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Abrechnungspraxis /// Sag es in SAP : Umsetzung der Lohn- und Gehaltspfändung in SAP : Erfassen einer gewöhnlichen Pfändung

Das Thema der „Lohn- und Gehaltspfändung“ gewinnt in der praktischen Personalarbeit und Entgeltabrechnung immer mehr an Bedeutung. Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben und Rechtsprechung sorgen dafür, dass immer wieder Unklarheiten und Zweifelsfragen auftreten.

Lesezeit 5 Min.

Neben der Herausforderung, die Lohnpfändung und Abtretung fachlich korrekt zu behandeln, wartet in der Praxis die nächste Schwierigkeit:

  • Wie wird der zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) im Entgeltabrechnungsprogramm korrekt erfasst, z. B. in SAP?
  • Wie kann der Entgeltabrechner den von der Software ermittelten pfändbaren Betrag nachvollziehen und so auf Richtigkeit überprüfen, z. B. anhand des SAP-Abrechnungsprotokolls?

Dieser Artikel gibt dem Anwender einen ersten Überblick über die Systematik beim Erfassen einer Pfändung in SAP. Daneben werden die bei einer gewöhnlichen Pfändung erforderlichen Infotypen erläutert.

Vom zugestellten Beschluss in das System

Für die Erfassung einer Pfändung stehen grundsätzlich sieben Infotypen (IT) zur Verfügung:

Vom zugestellten Beschluss in das System

0111

Pfändung/Abtretung

0112

Forderung

0113

Zinsangaben

0114

Pfändbarer Betrag

0115

Lohnanteile

0116

Überweisung

0117

Rückzahlung/Darlehen/weitere

Die Pfändung wird als dynamische Maßnahme angelegt. Eine dynamische Maßnahme ist eine im System hinterlegte Aktionskette. So werden ausgehend vom IT 0111 (Pfändung/Abtretung) in Abhängigkeit der Eingaben nach dem Sichern die weiteren erforderlichen Infotypen zur Erfassung angeboten.

Beispiel

Beispiel

Der Gerichtsvollzieher stellt im Februar 2019 einen PfÜB zu. Im ersten Schritt erfolgt die fachliche Beurteilung, beispielsweise die Prüfung der korrekten Bezeichnung des Drittschuldners (Vorsicht im Konzernverbund) und der Pfändungsart (gewöhnlich/bevorrechtigt). Im zweiten Schritt ist die Frage zu klären, wie die Erfassung beginnen soll, um die notwendigen (richtigen) Infotypen zu erhalten.

Für den IT 0111 ist der entsprechende Subtyp auszuwählen:

Für den IT 0111 ist der entsprechende Subtyp auszuwählen:

1

Gewöhnliche Pfändung

2

Bevorrechtigte Pfändung

3

Abtretung

Durch die Auswahl des Subtyps „1 gewöhnliche Pfändung“ werden die erforderlichen Infotypen zur Erfassung angeboten. Diese weichen teilweise von den Infotypen ab, die beim Anlegen einer Abtretung oder einer bevorrechtigten Pfändung (insbesondere Unterhaltspfändung) benötigt werden.

Infotyp 0111 – Pfändung/Abtretung

Der Infotyp 0111 (Pfändung/Abtretung), mit dem die Erfassung beginnt, besteht aus drei Reitern:

  • Verwaltungsdaten
  • Weitere Daten
  • Korrespondenz

Neben dem Status (in der Regel „aktiv“) sind der Tag und die Uhrzeit der Zustellung maßgeblich. Anhand dieser Eingabe wird der Rang der Pfändung ermittelt. Dazu regelt § 804 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO): Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Oder einfacher ausgedrückt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Unter „Weitere Angaben“ sind das ausstellende Gericht, das Aktenzeichen bei Gericht und das Aktenzeichen des Gläubigers zu erfassen. Erwähnenswert ist auch das Feld „Aufforderung zur Drittschuldnererklärung“. Dies ist zu kennzeichnen, wenn der Arbeitgeber die Drittschuldnererklärung automatisiert aus dem SAP-System drucken möchte.

Der Reiter „Korrespondenz“ enthält die Kontaktdaten, welche für die automatisierte Drittschuldnererklärung übernommen werden. In der Pfändungspraxis beauftragt der Gläubiger (Name und Anschrift in den Verwaltungsdaten) in aller Regel einen Vertreter, z. B. Rechtsanwalt, dessen Kontaktdaten unter Korrespondenz zu hinterlegen sind.

Infotyp 0112 – Forderung anlegen

Im Infotyp 0112 sind neben der Hauptforderung die Kosten (verzinslich/unverzinslich) sowie die Reihenfolge der Schuldentilgung – in der Regel Kosten, Zinsen Schuld (§ 367 Abs. 1 BGB) –anzugeben.

Praxistipp

Praxistipp

Durch Setzen des Häkchens bei „Zinsen“ wird automatisch IT 0113 „Zinsangaben anlegen“ zur Erfassung angeboten. Im System kann auch die häufig anzutreffende Zinsberechnungsvorschrift „der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz“ erfasst werden. Denn letztendlich haftet der Arbeitgeber als Drittschuldner für die korrekte Berechnung. Dazu gehören auch die Zinsen, die nach den Vorgaben des Beschlusses zu ermitteln sind.

Infotyp 0114 – Pfändbaren Betrag anlegen

Der Infotyp 0114 besteht aus fünf Reitern :

  • Block 1 – § 850c: Dieser Block steht bei Erfassen des Subtyps „1 – gewöhnliche Pfändung“ zur Bearbeitung zur Verfügung.
  • Block 2 – § 850d: Dieser Block erscheint bei Erfassen des Subtyps „2 – bevorrechtigte Pfändung“.
  • Sonderfälle: Hier kann eine Vielzahl besonderer Sachverhalte hinterlegt werden, z. B. die teilweise Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen, zusätzlicher pfandfreier oder zusätzlich pfändbarer Betrag.
  • VWL-Verträge (siehe auch Abb. 7): pfändungsrechtliche Behandlung der vermögenswirksamen Leistungen.
  • Zusammenrechnung: Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen (§ 850e Nr. 2 ZPO). Dieser Vorgang kann hier entsprechend abgebildet werden.

Wichtig ist die korrekte Erfassung der unterhaltsberechtigten Personen. Hierunter fallen Personen, denen der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gewährt.

Durch Setzen des Häkchens bei „normale Ermittlung“ werden die gesetzlichen Zehntel (§ 850c Abs. 2 ZPO) automatisch berücksichtigt. Pfandfrei sind 3/10 des Mehrbetrages für den Schuldner selbst, 2/10 für die erste und jeweils 1/10 für die zweite bis fünfte Person, denen der Schuldner Unterhalt gewährt. Der Mehrbetrag ist die Differenz zwischen dem Pfändungsnetto und des unpfändbaren Grundbetrags nach § 850c Abs. 1 ZPO (siehe hierzu auch Berechnung im SAP-Protokoll).

Im Feld „Weitere Zehntel frei“ ist eine Eintragung nur vorzunehmen, wenn laut Beschluss weitere Zehntel freigestellt werden. Die Arbeitgeberanteile zur vermögenswirksamen Leistung (VWL) sind generell unpfändbar (§ 2 Abs. 7 des 5. Vermögensbildungsgesetzes i. V. m. § 851 Abs. 1 ZPO). Durch Kennzeichnung des Feldes „frei“ wird darüber hinaus festgelegt, dass die Differenz zwischen dem insgesamt abzuführenden Betrag und dem Arbeitgeberanteil zusätzlich unpfändbar ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das schriftliche Verlangen des Arbeitnehmers auf Abschluss des Vertrages vor Wirksamwerden der Pfändung dem Arbeitgeber zugegangen ist.

Praxistipp

Praxistipp

Nach Abschluss des Vorganges sollte eine Simulation mit Abrechnungsprotokoll erstellt werden. Hier können Sie die Ermittlung des Pfändungsnettos sowie des pfändbaren Betrages nachvollziehen. Weiterhin erkennen Sie auf einen Blick, wie die verwendeten Lohnarten geschlüsselt oder auch besondere Lohnarten, z. B. Eigenanteile des Arbeitnehmers zu den VL-Überweisungen, behandelt wurden. So können Abweichungen erkannt und Differenzen geklärt werden. Der Betrag bzw. der Rechenweg wird transparent und erklärbar.

Auszug aus dem SAP–Abrechnungsprotokoll:

Pfändungsnetto = 3.069,26 Euro Eine unterhaltsberechtigte Person

Frank Müller
Betriebswirt (VWA) selbst. Trainer und Unternehmensberater
www.frag-den-mueller.de

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