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Die Experten antworten : Serie

Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen wird die private Nutzung von Dienstfahrrädern und Elektrofahrrädern steuerfrei gestellt.

Experten antworten
Lesezeit 4 Min.

Steuerfreistellung von Fahrrädern zur privaten Nutzung

Frage:
Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen wird die private Nutzung von Dienstfahrrädern und Elektrofahrrädern steuerfrei gestellt. Gilt diese Regelung für Neuverträge ab dem 01.01.2019 oder auch für bestehende Verträge?

Antwort:
Die Steuerfreiheit der privaten Nutzung eines Firmen-Fahrrads („normales“ Fahrrad und E-Bike, welches nicht schneller als 25 km/h fährt und deshalb keine Versicherung benötigt) gilt auch für Bestandsfälle ab 01.01.2019 und ist unabhängig vom Datum der Anschaffung des Fahrrads durch den Arbeitgeber. Ab 2019 entfällt somit der Ansatz des Sachbezugswerts in Höhe von einem Prozent des Listenpreises für die private Nutzung. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG ist allerdings an das Zusätzlichkeitserfordernis gebunden. Das Fahrrad muss vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden. Damit gilt die Steuerfreiheit nicht für Fahrräder, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, da in diesem Fall die Bedingung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nicht erfüllt ist. Hier ist weiterhin die private Nutzung mit einem Prozent vom Listenpreis als steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen.

Lohnsteuerbescheinigung

Frage:
In der Lohnsteuerbescheinigung 2019 muss der Großbuchstabe „M“ bescheinigt werden. Ist damit zwingend auch die Bescheinigung von den tatsächlich gezahlten Verpflegungspauschalen verbunden?

Antwort:
Sobald der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter einem Arbeitnehmer aus Anlass einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine mit dem Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt hat, ist spätestens ab 2019 in der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile zwei der Großbuchstabe „M“ einzutragen. In Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung sind die steuerfrei gezahlten Vergütungen für Verpflegung bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen. Nach dem BMF-Schreiben vom 27.09.2017 zur Lohnsteuerbescheinigung 2018, welches auch auf die Lohnsteuerbescheinigung 2019 anzuwenden ist, gilt hinsichtlich der Bescheinigung der Verpflegungspauschalen in Zeile 20 eine ggf. vorliegende Ausnahmeregelung auch im Jahr 2019 weiter.

Sofern das Betriebsstättenfinanzamt nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 der Lohnsteuer Durchführungsverordnung für steuerfreie Vergütung für Verpflegung eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat (weil z. B. die Entgeltabrechnung getrennt von der Reisekostenabrechnung erfolgt und deshalb die steuerfrei gezahlten Verpflegungspauschalen nicht in der Entgeltabrechnung vorhanden sind), ist eine Bescheinigung dieser Beträge auch ab 2019 nicht zwingend erforderlich.

Betriebsrentenstärkungsgesetz – Vervielfältigungsregel bei Austritt

Frage:
Ein Arbeitnehmer erhält wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung. Diese Abfindung soll aber erst nach Austritt gezahlt werden. Der Arbeitnehmer möchte mit der Abfindung die Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 EStG nutzen. Können wir das machen und was haben wir ggf. zu beachten?

Antwort:
Nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG können Beiträge in eine externe betriebliche Altersversorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung), die der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, bis zu einer bestimmten Höhe zusätzlich zu den Beiträgen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfrei belassen werden. Das maximale Volumen beträgt vier Prozent der RV-BBG x Jahre der Betriebszugehörigkeit; maximal zehn Jahre. Ggf. ist das Gesamtvolumen um die Beträge zu kürzen, die nach der Vervielfältigungsregel des § 40b a. F. EStG pauschal versteuert werden.

Nach dem BMF-Schreiben vom 06.12.2017 Randziffer 43 ist ein Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses insbesondere dann zu vermuten, wenn der Beitrag innerhalb von drei Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungszeitpunkt geleistet wird. Die Vervielfältigungsregelung kann auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses angewendet werden, wenn die Beitragsleistung oder Entgeltumwandlung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird.

Es ist somit nicht zulässig, eine Anwendung der Vervielfältigungsregel erst nach dem Austritt nachträglich zu vereinbaren. Sie müssen bereits vor dem Austritt festlegen, in welcher Höhe die nach dem Austritt zu zahlende Abfindungszahlung für die Vervielfältigungsregelung verwendet werden soll. Diese Festlegung muss spätestens am Tag des Austritts erfolgen (innerhalb von drei Monaten vor dem Austritt).

Außerdem ist zu beachten, dass die Vervielfältigungsregelung nur im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses angewendet werden darf. Wenn der Arbeitnehmer nach Austritt auf die Steuerklasse VI gesetzt werden muss, weil der Arbeitnehmer z. B. einen neuen Arbeitgeber hat, ist § 3 Nr. 63 EStG nicht anwendbar.

Frage:
Ein Mitarbeiter eines Zeitungsverlags wirbt aus dem Bekanntenkreis einen neuen Leser und erhält dafür eine Prämie. Ist die Prämie steuer- und sv-pflichtiger Arbeitslohn?

Antwort:
Eine Werbeprämie ist dann steuer- und sv-frei in der Entgeltabrechnung, wenn diese Prämie auch Nicht-Arbeitnehmern für die Werbung eines neuen Kunden gewährt wird. Dann wird die Prämie nicht wegen der Arbeitsleistung gegeben, sondern wegen der Werbung, die mit der vereinbarten Arbeitsleistung nicht in Zusammenhang steht (siehe dazu auch das BMF-Schreiben vom 28.06.2018, Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG; Randnummer 9e).

Wird die Werbeprämie jedoch nur den Arbeitnehmern gewährt, dann ist sie in der Entgeltabrechnung steuer- und sv-pflichtig.

Sabine Törppe-Scholand

Sabine Törppe-Scholand
Leiterin der alga-Akademie und Mitglied des alga-Competence-Centers

Thomas Fromme

Thomas Fromme
Steuerberater, Mitglied des alga-Competence-Centers und Leiter der ARGEn Entgeltabrechnung, Bremen

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