Beitragsrechtliche Beurteilung : Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen eines Mitarbeiter-PC-Programms
Zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält. Lohnsteuerfreie oder pauschalbesteuerte Leistungen führen in der Sozialversicherung zur Beitragsfreiheit.
Bei einigen Einnahmen gilt dies nur dann, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn vom Arbeitgeber gewährt werden. Ebenfalls zum Arbeitsentgelt gehört als Sachbezug der geldwerte Vorteil für die aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung gewährte Überlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (z. B. Laptops, Tablets und Smartphones). Bei aktuell bestehenden Leasing-Modellen wie dem sogenannten „Mitarbeiter-PC-Programm“ (MPP) verzichten die Beschäftigten für die Vertragslaufzeit der Nutzungsüberlassung der Geräte auf einen Teil ihres Gehalts.
Anders als bei der Steuer
Die Zuwendung in Form des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung der betrieblichen Geräte stellt sich unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz (EStG) als steuerfreie Einnahme dar, und zwar unabhängig davon, ob die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird oder nicht. Für die Beitragsfreiheit wird hingegen verlangt, dass diese Arbeitgeberleistung „zusätzlich zu Löhnen und Gehältern“ gewährt wird. Diese Voraussetzung ist bei einer Entgeltumwandlung jedoch nicht erfüllt. Bei Lohnumwandlungen im Sinne eines vorherigen Entgeltverzichts fehlt es an der Zusätzlichkeit.
Bei der Festsetzung des geldwerten Vorteils bei betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sind nicht die amtlichen Sachbezugswerte heranzuziehen. Maßgeblich ist allein der Wert des Sachbezugs, der sich ergibt, wenn man die üblichen Preisnachlässe vorher abzieht. Der Betrag, der übrig bleibt, ist als geldwerter Vorteil als Sachbezugswert anzusetzen. Für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sind keine amtlichen Sachbezugswerte, pauschalen oder durchschnittlichen Werte der Nutzungsüberlassung festgesetzt.
Abgabepreis maßgebend
Grundsätzlich ist der übliche Abgabepreis als Sachbezugswert heranzuziehen. Die Bewertung nach dem üblichen Abgabepreis ist bei den in Rede stehenden Geräten jedoch aufwendig. Hinzu kommt, dass die Geräte nicht übereignet, sondern im Wege des Leasings nur zeitlich befristet überlassen werden. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (Besprechungsergebnis vom 04.05.2023, TOP 5) sind daher der Auffassung, dass als Wert für die Nutzungsüberlassung das Nutzungsentgelt anzusetzen ist, das in der Regel dem Betrag der Gehaltsumwandlung entspricht. Weichen im Einzelfall die Höhe der Leasingrate und die Höhe des Entgeltverzichts voneinander ab, ist als Wert für die Nutzungsüberlassung die Höhe der vom Arbeitgeber als Leasingnehmer vereinbarten Leasingrate in Ansatz zu bringen. Die sich dadurch ergebende Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils als Sachbezug soll mit den nachstehenden Beispielen veranschaulicht werden.
Beispiel |
---|
Ein Arbeitnehmer bekommt von seinem Arbeitgeber im Rahmen einer Lohnumwandlung ein Smartphone, welches er auch privat verwenden darf. Der Lohn des Arbeitnehmers beträgt vor der Umwandlung des Gehalts monatlich 3.000 Euro. Die monatliche Leasingrate, die der Arbeitgeber trägt, beläuft sich auf 50 Euro. Der monatliche Lohnverzicht beträgt 50 Euro. Der neue monatliche Barlohnanspruch beträgt 2.950 Euro. Beiträge zur Sozialversicherung sind monatlich auch aus den 50 Euro (Lohnverzicht) zu entrichten. Der Arbeitgeber hat monatlich aus 3.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge zu erheben. |