringfügigen Beschäftigung zu.
Das Pauschalierungsverbot des § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG knüpft für die pauschale Besteuerung nur an eine tatsächlich ausgeübte aktive Beschäftigung an. Die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung besteht somit auch, wenn der Empfänger von betrieblichen Ruhegeldbezügen beim selben Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Eine entsprechende OFD-Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 22.07.1991 bestätigt dies. Die Versorgungsbezüge brauchen bei der Kontrolle, ob die 520-Euro-Grenze überschritten ist, nicht berücksichtigt zu werden. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz.
Daniela Karbe-Geßler