Neues aus Europa : SOZIALVERSICHERUNGSABKOMMEN : Deutsch-moldauisches Abkommen tritt am 1. März 2019 in Kraft
Abgeschlossen wurde es schon vor längerer Zeit. Jetzt hat das bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau alle parlamentarischen Hürden genommen und tritt am 1. März 2019 in Kraft.
Das Abkommen regelt neben der gegenseitigen Anrechnung von Rentenversicherungszeiten und der Zahlung von Renten in das jeweils andere Land auch die Zuständigkeit bei einer vorübergehenden Entsendung von Arbeitnehmern in den anderen Staat.
Wird eine in Deutschland beschäftigte Person von ihrem Arbeitgeber in die Republik Moldau entsandt, bleiben die deutschen Rechtsvorschriften für die ersten 24 Monate der Entsendung weiterhin anwendbar. Das Abkommen bezieht sich auf die Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.
Über die grundsätzliche Regelung hinaus besteht die Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung, wenn die Anwendung der pauschalen Bestimmungen zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen sollte.
Das Abkommen entspricht im Wesentlichen den auch in der EU geltenden Vereinbarungen.