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Lesezeit 3 Min.
Silhouetten von Figuren in einem Moment der Personalvernetzung vor grünem Hintergrund.

Lohnsteueranmeldung

Wir führen für andere Unternehmen die Lohnabrechnung durch. Nun stellte uns ein Neukunde die Frage, warum denn monatlich die Lohnsteueranmeldung durchgeführt werden muss, ob es nicht möglich wäre, das einmal im Kalenderjahr zu machen. Es kam nun auch aufgrund einer verspäteten Meldung zu einem Bußgeld vom Betriebsstättenfinanzamt. Darf das Betriebsstättenfinanzamt das machen?

Es gibt einen sogenannten Lohnsteueranmeldezeitraum, in dem dann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung abgeben muss. Als Anmeldezeitraum gilt grundsätzlich der Kalendermonat. Abhängig von der Höhe der im letzten Kalenderjahr abgeführten Lohnsteuer wird der Lohnsteueranmeldezeitraum verlängert. Eine jährliche Lohnsteueranmeldung erfolgt, wenn maximal 1.080 Euro Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr abgeführt wurden. Eine vierteljährliche Lohnsteueranmeldung muss erfolgen, wenn mehr als 1.080 Euro bis höchstens 5.000 Euro Lohnsteuer im Vorjahr abgeführt wurden. Bei mehr als 5.000 Euro Lohnsteuer im Vorjahr erfolgt die Meldung monatlich.

Abgabefrist

Spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums müssen die Abgabe der Lohnsteueranmeldung und die Überweisung der Steuerbeträge erfolgen. Die Frist verlängert sich bis zum nächsten Werktag (kein Samstag) nur, wenn der 10. kein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.

Für Verspätungen gibt es zwei unterschiedliche Zuschläge, die vom Finanzamt erhoben werden. Eine steuerliche Nebenleistung bei verspäteter Abgabe einer Steuerunterlage ist der Verspätungszuschlag. Sollte also die Frist zur Abgabe nicht eingehalten werden, dann setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 Abgabenordnung fest. Die Höhe des Verspätungszuschlags richtet sich dabei nach der Dauer der Fristüberschreitung und der Höhe der Steuerschuld.

Wegen verspäteter Steuerzahlung wird eine steuerliche Zusatzabgabe nach § 240 Abgabenordnung fällig, der sogenannte Säumniszuschlag. Dieser wird fällig, wenn die Lohnsteueranmeldung zwar abgegeben wurde, aber die Zahlung nicht fristgerecht erfolgt ist. Die Säumnis beginnt an dem Tag, an dem Fälligkeit und Anmeldung vorliegen. Erst wenn die Schuld vollständig beglichen wurde, endet die Säumnis.

Lohnsteuerjahresausgleich

Wir führen am Ende des Kalenderjahres einen Lohnsteuerjahresausgleich durch. Sind wir dazu verpflichtet, ihn durchzuführen? Wie errechnet sich der Ausgleich? Ein Mitarbeiter teilte uns vorweg mit, dass er keinen Ausgleich wünscht. Ist das möglich? Was ist ein permanenter Lohnsteuerjahresausgleich?

Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs behält die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers jeden Monat ein und führt sie ab. Aufgrund der monatlichen Berechnung kommt es im Laufe des Jahres zu Über- oder Unterzahlungen, zum Beispiel weil sich die Lohnsteuerklasse geändert hat oder weil durch schwankenden Arbeitslohn Progressionsnachteile entstehen.

Berechnet wird der Ausgleich für jede (es gibt Ausnahmen) einzelne Arbeitnehmerin und jeden einzelnen Arbeitnehmer, also wie hoch ihre bzw. seine Schuld auf Basis des Jahresarbeitslohns ist. Diese Steuerschuld wird dann mit der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer verglichen und die Differenz führt zu einer Nachzahlung oder Erstattung.

Berechnungsschema:

Arbeitslohn aus dem bestehenden Dienstverhältnis

+ Arbeitslohn aus vorangegangenen Dienstverhältnissen

– Versorgungsfreibetrag

– Zuschläge aus Versorgungsfreibetrag

– Altersentlastungsbetrag

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= tatsächlich abgeführte Lohnsteuer im Kalenderjahr

– Jahreslohnsteuer für den geminderten Jahresarbeitslohn

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= Differenz (Nachzahlung/Erstattung)

Nach § 42b Einkommensteuergesetz (EStG) ist eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, am 31.12. eines Kalenderjahres den Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen, wenn mindestens zehn Arbeitnehmer*innen beschäftigt wurden. Arbeitgeber*innen müssen aber vom Ausgleich absehen, wenn Arbeitnehmer*innen dies nicht wünschen.

Ein permanenter Lohnsteuerjahresausgleich kann unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, aber, Achtung, dieser ersetzt nicht den Lohnsteuerjahresausgleich am Ende des Kalenderjahres. Bei der Berechnung wird ein Zwölftel des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns herangezogen statt für den monatlichen Lohnsteuerabzug des tatsächlichen Arbeitslohns. Ratsam ist dieser Ausgleich, wenn man stark schwankende Monatslöhne hat, somit können Überzahlungen vermieden werden.

Alga
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Janette Rosenberg,
alga-Fachreferentin und Mitglied des
alga-Competence-Centers,
stellvertretende Chefredakteurin der
Fachzeitschrift LOHN+GEHALT

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