Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen – Teil 1 : Wann liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn beim Zinsvorteil vor?
Derzeit sind Bankkredite im Vergleich zu früheren Jahren noch günstig. Allerdings zogen in den letzten Monaten die Zinsen für Kredite deutlich an. Der Weg zur Bank ist für viele der klassische Weg, um sich Geld zu leihen. Doch nicht nur Banken und private Geldgeber verleihen Geld, auch Arbeitgeber stellen Darlehen für ihre Mitarbeiter zur Verfügung.
Neben Konsumentenkrediten werden zudem kleine Baudarlehen von Arbeitgebern gewährt. Das Darlehen wird nicht selten zu noch günstigeren Konditionen im Vergleich zu einem herkömmlichen Darlehen von Banken angeboten. So mancher Arbeitgeber stellt das Darlehen sogar zinslos zur Verfügung. Die Gründe sind unterschiedlich, allerdings ist ein solches Darlehen auch unter dem Punkt der Mitarbeiterbindung eine besondere Leistung des Arbeitgebers. Gewähren Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein zinsloses oder – gegenüber üblichen Bankkrediten – ein zinsverbilligtes Darlehen, handelt es sich bei der Zinsersparnis um einen geldwerten Vorteil, der im Rahmen der Entgeltabrechnung berücksichtigt werden muss. Die reine Hingabe eines Darlehens führt nicht zu einem geldwerten Vorteil. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 19.05.2015 ein BMF-Schreiben zum Thema steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen veröffentlicht (BStBl 2015 I S. 484).
Voraussetzungen für ein Arbeitgeberdarlehen
Welche Voraussetzungen für ein Arbeitgeberdarlehen erfüllt sein müssen, wird vom BMF (vgl. Rn. 1) wie folgt definiert:
„Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten an den Arbeitnehmer Geld überlassen wird und diese Geldüberlassung auf einem Darlehensvertrag beruht. Erhält der Arbeitnehmer durch solch ein Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile, sind sie zu versteuern.“
Es ist daher von einem Arbeitgeberdarlehen auszugehen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Betrag zur Verfügung stellt, der über seine eigentliche Entgeltzahlung hinausgeht. Ein Indiz für ein Arbeitgeberdarlehen ist aber auch die Vereinbarung für die Verzinsung des geliehenen Geldbetrags oder die Vereinbarung zur Absicherung des Darlehens.
Kein Arbeitgeberdarlehen ist gegeben, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Vorschüsse zu Reisekosten, Auslagenersatz, Lohnabschläge oder Lohnvorschüsse zahlt, die diesem als Arbeitslohn zufließen. Eine Abschlagszahlung wird als Leistung des Arbeitgebers auf das bereits verdiente, aber noch nicht in der Entgeltabrechnung abgerechnete Entgelt gezahlt, während ein Vorschuss eine Leistung des Arbeitgebers auf noch nicht verdientes Entgelt darstellt. Um einen Vorschuss handelt es sich, wenn dem Arbeitnehmer auf einen demnächst fällig werdenden Zahlungsanspruch eine Vorauszahlung gegeben wird, um z. B. Lebensunterhaltungskosten kurzfristig zu finanzieren (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.01.2015 – 10 AZR 84/14). Ein Arbeitgeberdarlehen sind nach BMF-Schreiben Gehaltsvorschüsse im öffentlichen Dienst, die nach den Vorschussrichtlinien des Bundes oder nach den entsprechenden Richtlinien der Bundesländer gewährt werden.
Für ein Arbeitgeberdarlehen sind die gleichen gesetzlichen Grundlagen anzuwenden wie für ein allgemeines Darlehen. Gesetzliche Grundlagen für einen Darlehensvertrag bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ab §§ 488 ff. Demnach setzt ein Darlehensvertrag die Einigung darüber voraus, dass ein geleisteter Geldbetrag darlehensweise gewährt wird und somit der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Geldbetrags verpflichtet ist. Während Darlehensverträge schriftlich abzufassen sind, sieht das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem Urteil vom 27.04.2001 (11 Sa 1315/00) eine arbeitsvertragliche Schriftform für ein Arbeitgeberdarlehen nicht vor.
Ein Vertrag für ein Arbeitgeberdarlehen ist unabhängig von einem bestehenden Arbeitsvertrag anzusehen. Ein Vertrag über ein Arbeitgeberdarlehen stellt keine arbeitsrechtlichen Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar. Somit ist auch der Bestand eines Darlehensvertrags unabhängig vom Bestand oder Fortbestand eines Arbeitsvertrags. Dies hat das BAG mit Urteil vom 12.12.2013.
(8 AZR 829/12) bestätigt, wonach eine Klausel in einem Arbeitgeberdarlehen unwirksam ist, nach welcher der Arbeitgeber zur Kündigung des Darlehensvertrags in dem Fall berechtigt ist, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Eine solche Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB ist nach Auffassung der BAG-Richter unwirksam.
Praxistipp
Gerade wegen der oben genannten BAG-Entscheidung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig. Daher sollten auch Arbeitgeberdarlehen mit einem schriftlichen Vertrag (Darlehensvertrag) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Zum einen ist der Vertrag ein Nachweis zur Dokumentationspflicht und gleichzeitig auch zivilrechtlich eine wichtige Grundlage.
Geldwerter Vorteil
Die reine Hingabe eines Darlehens des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer stellt noch keinen geldwerten Vorteil dar. Jedoch ist bei einem zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen die Zinsersparnis als geldwerter Vorteil in der Entgeltabrechnung zu berücksichtigen. Erhält der Arbeitnehmer aufgrund seiner Beschäftigung von seinem Arbeitgeber ein unentgeltliches oder verbilligtes Arbeitgeberdarlehen, so stellt die Zinsersparnis einen geldwerten Vorteil dar, der als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu bewerten ist.
Der geldwerte Vorteil bemisst sich aus der Differenz zwischen dem Maßstabszinssatz und dem tatsächlichen, vom Arbeitnehmer gezahlten effektiven Zinssatz. Als Maßstabszinssatz kann zur Anwendung herangezogen werden:
- der günstigste Preis am Markt ohne einen Abschlag von vier Prozent (z. B. Internetbanken oder sog. Direktbanken) oder
- der übliche Endpreis am Abgabeort mit einem Abschlag von vier Prozent (örtliche Kreditinstitute oder Sparkassen) oder
- aus Vereinfachungsgründen der zuletzt veröffentliche Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank mit einem Abschlag von vier Prozent.
An die Entscheidung des Arbeitgebers zur Bewertung des Zinsvorteils als geldwerten Vorteil ist der Arbeitnehmer nicht gebunden. Er kann aber von seinem Arbeitgeber auch keine Form der Bewertung fordern. Sollte der Arbeitnehmer eine andere als die vom Arbeitgeber vorgenommene Bewertung wünschen, muss er diese im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuerveranlagung erklären. Er kann somit auch eine andere, für ihn günstigere Bewertung bei der Einkommensteuerveranlagung wählen.
Der Arbeitgeber hat die Unterlagen für den ermittelten und der Lohnversteuerung zugrunde gelegten Endpreis sowie die Berechnung der Zinsvorteile zu dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (Dokumentationspflicht) und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.
Beispiel 1:
Ein Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer ein Darlehen in Höhe von 15.000 Euro zu einem Zinssatz von 1,3 Prozent. Der am Markt übliche Zinssatz für ein solches Darlehen beträgt 5,48 Prozent
Lösung:
Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen. Der am Markt übliche Zinssatz liegt bei 5,48 Prozent. Zu diesem Zinssatz könnte der Arbeitnehmer z. B. das Darlehen bei seiner Hausbank aufnehmen. Der Arbeitgeber gewährt das gleiche Darlehen zu einem deutlich günstigeren Zinssatz von 1,3 Prozent. Die Zinsersparnis in Höhe von 4,18 Prozent stellt einen geldwerten Vorteil dar.
Einige Arbeitgeber gewähren kein Darlehen, sondern der Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitnehmer Zinszuschüsse für ein zu marktüblichen Zinsen aufgenommenes Darlehen, z. B. bei der Hausbank des Arbeitnehmers. Auch in diesem Fall liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 04.05.2006, BStBl II, S. 914), weil der Arbeitnehmer durch die Zahlung seines Arbeitgebers eine zusätzliche Entlohnung erhält.
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer nimmt bei seiner örtlichen Hausbank ein Darlehen in Höhe von 15.000 Euro zu einem marktüblichen Zinssatz von 5,48 Prozent auf. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zu den Zinsen von 4,48 Prozent.
Lösung:
Der Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitgeber einen Zinszuschuss in Höhe von 4,48 Prozent. Dieser Zuschuss stellt einen steuerpflichtigen Arbeitslohn (Barzuschuss) dar und wird vom Arbeitgeber nicht an die Hausbank des Arbeitnehmers, sondern direkt an den Arbeitnehmer gezahlt (i. d. R. erfolgt diese Zahlung über die Entgeltabrechnung).
Die Unterscheidung zwischen der Zinsersparnis und dem Zinszuschuss ist wichtig. Die Zinsersparnis ist ein geldwerter Vorteil, während der Zinszuschuss einen Barlohn und somit eine steuerpflichtige Geldleistung darstellt.
Steuerliche Bewertung des geldwerten Vorteils
Der BFH hat in seinem Urteil vom 04.05.2006 (BStBl II, S. 781) entschieden, dass einem Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zufließt, wenn er an seinen Arbeitgeber für ein Darlehen den marktüblichen Zinssatz zahlt. In diesem Fall zahlt der Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber den gleichen Zinssatz, wie er ihn z. B. auch an seine Hausbank zahlen müsste. Somit liegt kein geldwerter Vorteil vor, da der Arbeitnehmer keinen Vorteil erlangt.
Bei einem Arbeitgeberdarlehen sind Zinsvorteile als geldwerter Vorteil zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro übersteigt (vgl. BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Rn. 4). Werden dem Arbeitnehmer mehrere Darlehen von seinem Arbeitgeber gewährt, so ist die Summe der Darlehen bzw. die Summe der Restdarlehen zusammenzurechnen und auf die Einhaltung der Freigrenze von 2.600 Euro zu achten.
Bei der Bewertung des Zinsvorteils kommen zwei Bewertungsmethoden nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) infrage:
- die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG unter Berücksichtigung der 50-Euro-Freigrenze monatlich oder
- die Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des Rabattfreibetrags in Höhe von 1.080 Euro jährlich.
Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG
Die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG wird bei den meisten Arbeitgebern zur Anwendung kommen. Der Maßstab für die Bewertung ist der marktübliche Zinssatz oder der günstigste am Markt zu zahlender Zinssatz für das vom Arbeitnehmer aufgenommene Darlehen. Dabei ist das Darlehen unter vergleichbaren Bedingungen wie am freien Markt zu bewerten. Bei der Bewertung mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort wird der Zinssatz einer Bank am Abgabeort mit einem Abschlag von vier Prozent bewertet. Als üblicher Endpreis wird der Maßstabszinssatz vergleichbarer Darlehen angenommen nach Abschlag i. H. von vier Prozent nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR).
Wird der Maßstabszinssatz unter Berücksichtigung der im Internet allgemein zugänglichen Angebote von Direktbanken oder Vergleichsportalen ermittelt, ist allerdings kein Abschlag in Höhe von vier Prozent vorzunehmen (R 8.1 Abs. 2 Satz 3). In einem solchen Fall wird nicht das zinsgünstigste Darlehen am Abgabeort bewertet (z. B. Hausbank), sondern die allgemein zugänglichen günstigsten Angebote bundesweit (z. B. Internetbank).
Das Arbeitgeberdarlehen ist in der Kreditart, der Laufzeit, der Dauer, der Zinsbindung und der Tilgung mit einem marktüblichen Darlehen zu vergleichen.
Die Finanzbehörde beanstandet es nicht, wenn bei der Bewertung eines Arbeitgeberdarlehens als vergleichbarer Maßstabszinssatz bei Vertragsabschluss, der zuletzt veröffentliche, Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank herangezogen wird. Der für Januar 2021 von der Bundesbank veröffentlichte Effektivzinssatz für Konsumentenkredite mit einer Zinsbindung von über fünf Jahren betrug 6,24 Prozent. Von dem danach ergebenden Effektivzinssatz kann nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR ein Abschlag von vier Prozent vorgenommen werden (siehe auch BMF-Schreiben von 19.05.2015, Rn. 12). Diese Variante wird von vielen Steuerbüros angewandt, weil eine schnelle und einheitliche Ermittlung des Zinssatzes sichergestellt ist. Viele Lohnabrechnungsprogramme (z. B. für die Institutionsverwaltungen) aktualisieren diesen Maßstabszinssatz von selbst. Die Bundesbank vergleicht zur Ermittlung des Maßstabszinssatzes monatlich die Angebote der 200 größten Banken in Deutschland.
Die Differenz zwischen dem Maßstabszinssatz und dem vom Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber zu zahlenden Effektivzinssatz ist die Zinsvergünstigung, die als geldwerter Vorteil dem Arbeitslohn hinzugerechnet wird und somit in das Steuer- und Sozialversicherungsbrutto mit einfließt. Die Zahlungsweise der Zinsen (z. B. monatlich, halbjährlich oder jährlich) ist dabei unmaßgeblich. Allerdings ist beim Vergleich zwischen den einzelnen Arten von Krediten (z. B. Wohnungsbaukredit, Raten oder Konsumentenkredit und Überziehungskredit) zu unterscheiden.
- Werden Darlehen mit einer Zinsfestlegung vereinbart und wird für dasselbe Arbeitgeberdarlehen ein neuer Zins vereinbart, ist der Zinsvorteil ab dem Zeitpunkt der neuen Vereinbarung neu zu ermitteln (Prolongation).
- Bei Arbeitgeberdarlehen mit einem variablen Zinssatz ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils zum Zeitpunkt der vertraglichen Zinsanpassung der jeweils neu vereinbarte Zinssatz mit dem jeweils aktuellen Maßstabszinssatz zu vergleichen.
Beispiel 3:
Ein Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 15.000 Euro. Der vereinbarte Effektivzinssatz beträgt 1,48 Prozent jährlich. Bei Vertragsabschluss im Januar 2022 beträgt der günstigste vergleichbare Zinssatz 6,24 Prozent für vergleichbare Darlehen am Abgabeort.
Lösung:
Marktüblicher Zinssatz 6,24 Prozent
Abschlag von vier Prozent 0,25 Prozent
Maßstabszinssatz 5,99 Prozent
Effektivzinssatz Arbeitnehmer 1,48 Prozent
Zinsvergünstigung 4,51 % Prozent
Die Zinsvergünstigung in Höhe von 4,51 Prozent führt zu einem Zinsvorteil von 676,50 Euro im ersten Jahr und 56,38 Euro im ersten Monat.
Auch bei Zinsersparnissen ist die Freigrenze in Höhe von 50 Euro anwendbar. Danach sind Zinsvorteile, die sich aufgrund eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens nach § 8 Abs. 2 EStG ergeben, steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie die Freigrenze von 50 Euro im Monat nicht übersteigen.
Beispiel 4:
Ein Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 15.000 Euro. Der vereinbarte Effektivzinssatz beträgt 1,48 Prozent jährlich. Bei Vertragsabschluss im Januar 2022 beträgt der günstigste vergleichbare Zinssatz 3,99 Prozent für vergleichbare Darlehen von allgemein zugänglichen Internetangeboten oder Direktbanken.
Lösung:
Marktüblicher Zinssatz 3,99 Prozent
Effektivzinssatz Arbeitnehmer 1,48 Prozent
Zinsvergünstigung 2,51 Prozent
Die Zinsvergünstigung in Höhe von 2,51 Prozent führt zu einem Zinsvorteil von 376,50 Euro im ersten Jahr und 31,38 Euro im ersten Monat. Unter Berücksichtigung der 50-Euro-Freigrenze (Bagatellgrenze) nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist dieser Betrag steuer- und beitragsfrei, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits weitere Sachbezüge oder geldwerte Vorteile erhält. In diesem Fall sind diese zusammenzurechnen und führen ggf. komplett zur Steuer- und Beitragspflicht.
Wichtig:
Bei der Anwendung der 50-Euro-Freigrenze ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer nicht bereits durch andere Sachbezüge (z. B. Gutscheine) die Freigrenze ganz oder teilweise ausgeschöpft hat.
Beispiel 5:
Ein Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 15.000 Euro. Der vereinbarte Effektivzinssatz beträgt 1,48 Prozent jährlich. Bei Vertragsabschluss im Januar 2022 beträgt der günstigste vergleichbare Zinssatz 3,99 Prozent für vergleichbare Darlehen am Abgabeort. Der Arbeitnehmer erhält bereits jeden Monat einen Tankgutschein im Wert von 25 Euro zusätzlich zu seinem Arbeitslohn.
Lösung:
Marktüblicher Zinssatz 3,99 Prozent
Abschlag von vier Prozent 0,16 Prozent
Maßstabszinssatz 3,83 Prozent
Effektivzinssatz Arbeitnehmer 1,48 Prozent
Zinsvergünstigung 2,35 Prozent
Die Zinsvergünstigung in Höhe von 2,35 Prozent führt zu einem Zinsvorteil von 352,50 Euro im ersten Jahr und 29,38 Euro im ersten Monat. Dieser geldwerte Vorteil liegt unterhalb der Freigrenze von 50 Euro und ist daher steuer- und beitragsfrei. Allerdings erhält der Arbeitnehmer noch einen weiteren Sachbezug, den Tankgutschein im Wert von 25 Euro im Monat.
Tankgutschein: 25,00 Euro
Arbeitgeberdarlehen: 29,38 Euro
Summe geldwerte Vorteile/Sachbezug 54,38 Euro
Der komplette Betrag in Höhe von 54,38 Euro ist steuer- und beitragspflichtig. Die Freigrenze von 50 Euro ist überschritten.
Der Arbeitgeber könnte in diesem Fall das Arbeitgeberdarlehen pauschal versteuern (siehe Punkt: Pauschalierung der Lohnsteuer und Beispiel 8).
Beispiel 6:
Ein Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 15.000 Euro. Der vereinbarte Effektivzinssatz beträgt 1,48 Prozent jährlich. Bei Vertragsabschluss im April 2022 beträgt der durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichte Effektivzinssatz 5,54 Prozent.
Lösung:
Marktüblicher Zinssatz 5,54 Prozent
Abschlag von vier Prozent 0,22 Prozent
Maßstabszinssatz 5,32 Prozent
Effektivzinssatz Arbeitnehmer 1,48 Prozent
Zinsvergünstigung 3,84 Prozent
Die Zinsvergünstigung in Höhe von 3,84 Prozent führt zu einem Zinsvorteil von 576 Euro pro Jahr und 48 Euro im Monat.
Teil 2 folgt in Ausgabe 01/23!
Markus Stier